Urteil des BGH vom 11.07.2006
BGH (neue tatsache, stgb, sicherungsverwahrung, anordnung, verurteilung, zeitpunkt, bewertung, therapie, freiheitsstrafe, bundesanwaltschaft)
5 StR 113/06
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 11. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsver-
wahrung
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 2006,
an der teilgenommen haben:
Richter Basdorf als Vorsitzender,
Richter Häger,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als
beisitzende
Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als
Vertreter
der
Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als
Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. August 2005 wird
verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Betroffenen da-
durch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staats-
kasse.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
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Das Landgericht hat die nachträgliche Anordnung der Unterbringung
des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung (§ 66b Abs. 1 StGB) abge-
lehnt. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, die von der
Bundesanwaltschaft nicht vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.
I.
Der Verurteilte war durch das Landgericht Frankfurt (Oder) am
22. Februar 2000 wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, begangen am
27. April 1998 und am 6. August 1999, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jah-
ren und drei Monaten sowie – infolge der Zäsurwirkung einer weiteren Verur-
teilung – zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt
worden. In dem damaligen Verfahren war der Verurteilte im Wesentlichen
geständig. Eine Begutachtung durch einen psychiatrischen Sachverständi-
gen erfolgte nicht.
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Die Strafhaft wegen der Anlassverurteilung endete am 5. März 2005.
Nach der Verbüßung einer sich anschließenden Ersatzfreiheitsstrafe wurde
der Verurteilte am 24. März 2005 aus der Haft entlassen. Seitdem wohnt er
bei seinen Eltern. Vier Tage in der Woche ist er „auswärts auf Montage“. Er
hält regelmäßig Kontakt zu seinem Bewährungshelfer, der im Rahmen der
Führungsaufsicht bestellt worden ist.
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Die beiden eingeholten psychiatrischen Gutachten kommen zum Er-
gebnis, dass der Verurteilte ausgeprägte dissoziale Merkmale wie fehlende
Empathie, Rücksichtslosigkeit, kriminelle Vielseitigkeit, hohe Selbstbezogen-
heit, Omnipotenzfantasien und nachhaltige Kränkbarkeit aufweise. Es sei
nicht erkennbar, dass es während der Haft zu einer positiven Veränderung
bei dem Verurteilten gekommen sei. Er habe es trotz seines 13-monatigen
Aufenthalts in der sozialtherapeuthischen Abteilung der Haftanstalt abge-
lehnt, eine Therapievereinbarung zu unterschreiben, und habe deshalb in
den geschlossenen Vollzug zurückverlegt werden müssen. Insgesamt sei
aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur von einer hohen Rückfallwahrschein-
lichkeit auszugehen.
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Das Landgericht hat die Unterbringung des Verurteilten in der Siche-
rungsverwahrung abgelehnt, weil während des Vollzuges keine wesentlichen
Änderungen eingetreten seien, die als „neue Tatsachen“ im Sinne des § 66b
Abs. 1 StGB zu beurteilen wären.
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II.
Das angefochtene Urteil hält sachlich-rechtlicher Prüfung stand.
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Die von den Sachverständigen festgestellten Persönlichkeitsdefizite
des Verurteilten sind keine „neuen Tatsachen“ im Sinne von § 66b Abs. 1
StGB.
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„Neue Tatsachen“ der in § 66b StGB genannten Art sind nur solche,
die nach der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz und vor Ende des
Vollzugs der verhängten Freiheitsstrafe bekannt oder erkennbar geworden
sind (vgl. BGHSt 50, 180, 187; BGH NJW 2006, 1442, 1444). Ob diese Tat-
sachen bereits im Ausgangs- oder einem früheren Verfahren Grundlage ei-
ner sachverständigen Bewertung waren, ist ohne Belang (vgl. BGH
NStZ 2006, 276, 278). Maßgeblich ist nicht die neue oder – wie hier – sogar
erstmalige Bewertung von Tatsachen. Entscheidend ist vielmehr, ob die die-
ser Bewertung zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen im Zeitpunkt der
Aburteilung oder der letzten Möglichkeit Sicherungsverwahrung anzuordnen,
bereits vorlagen und bekannt oder erkennbar waren (vgl. BGHSt 50, 275,
278; BGH NJW 2006, 1442, 1444).
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Hierzu hat die Bundesanwaltschaft im Terminsantrag vom
18. April 2006 zutreffend ausgeführt:
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„Die von den Gutachtern getroffenen Schlussfolgerungen beruhen
nicht auf konkreten ‚neuen’ Anknüpfungstatsachen. Vielmehr belegen die
Sachverhalte, die der Verurteilung vom 22. Februar 2000 zugrunde lagen,
dass die nunmehr festgestellten Persönlichkeitsdefizite des Betroffenen und
sein Gefährlichkeitspotenzial bereits zum Zeitpunkt der Verurteilung vorgele-
gen haben und erkennbar waren. Hierfür spricht insbesondere die offensicht-
liche Steigerung seiner Gewaltbereitschaft bei Begehung der Taten innerhalb
von knapp eineinhalb Jahren.“
Zu Recht hat die Strafkammer es für die Anordnung der nachträgli-
chen Sicherungsverwahrung auch nicht für ausreichend erachtet, dass sich
der Verurteilte letztlich geweigert hat, eine Therapievereinbarung zu unter-
schreiben. Zwar kann die Verweigerung oder der Abbruch einer Therapie
grundsätzlich zu den in § 66b Abs. 1 StGB genannten „neuen Tatsachen“
gehören (vgl. BGHSt 50, 121, 126; 275, 280 f.), auch wenn dieser Umstand
allein für die Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung grund-
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sätzlich nicht genügt (vgl. BT-Drucks. 15/2887 S. 13; BGHSt 50, 121, 126 f.).
Die Therapieverweigerung kann allerdings nur dann als berücksichtigungsfä-
hige „neue Tatsache“ angesehen werden, wenn das Ursprungsgericht zum
Zeitpunkt seiner Verurteilung begründet annehmen konnte, der Verurteilte
werde sich im Vollzug einer erfolgversprechenden Therapie unterziehen (vgl.
BGHSt 50, 275, 281; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2006 – 4 StR 393/05).
Hiervon kann im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden, weil
die Frage der Therapiewilligkeit im Urteil vom 22. Februar 2000 nicht erörtert
worden ist, so dass eine grundlegende nachträgliche Haltungsänderung nicht
erkennbar ist (vgl. hierzu BGHSt 50, 275, 280 f.; BGH, Beschluss vom 8. De-
zember 2005 – 1 StR 482/05). Im Übrigen beruhte die Weigerung des Verur-
teilten nicht auf einer generellen Ablehnung therapeutischer Maßnahmen,
sondern auf – jedenfalls aus Sicht eines Strafgefangenen nicht einmal unver-
ständlichen – taktischen Erwägungen; denn im Hinblick auf die vorgesehene
Dauer einer solchen Therapie befürchtete er, die Chance einer vorzeitigen
Entlassung aus der Strafhaft zu verlieren.
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Da somit „neue Tatsachen“ im Sinne von § 66b Abs. 1 StGB nicht vor-
liegen, ist es unerheblich, dass die Strafkammer abweichend von der Auffas-
sung der Sachverständigen eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit verneint
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hat. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass sie in diesem Zusammenhang
auch die als positiv zu bewertende Lebensführung des Verurteilten nach sei-
ner Entlassung in ihre Erwägungen einbezogen hat.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal