Urteil des BGH vom 30.03.2006

BGH: aufrechnung, treu und glauben, gegenforderung, ausschluss, aktivlegitimation, versammlung, anfang, anpassung, rechtspersönlichkeit, grundbuch

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 189/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 387 BGB, § 680 BGB, § 683
BGB, § 16 Abs 2 WoEigG, § 21
Abs 2 WoEigG
(Wohnungseigentümergemeinschaft: Klarstellende
Berichtigung des Aktivrubrums im Hinblick auf die
Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft;
Aufrechnung einer Wohngeldforderung mit einer
Gegenforderung)
Leitsatz
1. Zur klarstellenden Berichtigung eines Rubrums im Rechtsbeschwerdeverfahren im
Hinblick auf die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft.
2. Grundsätzlich ist gegenüber einem Anspruch auf Wohngeld eine Aufrechnung nur mit
gemeinschaftsbezogenen Gegenforderungen nach § 21 Abs. 2 WEG oder §§ 680, 683
BGB möglich, es sei denn, die Gegenforderung ist anerkannt oder rechtskräftig
festgestellt.
3. Ist in der Gemeinschaftsordnung geregelt, dass Zurückbehaltungs- und
Aufrechnungsrechte gegenüber Hausgeldforderungen nicht zulässig sind, außer es
handelt sich um anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen, sind
damit andere als unbestrittene bzw. anerkannte oder rechtskräftig titulierte
Gegenansprüche von der Aufrechnung ausgeschlossen. Die - streitige - Behauptung,
ein Anspruch sei von den Wohnungseigentümern anerkannt worden, deren Aufklärung
eine umfangreiche Bewisaufnahme erforderlich machen würde, genügt im
Beitreibungsverfahren nicht, um eine Aufrechnung durchgreifen zu lassen.
Tenor
[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde
vom Gericht nicht mitgeteilt.]
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin ist Wohnungseigentümerin der Einheiten Nr. A bis B. Wegen
der Rechtsverhältnisse der Gemeinschaft wird auf die Teilungserklärung und
Gemeinschaftsordnung vom 07.06.1999 (Bl. 7 ff d. A.) Bezug genommen.
Mit Antragsschrift vom 30.06.2004 wurden namens der
„Wohnungseigentümergemeinschaft X-Straße, 60439 O1 (insgesamt 63 Einheiten)
bestehend aus: Firma C … GmbH, vertreten durch den Zwangsverwalter
Rechtsanwalt RA1, Y-Straße, O1 Beitragsforderungen für den Monat Juni 2004 in
Höhe von 1.534,-- EUR nebst Zinsen und Mahnkosten geltend gemacht, gestützt
auf einen in einer Wohnungseigentümerversammlung vom 30.10.2003 zu TOP 2
gefassten Beschluss über den Wirtschaftsplan 2004. Hinsichtlich der Einzelheiten
dieses Beschlusses wird auf die bei den Gerichtsakten befindlichen Ablichtungen
des Protokolls der Wohnungseigentümerversammlung vom 30.10.2003 (Bl. 34 d.
A.) sowie der zugrunde liegenden Umlagenberechnungen für die Einheiten der
Antragsgegnerin (Bl. 30 ff d. A.) Bezug genommen. Zum Zeitpunkt der
Anhängigkeit des vorliegenden Verfahrens war lediglich die C … GmbH als weitere
Wohnungseigentümerin eingetragen.
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Das Amtsgericht hat dem Zahlungsantrag, dem die Antragsgegnerin bereits in
erster Instanz entgegengetreten war, entsprochen und der Antragsgegnerin
aufgegeben, an die Antragstellerin zu Händen der Verwalterin 1.534,-- EUR nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.08.2004
sowie 23,20 EUR zu zahlen. Hierbei hat es das Aktivrubrum des Beschlusses dem
Grundbuchstand und der gesetzlichen Stellung des Zwangsverwalters angepasst.
Zur Begründung sowie zu dem erstinstanzlichen Streitstand wird auf die Gründe
des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 30.09.2004 (Bl. 58 ff d. A.) Bezug
genommen.
Hiergegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Zur
Begründung hat sie ausgeführt, der Antrag sei mangels Aktivlegitimation
zurückzuweisen gewesen. Das Amtsgericht habe nicht eine Auslegung und
Berichtigung des Aktivrubrums vornehmen dürfen. Die Antragsgegnerin hat mit
Nichtwissen bestritten, dass die Versammlung am 30.10.2003 stattgefunden
habe. Im Übrigen hat sie hilfsweise aufgerechnet mit einer angeblichen
Aufwendungsersatzforderung, die aus der – zwischen den Beteiligten streitigen –
Begleichung einer Handwerkerrechnung vom 28.06.2002 über 22.950,-- EUR
resultiere. Sie hat behauptet, der Ausgleichsanspruch sei von den damaligen
Eigentümern anerkannt worden.
Die Antragstellerin ist der sofortigen Beschwerde entgegengetreten und hat den
angefochtenen Beschluss verteidigt.
Das Landgericht hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 04.04.2005 (Bl. 100 d. A.)
Beweis über die Behauptung der Antragstellerin erhoben, dass am 30.10.2003
eine Eigentümerversammlung stattgefunden habe und dass in TOP 2 der
Wirtschaftsplan für 2004 beschlossen worden sei, durch Vernehmung des Zeugen
Z1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll
vom 04.04.2005 (Bl. 101 ff d. A.) Bezug genommen.
Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 103 ff d. A.), auf den gleichfalls verwiesen
wird, hat das Landgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Zahlungspflicht der
Antragsgegnerin aus den §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2, Abs. 5 WEG i. V. m. dem
unangefochten gebliebenen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft
über den Wirtschaftsplan 2004 vom 30.10.2003 zu TOP 2 ergebe. Dass es zu
dieser Beschlussfassung gekommen sei, habe die Beweisaufnahme ergeben. Der
Antrag könne auch nicht mangels Aktivlegitimation zurückgewiesen werden, da
das Amtsgericht zutreffenderweise das Rubrum gegenüber der Antragsschrift
berichtigt habe. Eine Aufrechnung mit Aufwendungsersatzansprüchen scheide
schon nach dem Inhalt der Teilungserklärung aus, die zulässigerweise einen
weitergehenden Aufrechnungsausschluss beinhalte. Überdies handele es sich bei
dem geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch nicht um einen
“anerkannten” Anspruch, da die Antragstellerseite das Zustandekommen eines
Anerkenntnisses in Abrede stelle und zudem die tatsächliche Bezahlung der
Handwerkerforderung durch die Antragsgegnerin bestreite.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 12.04.2005
sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die sie mit weiterem Schriftsatz vom
11.05.2005 (Bl. 133 ff d. A.) begründet hat. Sie rügt, dass das Landgericht die
erklärte Aufrechnung der Antragsgegnerin gegen fällige Wohngeldforderungen
negiert habe. So habe sich das Landgericht nicht damit auseinandergesetzt, ob
hier nicht gegebenenfalls die Antragsgegnerin einen Rechtsanspruch gegen die
Gemeinschaft aus Notgeschäftsführung habe, von daher die Aufrechnung bereits
durchgreife. Im Übrigen sei auch von Seiten der Antragsgegnerin vorgetragen und
unter Beweis gestellt worden, dass die Wohnungseigentümer die Forderungen der
Antragsgegnerin gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft anerkannt hätten.
Auch dies habe das Landgericht nicht hinreichend gewürdigt. Weiter macht die
weitere Beschwerde geltend, dass das Landgericht - dem Amtsgericht folgend -
entgegen dem Antrag der Antragstellerseite dieser mehr Zinsen als beantragt
zugesprochen habe.
Die Antragsgegnerin beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom
04.04.2005 zu Az. 2-09 T 538/04 und des Beschlusses des Amtsgerichts Frankfurt
am Main vom 30.09.2004 zu Az. 655 UR II 495/04 WEG den Antrag der
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am Main vom 30.09.2004 zu Az. 655 UR II 495/04 WEG den Antrag der
Antragsteller vom 30.06.2004 zurückzuweisen.
Die Antragstellerin ist der sofortigen weiteren Beschwerde entgegengetreten.
