Urteil des BGH vom 03.07.2014

BGH: drucker, vervielfältigung, recht der europäischen union, vergütung, eugh, gerät, kontrolle, hersteller, papier, urheber

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 162/10
Verkündet am:
3. Juli 2014
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. April 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Dr. Koch,
Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Stuttgart vom 11. Mai 2005 wird auf Kosten der Beklagten zu-
rückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob Drucker und Plotter - bei einem Plotter
handelt es sich um ein Ausgabegerät, mit dem insbesondere graphische Darstel-
lungen wiedergegeben werden können - zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG aF ver-
gütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten gehören.
Die Klägerin nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die
urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren und ihrer
Verleger wahr. Sie ist im vorliegenden Rechtsstreit auch im Auftrag der Verwer-
tungsgesellschaft Bild-Kunst tätig, deren Aufgabe in der Wahrnehmung der urhe-
berrechtlichen Nutzungsrechte an Fotografien, Bildwerken und Grafiken aller Art
besteht. Die Beklagte importiert und vertreibt Drucker und Plotter.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Auskunft über die Art und Anzahl der
durch sie oder auf sie verschmolzene Unternehmen seit dem 1. April 2001 im In-
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land veräußerten oder sonst in Verkehr gebrachten Drucker und Plotter, die einen
ASCII-Code verarbeiten, über die Leistung dieser Geräte sowie über ihre inländi-
schen Bezugsquellen in Anspruch. Sie begehrt zudem die Feststellung, dass die
Beklagte ihr für jedes Gerät einen Betrag gemäß dem von ihr zusammen mit der
VG Bild-Kunst aufgestellten und im Bundesanzeiger (Nr. 63 v. 30.3.2001, S. 5667)
veröffentlichten Tarif zu zahlen hat.
Das Landgericht hat den Auskunftsansprüchen in vollem Umfang und dem
Feststellungsantrag dem Grunde nach stattgegeben (LG Stuttgart, CR 2005, 378
= MMR 2005, 262). Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg (OLG Stutt-
gart, GRUR 2005, 943 = ZUM 2005, 565). Auf die Revision der Beklagten hat der
Senat das Berufungsurteil aufgehoben, das landgerichtliche Urteil abgeändert und
die Klage abgewiesen (Urteil vom 6. Dezember 2007 - I ZR 94/05, BGHZ 174, 359
- Drucker und Plotter I).
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Entscheidung aufgehoben und die
Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen (BVerfG, Kammerbeschluss
vom 30. August 2010 - 1 BvR 1631/08, GRUR 2010, 999).
Die Beklagte verfolgt im erneuten Revisionsverfahren ihren Klageabwei-
sungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 21. Juli 2011 hat der Senat dem Gerichtshof der Euro-
päischen Union folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung be-
stimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der In-
formationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10; nachfolgend Richtli-
nie) zur Vorabentscheidung vorgelegt (ZUM 2011, 729):
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1. Ist die Richtlinie bei der Auslegung des nationalen Rechts bereits für Vorfälle zu
berücksichtigen, die sich nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie
am 22. Juni 2001, aber vor dem Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit am 22. Dezem-
ber 2002 ereignet haben?
2. Handelt es sich bei Vervielfältigungen mittels Druckern um Vervielfältigungen
mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähn-
licher Wirkung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie?
3. Für den Fall, dass die zweite Frage bejaht wird: Können die Anforderungen der
Richtlinie an einen gerechten Ausgleich für Ausnahmen oder Beschränkungen
in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht nach Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie
unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Gleichbehandlung aus Art. 20 der
EU-Grundrechtecharta auch dann erfüllt sein, wenn nicht die Hersteller, Impor-
teure und Händler der Drucker, sondern die Hersteller, Importeure und Händler
eines anderen Geräts oder mehrerer anderer Geräte einer zur Vornahme ent-
sprechender Vervielfältigungen geeigneten Gerätekette Schuldner der ange-
messenen Vergütung sind?
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom
27. Juni 2013 (C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 = WRP 2013, 1174 - VG
Wort/Kyocera u.a.) wie folgt entschieden:
1. Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und
der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft wirkt sich auf die
Nutzungen von Werken und sonstigen Schutzgegenständen zwischen dem 22.
Juni 2001, an dem die Richtlinie in Kraft trat, und dem 22. Dezember 2002, an
dem die Frist zu ihrer Umsetzung ablief, nicht aus.
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[…].
3.
[…].
4.
Der Ausdruck „Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren
oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2
Buchst. a der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er Vervielfältigun-
gen mittels eines Druckers und eines PCs umfasst, wenn diese Geräte mitei-
nander verbunden sind. In diesem Fall steht es den Mitgliedstaaten frei, ein
System einzuführen, bei dem der gerechte Ausgleich von den Personen ent-
richtet wird, die über ein Gerät verfügen, das in nicht eigenständiger Weise zu
dem einheitlichen Verfahren der Vervielfältigung des Werks oder des sonstigen
Schutzgegenstands auf dem betreffenden Träger beiträgt, da diese Personen
die Möglichkeit haben, die Kosten der Abgabe auf ihre Kunden abzuwälzen;
dabei darf der Gesamtbetrag des gerechten Ausgleichs, der als Ersatz für den
Schaden geschuldet wird, der dem Urheber am Ende eines solchen einheitli-
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chen Verfahrens entstanden ist, nicht substanziell von demjenigen abweichen,
der für die Vervielfältigung mittels nur eines Geräts festgelegt ist.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat den Feststellungsantrag nach § 54a Abs. 1
UrhG (aF) dem Grunde nach und die Auskunftsansprüche nach § 54g Abs. 1
UrhG (aF) in vollem Umfang als begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
Drucker und Plotter seien als vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte
im Sinne von § 54a Abs. 1 UrhG (aF) anzusehen. Zwar sei ein Drucker (Plotter)
für sich allein nicht geeignet, Vervielfältigungen vorzunehmen. Im Zusammenwir-
ken mit anderen Geräten wie etwa einem PC oder einem Scanner ermögliche er
aber - ähnlich einem Fotokopiergerät - Vervielfältigungen, für die er auch häufig
genutzt werde und letztlich bestimmt sei. Innerhalb einer solchen Funktionseinheit
seien grundsätzlich alle Geräte vergütungspflichtig; eine Differenzierung erscheine
allenfalls bei der Vergütungshöhe möglich. Auch in der Funktionseinheit nur mit
einem PC und ohne einen Scanner falle der Drucker unter die Vergütungspflicht.
§ 54a Abs. 1 UrhG (aF) setze kein reprographisches Vervielfältigungsverfahren
voraus; die Formulierung dieser Bestimmung stelle auf die einer Ablichtung ver-
gleichbare Wirkung und nicht auf ein der Ablichtung vergleichbares Verfahren ab.
Für das Bestehen einer Vergütungspflicht genüge zwar die Geeignetheit des Ge-
räts und komme es nicht auf den Umfang der Nutzung an. Doch sei bei Druckern
auch tatsächlich von einer erheblichen urheberrechtlich relevanten Vervielfälti-
gungstätigkeit auszugehen, die nicht ohne angemessene Vergütung des Urhebers
bleiben könne. Daran ändere auch die Möglichkeit nichts, den unerlaubten Aus-
druck elektronisch vorgehaltener Texte und Bilder mithilfe so genannter Digital-
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Rights-Management-Systeme zu verhindern, weil diese technischen Schutzmaß-
nahmen noch keinen umfassenden Schutz böten.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben kei-
nen Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsgericht der Klage mit den Auskunftsanträ-
gen in vollem Umfang und mit dem Feststellungsantrag dem Grunde nach stattge-
geben. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass Drucker und Plot-
ter vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG
aF sind.
