Urteil des BGH vom 25.06.2009
BGH (rechtsmittel, beschwerde, zpo, höhe, antwort, bad, zulassung, partei, inhaber, firma)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 95/09
vom
25. Juni 2009
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Pape
am 25. Juni 2009
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Se-
nats vom 5. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 13. Mai 2009 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
Das Vorbringen des Klägers in der Gegenvorstellung gibt keine Veran-
lassung, den Beschluss vom 5. Mai 2009 abzuändern.
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Das Rubrum des Beschlusses ist zutreffend. Partei ist nicht die Firma,
die kein selbständiges Rechtsgebilde darstellt, sondern deren Inhaber, von dem
der Anspruch geltend gemacht wird (Zöller/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. § 50
Rn. 26).
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Der Senat hat über das als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Rechts-
mittel des Klägers vom 11. Februar 2009 gegen den Beschluss des Landge-
richts vom 22. Januar 2009 entschieden. Nur insoweit waren die Akten dem
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Bundesgerichtshof vorgelegt worden, wie dem Kläger durch den Beschluss des
Landgerichts vom 7. April 2009 bekannt ist. Dieses Rechtsmittel war unstatthaft,
weil die sofortige Beschwerde nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen
Entscheidungen der Landgerichte stattfindet (§ 567 Abs. 1 ZPO). Hat das
Landgericht wie hier als Berufungsgericht entschieden, findet nur noch die zu-
gelassene Rechtsbeschwerde statt (Zöller/Vollkommer, aaO § 78b Rn. 7). Da
der Kläger ungeachtet der fehlenden Zulassung eine Zurückverweisung an das
Landgericht durch die höhere Instanz begehrt hat, konnte sein Rechtsmittel nur
als unstatthafte Rechtsbeschwerde behandelt werden.
Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden; die Höhe der Gebühr für das
Verfahren über die als unzulässig verworfene Rechtsbeschwerde ergibt sich
aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz.
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Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass er nicht mit einer Antwort auf
weitere Schreiben in dieser Angelegenheit rechnen kann.
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Ganter Raebel Vill
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Entscheidung vom 18.12.2007 - 5 C 1934/07 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.01.2009 - 5 S 54/08 -