Hinsichtlich ihres Vorbringens wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom
24.05.2005 (Bl. 139 d. A.) verwiesen.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG
statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht
eingelegt worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene
Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die hin er durch den
Senat als Rechtsbeschwerdegericht lediglich zu überprüfen ist, §§ 43 Abs. 1 WEG,
27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.
Der Senat hat zunächst die Beteiligtenbezeichnung der Antragstellerin im Rubrum
(nochmals) klarstellend berichtigt. In diesem war bislang – allerdings entsprechend
der bisherigen Rechtspraxis - als Verfahrensbeteiligter und Inhaber der
Wohngeldforderung lediglich der hier allein verbliebene Wohnungseigentümer (also
mit Ausnahme der Antragsgegnerin) aufgeführt. Der Bundesgerichtshof ist in
seinem Beschluss vom 02.06.2005 (NJW 2005, 2061) nunmehr zu dem Ergebnis
gelangt, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – unabhängig von ihrer
Größe oder der Zahl ihrer Mitglieder - rechtsfähig ist, soweit sie bei der Verwaltung
des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt. Der Senat
schließt sich dem an und hält an seiner bisherigen abweichenden
Rechtsauffassung (Beschluss vom 14.02.2005, Az.: 20 W 360/04 = OLGR 2005,
930, die hiesige Gemeinschaft betreffend) nicht mehr fest. Die Konsequenz dieser
Teilrechtsfähigkeit ist die Partei- und Beteiligungsfähigkeit der
Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich der das Verwaltungsvermögen
betreffenden Forderungen und Verbindlichkeiten. Zu diesen aber gehören auch
Wohngeldforderungen, da die Wohnungseigentümer hier im Rahmen der
Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnehmen.
Diese Teilhabe ist nämlich, wie der Bundesgerichtshof ausführt, nicht auf das
Außenverhältnis beschränkt, sondern betrifft auch z. B. die Verfolgung von
Beitragsansprüchen gegen einzelne Wohnungseigentümer. Da hier Gegenstand
des Verfahrens unzweifelhaft eine nach dieser Rechtsprechung der
Eigentümergemeinschaft als Verband sui generis zustehende Forderung ist, ist die
Beteiligtenbezeichnung auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch klarzustellen,
ohne dass hierdurch die Identität der Beteiligten infrage gestellt würde (vgl.
nunmehr ausdrücklich OLG München FGPrax 2005, 206; OLG Köln OLGR 2006, 137;
vgl. weiter OLG Düsseldorf NZM 2006, 182; AG Neuköln ZMR 2005, 744; Wenzel
ZWE 2006, 2, 10; ZNotP 2006, 82, 87; Riecke/Rechenberg MDR 2006, 310, 311).
Dies gilt umso mehr, als auch bislang an die Bezeichnung von
Wohnungseigentümergemeinschaften jedenfalls auf der Aktivseite keine allzu
strengen Anforderungen gestellt wurden (vgl. im Einzelnen Senat, Beschluss vom
14.02.2005, Az.: 20 W 360/04, Seite 4; BGH NJW 2005, 2061). Vorliegend kommt
hinzu, dass sogar der ursprüngliche Antrag ausdrücklich im Namen der
„Wohnungseigentümergemeinschaft ...-Straße ...“ und auf Zahlung an diese
gestellt worden war (vgl. dazu auch Senat, Beschluss vom 14.02.2005, Az.: 20 W
360/04, Seite 5), was – wie erwähnt – von den Vorinstanzen der bisherigen
Rechtspraxis angepasst worden ist. Damit kann jedenfalls hier in keiner Weise in
Zweifel stehen, dass es von Anfang an um eine Forderung der
Wohnungseigentümergemeinschaft ging, die auch dieser gegenüber zu erfüllen ist.
Dies ergibt sich überdies auch aus der Formulierung des Entscheidungstenors.
Obwohl das Amtsgericht bereits eine Zahlungsverpflichtung an „die
Antragstellerin“ ausgesprochen hatte, hat der Senat lediglich zur Klarstellung auch
eine entsprechende Anpassung im Hinblick auf die im Tenor der amtsgerichtlichen
Entscheidung ausgesprochene Leistungsverpflichtung vorgenommen, die
nunmehr nicht mehr gegenüber dem einzelnen Wohnungseigentümer besteht,
sondern gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft als eigener
Rechtspersönlichkeit (vgl. auch OLG München FGPrax 2005, 206).
Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht eine
Zahlungspflicht der Antragsgegnerin aus den §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2, Abs. 5 WEG
i. V. m. dem unangefochten gebliebenen Beschluss der
Wohnungseigentümergemeinschaft über den Wirtschaftsplan 2004 vom
30.10.2003 entnommen hat. Die diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen
hinsichtlich der Beschlussfassung durch das Landgericht sind für den Senat als
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hinsichtlich der Beschlussfassung durch das Landgericht sind für den Senat als
Rechtsbeschwerdegericht bindend, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 559
Abs. 2 ZPO. Die weitere Beschwerde erhebt insofern auch keine Einwendungen.
Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die von der Antragsgegnerin erklärte
hilfsweise Aufrechnung mit einer Gegenforderung nicht durchgreifen lassen.
Grundsätzlich ist gegenüber einem Anspruch auf Wohngeld nach gefestigter
Rechtsprechung eine Aufrechnung nur mit gemeinschaftsbezogenen
Gegenforderungen nach § 21 Abs. 2 WEG oder §§ 680, 683 BGB möglich, es sei
denn, die Gegenforderung ist anerkannt oder rechtskräftig festgestellt (vgl. zuletzt
Senat, Beschluss vom 13.07.2005, 20 W 327/04; Kammergericht ZWE 2002, 363;
Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 28 Rz. 142; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl.,
§ 28 Rz. 148; Palandt/Bassenge, BGB, 65. Aufl., § 16 WEG Rz. 17, jeweils m. w. N.).
Wird allerdings ein für eine Verwaltungsschuld gesamtschuldnerisch haftender
Wohnungseigentümer – nach bisher geltender Rechtslage (vgl. nun BGH NJW 2005,
2061) – durch die Aufrechnung des Außengläubigers gezwungen,
Verwaltungsschulden der Gemeinschaft zu begleichen, liegt ein der
Notgeschäftsführung vergleichbarer Tatbestand vor, der den
Wohnungseigentümer berechtigt, seinerseits gegen laufende monatliche
Wohngeldvorschüsse aufzurechnen (vgl. Senat, Beschluss vom 13.07.2005, 20 W
327/04; Kammergericht ZWE 2002, 363; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 16 WEG Rz.
17; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 28 Rz. 148).
Unabhängig von der Frage, ob ein derartiger Fall hier vorliegen würde, hat das
Landgericht zu Recht berücksichtigt, dass in § 11 Abs. 7 der
Gemeinschaftsordnung vom 07.06.1999 geregelt ist, dass Zurückbehaltungs- und
Aufrechnungsrechte gegenüber Hausgeldforderungen nicht zulässig sind, außer es
handelt sich um anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen.
Daraus zieht die Rechtsprechung zutreffend den Schluss (so Kammergericht
FGPrax 2003, 212), dass damit andere als unbestrittene bzw. anerkannte oder
rechtskräftig titulierte Gegenansprüche von der Aufrechnung ausgeschlossen sind;
der Senat schließt sich dem an. § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WEG lässt derartige
Vereinbarungen, wie sie hier im Grundbuch verlautbart sind, ausdrücklich zu (vgl.
Kammergericht FGPrax 2003, 212; Bassenge/Wolicki, Anwaltshandbuch
Wohnungseigentumsrecht, Teil 19 Rz. 48 m. w. N.; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., §
28 Rz. 149). Die WEG-Gerichte sind nicht befugt, die in der Gemeinschaftsordnung
vorgesehenen Aufrechnungsverbote zu lockern. Im Ergebnis bedeutet dies einen
Ausschluss der Aufrechnungsmöglichkeiten für Gegenansprüche aus
Notgeschäftsführung. Dieser Ausschluss ist für den einzelnen
Wohnungseigentümer nicht unzumutbar, da er lediglich bedeutet, dass die
Gegenforderung gesondert gerichtlich geltend zu machen ist (vgl. hierzu im
Einzelnen Kammergericht FGPrax 2003, 212; vgl. auch Niedenführ/Schulze, a.a.O.,
§ 28 Rz. 142). Sind mithin Gegenansprüche aus Notgeschäftsführung
ausgeschlossen, so muss dies auch für solche Ansprüche gelten, die Ansprüchen
aus Notgeschäftsführung gleich stehen, worauf sich die weitere Beschwerde in
Anlehnung an die obigen Ausführungen vorliegend beruft. Der diesbezügliche
Einwand der weiteren Beschwerde (Ziffer 3.1. des Schriftsatzes vom 11.05.2005)
greift mithin nicht durch.