1. Gegenstand des Rechtsstreits sind allein Ansprüche auf Auskunftsertei-
lung und Feststellung der Zahlungspflicht wegen Druckern und Plottern, die im
Zeitraum vom 1. April 2001 bis zum 31. Dezember 2007 im Inland in Verkehr ge-
bracht worden sind. Die Klägerin nimmt die Beklagte nach dem Klageantrag zwar
ohne Angabe eines Endtermins in Anspruch. Die Parteien streiten jedoch alleine
darüber, ob Drucker und Plotter nach der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden
Regelung des § 54a Abs. 1 UrhG aF zu den vergütungspflichtigen Vervielfälti-
gungsgeräten gehören.
Gemäß § 54a Abs. 1 UrhG aF hat der Urheber eines Werkes, wenn nach
der Art des Werkes zu erwarten ist, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF durch
Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung ver-
vielfältigt wird, gegen den Hersteller (§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF) sowie gegen
den Importeur und den Händler (§ 54a Abs. 1 Satz 2 UrhG aF) von Geräten, die
zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung ei-
ner angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung oder sonstiges In-
verkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vor-
zunehmen. Gemäß § 54g Abs. 1 UrhG aF kann der Urheber von den zur Zahlung
Verpflichteten Auskunft verlangen.
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Die Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte ist durch das am 1. Januar
2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der In-
formationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2513) neu geregelt wor-
den (§§ 54 ff. UrhG). Danach sind nicht mehr nur Geräte und Bild- oder Tonträger,
die erkennbar zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 oder 2
UrhG aF durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder
durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen bestimmt
sind (§ 54 Abs. 1 UrhG aF), sowie Geräte, die zur Vornahme von Vervielfältigun-
gen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF durch Ablichtung eines Werkstücks oder in
einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind (§ 54a Abs. 1 aF), vergü-
tungspflichtig. Nach der neuen Regelung sind vielmehr - ohne Einschränkung -
sämtliche Geräte und Speichermedien vergütungspflichtig, deren Typ allein oder
in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme
von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG benutzt wird.
2. Drucker und Plotter gehören bei der im Blick auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. a
der Richtlinie gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 54a Abs. 1
UrhG aF zu den nach dieser Bestimmung vergütungspflichtigen Vervielfältigungs-
geräten.
a) Der Senat hält im Blick auf die Vorabentscheidung des Gerichtshofs der
Europäischen Union nicht an seiner im ersten Revisionsurteil dargelegten Auffas-
sung fest, dass unter „Verfahren vergleichbarer Wirkung“ im Sinne des § 54a
Abs. 1 Satz 1 UrhG aF nur Verfahren zur Vervielfältigung von Druckwerken zu
verstehen sind, bei denen - wie bei einer Ablichtung - von einem analogen Werk-
stück (etwa einem Buch) analoge Vervielfältigungsstücke (vor allem auf Papier)
entstehen (BGHZ 174, 359 Rn. 16 bis 21 - Drucker und Plotter I). Unter Verfahren
vergleichbarer Wirkung im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF sind bei der im
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Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG gebotenen richtli-
nienkonformen Auslegung dieser Vorschrift vielmehr sämtliche Verfahren zur Ver-
vielfältigung nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF zu verstehen, bei denen analoge
Vervielfältigungsstücke entstehen; dabei kommt es nicht darauf an, ob ein analo-
ges oder ein digitales Werkstück als Vervielfältigungsvorlage dient (vgl. EuGH,
GRUR 2013, 812 Rn. 61 bis 72 - VG Wort/Kyocera u.a.).
