Urteil des BGH vom 12.10.2004

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, stpo, antrag, rechtsmittel, begründung, verteidiger, stand, form, wiedereinsetzung, frist)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 55/05
vom
16. März 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2005 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-
richts wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 12. Oktober 2004
hat der Angeklagte rechtzeitig Revision eingelegt. Das Urteil ist dem Verteidi-
ger des Angeklagten am 8. Dezember 2004 zugestellt worden. Da innerhalb
der Frist des § 345 Abs. 1 StPO die Revisionsanträge und ihre Begründung
nicht angebracht wurden, hat das Landgericht gemäß § 346 Abs. 1 StPO das
Rechtsmittel durch Beschluß vom 13. Januar 2005 als unzulässig verworfen.
Dieser Beschluß ist dem Verteidiger des Angeklagten am 14. Januar 2005 zu-
gegangen. Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist am
21. Januar 2005 bei Gericht eingegangen.
Der Antrag des Angeklagten nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist zulässig,
aber unbegründet. Das Rechtsmittel wurde zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO
als unzulässig verworfen.
- 3 -
Es besteht auch kein Anlaß, dem Angeklagten von Amts wegen Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungs-
frist zu gewähren (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO), da weder die Begründung der Re-
vision in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nachgeholt wor-
den ist noch hinreichende Gründe für die Fristversäumung vorgetragen oder
ersichtlich sind.
Nack Kolz Hebenstreit
Elf Graf