Urteil des BGH vom 07.06.2001

BGH (stpo, antrag, verteidiger, abgabe, erklärung, wirksamkeit, teil, widerruf, tragweite, beratung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 156/01
vom
7. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juni 2001
gemäß §§ 349 Abs. 1, 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Der Beschluß des Landgerichts Arnsberg vom 24. Januar
2001, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das
Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 29. November 2000
als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete
Urteil wird als unzulässig verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer
Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen das am 29. November 2000
verkündete Urteil hat der Angeklagte, der im Anschluß an die Urteilsverkün-
dung auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hat, mit Schreiben vom
3. Dezember 2000, beim Landgericht eingegangen am 11. Dezember 2000,
Revision eingelegt. Mit Beschluß vom 24. Januar 2001, dem Angeklagten zu-
gestellt am 29. Januar 2001, hat das Landgericht die Revision - unter Hinweis
auf die Versäumung der Einlegungsfrist und den Rechtsmittelverzicht - nach
§ 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der Angeklagte hat bereits mit
Schreiben vom 22. Januar 2001, beim Landgericht am 26. Januar 2001 einge-
gangen, "um Beibehaltung (seiner) Revisionseinlegung" gebeten.
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1. Das Schreiben des Angeklagten vom 22. Januar 2001 ist nach dem
erklärten Sinn und Zweck, die “Beibehaltung der Revisionseinlegung” zu errei-
chen, ungeachtet der fehlenden Bezeichnung des Rechtsbehelfs als Antrag
nach § 346 Abs. 2 StPO auszulegen. Dieser ist, da erst am 26. Januar 2001
und damit nach Erlaß des Beschlusses vom 24. Januar 2001 beim Landgericht
eingegangen, wirksam gestellt. Daß der Antrag schon vor der Zustellung des
Beschlusses angebracht wurde, ist unschädlich (vgl. BGHSt 25, 187; Klein-
knecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 346 StPO, Rdn. 8 m.w.N.).
2. Der Antrag hat jedoch im Ergebnis keinen Erfolg:
a) Der Beschluß des Landgerichts Arnsberg vom 24. Januar 2001 nach
§ 346 Abs. 1 StPO ist allerdings aufzuheben. Da der Angeklagte nach Urteils-
verkündung auf Rechtsmittel verzichtet hat, fehlt es an der Zuständigkeit des
Tatgerichts für die Verwerfung der Revision (BGH NJW 1984, 1974, 1975;
NStZ 1999, 526; NStZ-RR 1997, 173; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO
44. Aufl. § 346 Rdn. 2).
b) Die Revision ist jedoch wegen des vom Angeklagten wirksam erklär-
ten Rechtsmittelverzichts als unzulässig zu verwerfen (§ 302 Abs. 1 Satz 1,
§ 349 Abs. 1 StPO).
aa) Wie das Hauptverhandlungsprotokoll ausweist, haben der Ange-
klagte und sein Verteidiger – nach Rechtsmittelbelehrung - durch ausdrückli-
che Erklärung auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet. Soweit der An-
geklagte dies bestreitet und sich auf Unkenntnis beruft, kann er hiermit nicht
gehört werden. Seine Verzichtserklärung nimmt, da sie gemäß § 273 Abs. 3
StPO vorgelesen und genehmigt wurde, an der Beweiskraft des Protokolls
nach § 274 StPO teil (st. Rspr.; vgl. BGHSt 18, 257, 258; BGH NJW 1997,
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2691; BGH NStZ 1999, 364; s. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 274
Rdn. 11 m.w.N.).
bb) Bedenken gegen die Wirksamkeit der Verzichtserklärung bestehen
nicht.
Der Angeklagte hat diese Erklärung nicht etwa schon vor ihrem Wirk-
samwerden widerrufen. Allerdings ist seine Revisionsschrift vom 3. Dezember
2000, die als Widerruf des Verzichts ausgelegt werden könnte, bereits am
11. Dezember 2000, mithin vor Fertigstellung des Protokolls am 14. Dezember
2000, bei Gericht eingegangen. Die Verzichtserklärung wird aber nicht erst mit
der Fertigstellung des Protokolls, sondern sofort mit ihrer Abgabe wirksam
(Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 302 Rdn. 19).
Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte bei Abgabe der Verzichtserklä-
rung nicht verhandlungsfähig gewesen oder daß ihm deren Tragweite nicht
bewußt gewesen sein könnte (vgl. BGHSt 17, 14, 18 f.; BGH NJW 1999, 2449,
2451; NStZ-RR 1997, 173), sind nicht ersichtlich. Das gilt auch unter Berück-
sichtigung seiner Behauptung, sein "Rechtsdeutsch (sei) nicht genügend... um
eine solche rechtlich schwierige Sachlage... zu verstehen", auch sei ihm die
Bedeutung eines Rechtsmittelverzichts nicht erklärt worden. Der Angeklagte
hat ausweislich des Protokolls und der Urteilsgründe aktiv an der Verhandlung
mitgewirkt. Umstände, die Anlaß zu Zweifeln an seiner Verhandlungsfähigkeit
geben könnten, sind dabei nicht zutage getreten. Daß ihm das Landgericht den
Rechtsmittelverzicht ohne vorherige Beratung mit seinem Verteidiger abver-
langt oder ihm keine Gelegenheit gegeben hätte, sich mit seinem Verteidiger
zu beraten (vgl. dazu BGHSt 18, 257, 259; 19, 101, 103; 45, 51; BGHR StPO
§ 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 9; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO
§ 302 Rdn. 25 m.w.N.), macht auch der Angeklagte nicht geltend.
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cc) Der wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht kann als Prozeßhandlung
nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen wer-
den (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1984, 181; 1999, 258, 259; 1999, 526; Senats-
beschluß vom 21. Dezember 2000 - 4 StR 530/00).
Meyer-Goßner Tolksdorf Athing
Solin-Stojanoviæ
Elf