Erfasst werden auch Vervielfältigungsverfahren mittels verschiedener Gerä-
te, wenn diese Geräte miteinander verbunden sind und es sich um ein einheitli-
ches Vervielfältigungsverfahren handelt, das unter der Kontrolle derselben Person
steht und auf die Herstellung analoger Vervielfältigungsstücke abzielt (vgl. EuGH,
GRUR 2013, 812 Rn. 68 bis 72 und 80 - VG Wort/Kyocera u.a.). Unter dieser Vo-
raussetzung sind Vervielfältigungsverfahren nicht nur mit einer aus Scanner, PC
und Drucker bestehenden Gerätekette, sondern - entgegen der Ansicht der Revi-
sionserwiderung - auch mit einer nur aus PC und Drucker bestehenden Geräteket-
te vergütungspflichtig (vgl. Dreier, ZUM 2013, 769, 771 f.; Stieper, EuZW 2013,
699, 701 f.; aA Mackert, K&R 2013, 646 f.).
aa) Der Gerichtshof der Europäischen Union
hat die Frage, ob eine „Ver-
vielfältigung mittels fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnli-
cher Wirkung“ die Vervielfältigung digitaler Vorlagen umfasst, nicht offengelassen.
Er hat zwar angenommen, aus den Akten ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür,
dass es für die Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeit erheblich sei, welcher
Natur gegebenenfalls das Original sein müsse, von dem die Vervielfältigung ange-
fertigt werde; somit sei darüber nicht zu befinden (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 63
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VG Wort/Kyocera u.a.). Er hat jedoch entschieden, der Ausdruck „Vervielfälti-
gungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit
ähnlicher Wirkung“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie sei dahin
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auszulegen, dass er Vervielfältigungen mittels eines Druckers und eines PCs um-
fasse, wenn diese Geräte miteinander verbunden seien (EuGH, GRUR 2013, 812
Rn. 80 - VG Wort/Kyocera u.a.). Da mittels einer nur aus einem PC und einem
Drucker bestehenden Funktionseinheit nur digitale Vorlagen vervielfältigt werden
können, folgt daraus, dass eine „Vervielfältigung mittels fotomechanischer Verfah-
ren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung“ die Vervielfältigung digitaler
Vorlagen umfasst.
bb) Auch aus den Ausführungen des Gerichthofs zum Erfordernis eines
„einheitlichen Verfahrens“ ergibt sich nicht, dass Vervielfältigungen mittels einer
Gerätekette, die ausschließlich aus einem PC und einem Drucker besteht, nicht in
einem „Verfahren mit ähnlicher Wirkung“ vorgenommen werden und daher nicht
der Vergütungspflicht nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie unterfallen.
Der Gerichtshof hat ausgeführt, für das Vorliegen eines „anderen Verfah-
rens mit ähnlicher Wirkung wie ein fotomechanisc
hes Verfahren“ komme es nur
auf das Ergebnis an, also die analoge Darstellung eines Werkes oder eines sons-
tigen Schutzgegenstandes, und nicht auf die Zahl der Vorgänge oder die Art des
Verfahrens oder der Verfahren, die bei der fraglichen Vervielfältigung angewandt
würden; Voraussetzung sei allerdings, dass die verschiedenen Elemente oder die
verschiedenen nicht eigenständigen Schritte dieses einheitlichen Verfahrens unter
der Kontrolle derselben Person stattfänden oder abliefen und dass sie alle darauf
abzielten, das Werk oder den sonstigen Schutzgegenstand auf Papier oder einem
ähnlichen Träger zu vervielfältigen (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 70 - VG
Wort/Kyocera u.a.).
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Ein solches einheitliches Verfahren, das unter der Kontrolle derselben Per-
son stattfindet und auf die Herstellung analoger Vervielfältigungsstücke abzielt,
liegt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch vor, wenn eine Person
die auf der Festplatte eines PCs gespeicherte Vorlage über einen mit dem PC
verbundenen Drucker ausdruckt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die auf dem
PC gespeicherte Vorlage etwa im Wege des Einscannens einer analogen Vorlage
von einer anderen Person hergestellt wurde. Ist dies der Fall, liegen zwei einheitli-
che Verfahren vor, die jeweils unter der Kontrolle derselben Person stattfanden
und von denen das erste auf die Herstellung eines digitalen Vervielfältigungs-
stücks durch die einscannende Person und das zweite auf die Anfertigung eines
analogen Vervielfältigungsstücks durch die ausdruckende Person abzielte. Das
zweite Verfahren erfüllt die vom Gerichtshof aufgestellten Voraussetzungen eines
„anderen Verfahrens mit ähnlicher Wirkung wie ein fotomechanisches Verfahren“.
cc) Auch die Systematik der Richtlinie schließt es nicht aus, dass Vervielfäl-
tigungen die von digitalen Vorlagen auf analoge Träger vorgenommen werden, der
Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 UrhG aF unterfallen. Insbesondere führt die
Annahme, Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie erfasse solche Vervielfältigungen,
nicht dazu, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie keinen Anwendungsbereich
mehr hat. Vervielfältigungen von digitalen Vorlagen auf digitale Träger sind nur
nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie erlaubt.
b) Der Senat hält daran fest, dass innerhalb einer Funktionseinheit von Ge-
räten, die im Zusammenwirken miteinander die Funktion eines Vervielfältigungs-
gerätes erfüllen, nur das Gerät vergütungspflichtig ist, das am deutlichsten dazu
bestimmt ist, zusammen mit den anderen Geräten wie ein Vervielfältigungsgerät
eingesetzt zu werden (BGHZ 174, 359 Rn. 9 bis 12 - Drucker und Plotter I). Inner-
halb der aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit ist dies der
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Scanner (BGHZ 174, 359 Rn. 12 - Drucker und Plotter I). Während fast jeder
Scanner im Rahmen einer solchen Funktionseinheit benutzt wird, kommen PC und
Drucker häufig auch ohne Scanner zum Einsatz (BGH, Urteil vom 5. Juli 2001
- I ZR 335/98, GRUR 2002, 246, 247 = WRP 2002, 219 - Scanner). Innerhalb der
aus PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit hat der Drucker eine vergleichba-
re Stellung. Während fast jeder Drucker im Rahmen einer solchen Funktionsein-
heit verwendet wird, wird der PC häufig auch ohne Drucker eingesetzt. Darüber
hinaus setzt nahezu jede Vervielfältigung einer analogen oder digitalen Vorlage
auf Papier oder einen ähnlichen Träger die Verwendung eines Druckers voraus.
Diese Beurteilung steht mit dem Recht der Europäischen Union in Einklang.
Werden die betreffenden Vervielfältigungen in einem einheitlichen Verfahren mit
Hilfe einer Kette von Geräten angefertigt, steht es den Mitgliedstaaten frei, ein
System einzuführen, bei dem der gerechte Ausgleich von den Personen entrichtet
wird, die über ein Gerät verfügen, das als Teil dieser Kette in nicht eigenständiger
Weise zu diesem Verfahren beiträgt, da diese Personen die Möglichkeit haben,
die Kosten der Abgabe auf ihre Kunden abzuwälzen. Dabei darf allerdings der
Gesamtbetrag des gerechten Ausgleichs, der als Ersatz für den Schaden ge-
schuldet wird, der den Rechtsinhabern am Ende eines solchen einheitlichen Ver-
fahrens entsteht, nicht substanziell von demjenigen abweichen, der für die Verviel-
fältigung mittels nur eines Geräts festgelegt ist. Unter diesen Umständen ist auch
das Grundrecht aller Betroffenen auf Gleichbehandlung gewahrt (EuGH, GRUR
2013, 812 Rn. 78 f. - VG Wort/Kyocera u.a.).
c) Die Vergütungspflicht von Druckern nach § 54a Abs. 1 UrhG aF ist auch
nicht deshalb mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie unvereinbar, weil sie nicht
danach unterscheidet, ob die Drucker tatsächlich in einer aus einem PC und dem
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Drucker bestehenden Gerätekette für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3
UrhG aF genutzt werden.
aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu
Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie (Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch)
ist allerdings ein Zusammenhang zwischen der Anwendung der zur Finanzierung
des gerechten Ausgleichs bestimmten Vergütung auf Anlagen, Geräte und Medien
zur digitalen Vervielfältigung und dem mutmaßlichen Gebrauch dieser Anlagen
zum Zweck privater Vervielfältigungen notwendig; die unterschiedslose Anwen-
dung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen
Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig ande-
ren Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, ist folg-
lich mit der Richtlinie unvereinbar (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-467/08,
Slg. 2010, I-10055 = GRUR 2011, 50 Rn. 52 und 53 - Padawan/SGAE; Urteil vom
11. Juli 2013 - C-521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 28 = WRP 2013, 1169 - Ama-
zon/Austro-Mechana). Unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei
der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung von zur Vervielfältigung geeigne-
tem Trägermaterial steht es mit der Richtlinie allerdings in Einklang, eine wider-
legbare Vermutung für eine solche Nutzung aufzustellen, wenn dieses Trägerma-
terial natürlichen Personen überlassen wird (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 und
55 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 41 bis 43 - Amazon/Austro-Mecha-
na; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 59/10, GRUR 2012, 705
Rn. 33 bis 43 = WRP 2012, 954 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; Urteil
vom 9. Februar 2012 - I ZR 43/11, GRUR 2012, 1017 Rn. 19 bis 34 = WRP 2012,
1413 - Digitales Druckzentrum).
bb) Dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs lassen sich allgemeine
Grundsätze entnehmen, die auch für die Auslegung des Art. 5 Abs. 2 Buchst. a
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der Richtlinie (Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger) gelten.
Danach ist zwar ein Zusammenhang zwischen der Anwendung der zur Finanzie-
rung des gerechten Ausgleichs bestimmten Vergütung auf Vervielfältigungsgeräte
und dem mutmaßlichen Gebrauch dieser Geräte für vergütungspflichtige Verviel-
fältigungen notwendig; die unterschiedslose Anwendung der Vergütung auf Gerä-
te, die eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von vergütungspflich-
tigen Vervielfältigungen vorbehalten sind, ist daher mit der Richtlinie unvereinbar.
Jedoch steht es den Mitgliedstaaten frei, insoweit Vermutungen aufzustellen und
zwar insbesondere dann, wenn die wirksame Erhebung des gerechten Ausgleichs
Schwierigkeiten bereitet (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 40 - Amazon/Austro-
Mechana).
Daraus folgt, dass zwar die unterschiedslose Anwendung der Vergütung
nach § 54a Abs. 1 UrhG aF auf Geräte, mit denen - für sich genommen oder in
Verbindung mit anderen Geräten - Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3
UrhG aF durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichba-
rer Wirkung vorgenommen werden können, nicht mit der Richtlinie vereinbar ist,
wenn diese Geräte eindeutig anderen Verwendungen vorbehalten sind. Mit der
Richtline steht es jedoch - insbesondere unter Berücksichtigung der praktischen
Schwierigkeiten bei der Ermittlung der tatsächlichen Nutzung solcher Geräte - in
Einklang, eine widerlegliche Vermutung dafür aufzustellen, dass diese Geräte für
vergütungspflichtige Vervielfältigungen verwendet werden.
Da Drucker dazu geeignet und bestimmt sind, in einer aus PC und Drucker
bestehenden Gerätekette für gemäß § 54a Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtige
Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF genutzt zu werden, besteht ei-
ne widerlegliche Vermutung dafür, dass sie auch tatsächlich für solche Vervielfäl-
tigungen verwendet werden. Diese Vermutung kann durch den Nachweis entkräf-
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tet werden, dass eine solche Verwendung der Drucker nach dem normalen Gang
der Dinge ausgeschlossen erscheint (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 - PC als
Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).
Eine solche Verwendung ist allerdings nicht bereits dann ausgeschlossen,
wenn die Drucker nachweislich nur an Zwischenhändler verkauft werden. Das
Unionsrecht gebietet es nicht, allein denjenigen mit einer Vergütung zu belasten,
der die Geräte an den Gerätenutzer abgibt. Zwar sehen Art. 5 Abs. 2 Buchst. a
und b der Richtlinie einen gerechten Ausgleich nicht für das Inverkehrbringen von
Vervielfältigungsgeräten oder zur Vervielfältigung geeignetem Trägermaterial vor,
sondern für die Vervielfältigungen selbst und solche Vervielfältigungen erfolgen
nicht aufgrund der Abgabe von Vervielfältigungsgeräten oder von zur Vervielfälti-
gung geeignetem Trägermaterial an einen Zwischenhändler (vgl. zu Art. 5 Abs. 2
Buchst. b der Richtlinie und der Einfuhr von Trägermaterial EuGH, GRUR 2013,
1025 Rn. 63 - Amazon/Austro-Mechana). Solche Vervielfältigungen erfolgen aber
auch nicht aufgrund der Abgabe solcher Geräte oder derartigen Materials an den
Nutzer, sondern erst durch den Nutzer selbst. Nach der Rechtsprechung des Ge-
richtshofs der Europäischen Union ist es zulässig, die Nutzer von Vervielfälti-
gungsgeräten oder Trägermaterial nicht unmittelbar mit der Vergütung zu belas-
ten, sondern diese Vergütung von den Personen zu fordern, die den Nutzern die
Vervielfältigungsgeräte oder das Trägermaterial zur Verfügung stellen oder eine
Vervielfältigungsdienstleistung erbringen, da sie die Möglichkeit haben, diese Be-
lastung auf die Nutzer abzuwälzen (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 43 bis 49 - Pada-
wan/SGAE; Urteil vom 16. Juni 2011 - C-462/09, Slg. 2011, I-5331 = GRUR 2011,
909 Rn. 23 bis 28 - Stichting/Opus; Urteil vom 10. April 2014 - C-435/12, GRUR
2014, 546 Rn. 52 = WRP 2014, 682 - ACI Adam u.a./Thuiskopie und SONT). Zu
diesen Personen zählt auch der Zwischenhändler. Er kann daher in gleicher Wei-
se wie der Hersteller, der Importeur oder der Händler auf einer anderen Stufe der
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Vertriebskette auf Zahlung der Vergütung in Anspruch genommen werden. Ent-
scheidend ist, dass die Vergütung für ein Gerät nur einmal gefordert werden darf.
Das ist dadurch gewährleistet, dass Hersteller, Importeure und Händler gemäß
§ 54a Abs. 1 Satz 2 UrhG aF als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) haften.
d) Die Bestimmung des § 54a Abs. 1 UrhG aF ist bereits für die Zeit vor der
Anwendbarkeit und dem Inkrafttreten der Richtlinie dahin auszulegen, dass Dru-
cker zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten im Sinne dieser Be-
stimmung gehören (vgl. Dreier, ZUM 2013, 769, 774 f.).
aa) Zwar wirkt sich die Richtlinie auf die Nutzungen von Werken und sons-
tigen Schutzgegenständen zwischen dem 22. Juni 2001, an dem die Richtlinie in
Kraft trat, und dem 22. Dezember 2002, an dem die Frist zu ihrer Umsetzung ab-
lief, nicht aus (vgl. EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 26 bis 29 - VG Wort/Kyocera
u.a.). Die Richtlinie muss bei der Auslegung des nationalen Rechts daher nicht für
Vorfälle berücksichtigt werden, die sich zuvor ereignet haben. Die Richtlinie steht
allerdings einer Auslegung des § 54a Abs. 1 UrhG aF nicht entgegen, wonach
Drucker bereits vor dem Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit und ihres Inkrafttretens zu
den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten im Sinne des § 54a Abs. 1
UrhG aF zählen.
bb) Eine solche Auslegung ist aus verfassungsrechtlichen Gründen gebo-
ten.
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat mit zwei Kammerbeschlüssen vom
21. Dezember 2010 (1 BvR 2742/08, ZUM 2011, 313 und 1 BvR 2760/08, GRUR
2011, 223) zwei Beschlüsse des Senats vom 14. August 2008 (I ZR 208/07, juris
und I ZR 17/07, juris) aufgehoben, mit denen dieser Revisionen der Klägerin unter
Hinweis auf seine Entscheidung „Drucker und Plotter I“ (BGHZ 174, 359) mit der
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Begründung zurückgewiesen hatte, das Berufungsgericht habe im Ergebnis mit
Recht angenommen, dass Drucker und Plotter nicht zu den nach § 54a Abs. 1
UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten gehörten. Das Bundesver-
fassungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidungen ausgeführt, eine sol-
che Auslegung des § 54a Abs. 1 UrhG aF, die bei Urhebern digitaler Vorlagen jeg-
liche Vergütung entfallen lasse, verletze diese Urheber in ihrem Grundrecht aus
Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, ZUM 2011, 313 Rn. 14 bis 26, insbesondere
Rn. 21; GRUR 2011, 223 Rn. 14 bis 25, insbesondere Rn. 21; vgl. auch BVerfG,
GRUR 2010, 999 Rn. 59 bis 66, insbesondere Rn. 63).
(2) Diese Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts sind für den Senat
nach § 31 BVerfGG bindend. Spricht das Bundesverfassungsgericht im Rahmen
einer verfassungskonformen Auslegung einer Norm des einfachen Rechts aus,
dass gewisse, an sich mögliche Interpretationen dieser Norm mit dem Grundge-
setz nicht vereinbar sind, so kann kein anderes Gericht diese Interpretationsmög-
lichkeiten für verfassungsgemäß halten. Nichts anderes gilt, wenn auf Verfas-
sungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen hin festgestellt worden ist,
dass gewisse, sonst vertretbare und mögliche Interpretationen des einfachen
Rechts zu einer Grundrechtsverletzung führen (BVerfG, Beschluss vom 10. Juni
1975 - 2 BvR 1018/74, BVerfGE 40, 88, 94).
3. Es bedarf keiner erneuten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen
Union zur Vorabentscheidung über Fragen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2
Buchst. a der Richtlinie.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss
ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des in-
nerstaatlichen Rechts angefochten werden können, seiner Vorlagepflicht nach-
kommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des
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Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die gestellte
Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Fra-
ge bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die
richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen ver-
nünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982
- C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.).
Die entscheidungserheblichen Fragen waren bereits Gegenstand der Aus-
legung durch den Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren. Danach kann
insbesondere kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass es sich bei Verviel-
fältigungen mittels Druckern auch dann um „Vervielfältigungen mittels beliebiger
fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung“ im
Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie handelt, wenn der Ausdruckende
oder ein unter seiner Kontrolle stehender Dritter dazu keinen analogen Träger als
Vorlage nutzt (vgl. oben Rn. 16 bis 22).
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III. Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der Be-
klagten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen. Im Blick auf die Verhandlung und Ent-
scheidung über die Höhe des Anspruchs im Betragsverfahren wird vorsorglich auf
die entsprechenden Hinweise des Senats im Urteil vom heutigen Tag in der Sache
I ZR 28/11 - Drucker und Plotter III unter Randnummer 40 bis 46 verwiesen.
Büscher
Pokrant
Koch
Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.12.2004 - 17 O 392/04 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.05.2005 - 4 U 20/05 -
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