Wie das Landgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, liegt auch keine
anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderung im Sinne der zitierten
Vorschrift der Gemeinschaftsordnung vor. Die diesbezüglichen Einwendungen der
weiteren Beschwerde sind unerheblich.
Die von der Antragsgegnerin geltend gemachte Gegenforderung ist im
vorliegenden Beitreibungsverfahren von Antragstellerseite dem Grunde nach
bestritten worden; sie ist jedenfalls nicht anerkannt worden. Die Behauptung der
Antragsgegnerin, die vormalige Miteigentümerin – die SIP & C Immobilien GmbH &
Co. OHG - bzw. deren Gesellschafterinnen hätten im Jahre 2002 die Forderung
anerkannt, ist insoweit nicht hinreichend, um die Aufrechnung im vorliegenden
Beitreibungsverfahren berücksichtigen zu können. Hintergrund der beschränkten
Aufrechenbarkeit mit Wohngeldforderungen, wie sie von der Rechtsprechung
entwickelt worden ist und in der vorliegenden Gemeinschaftsordnung ihr
besonderes Gepräge gefunden hat, ist der Umstand, dass diese ihrer Natur nach
im Interesse einer geordneten Verwaltung und zur Vermeidung von
Unzuträglichkeiten und Schäden einer raschen Verwirklichung bedürfen (vgl. hierzu
etwa BayObLGZ 1977, 67; NZM 1999, 1058; vgl. auch Staudinger/Bub, BGB, Stand
Juli 2005, § 28 WEG Rz. 228). Darauf hat bereits das Amtsgericht zu Recht
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Juli 2005, § 28 WEG Rz. 228). Darauf hat bereits das Amtsgericht zu Recht
hingewiesen. Die Durchsetzbarkeit derartiger Forderungen soll nicht durch
umfangreiche Beweisaufnahmen verzögert werden können. Dieser Gesichtspunkt
gilt auch für den vorliegenden Fall. Wollte man dem Vorbringen der
Antragsgegnerin nachgehen, wäre ggf. eine Mehrzahl von – zum überwiegenden
Teil im Ausland ansässigen – Zeugen zu vernehmen. Die Antragsgegnerin
behauptet zwar, das “Anerkenntnis” sei schriftlich niedergelegt worden, sie
vermag allerdings nicht, ein derartiges Schriftstück vorzulegen. Die Behauptung,
ein „Anerkenntnis“ sei von einer vorherigen Wohnungseigentümerin erklärt
worden, vermag mithin hier nicht auszureichen.
Damit kann die weitere Frage offen bleiben, ob ein derartiges Anerkenntnis in
materiell-rechtlicher Hinsicht überhaupt ausreichend dargelegt worden wäre, was
das Amtsgericht in Zweifel gezogen hat.
Letztendlich würde sich aber auch im Ergebnis nichts anderes ergeben, wenn man
das von der Antragsgegnerin behauptete “Anerkenntnis” als abgegeben
unterstellen würde. Nach ihrem Vorbringen soll in der Versammlung vom
10.08.2002 von der Antragsgegnerin darauf hingewiesen worden sein, dass sie auf
Grund der gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme wohl Zahlung auf die
erstellte Rechnung leisten müsse, den entsprechenden Betrag dann aber von der
Eigentümergemeinschaft zurückverlange bzw. mit Forderungen der
Eigentümergemeinschaft ihr gegenüber aufrechnen würde. Hiermit seien die
damaligen Wohnungseigentümer einverstanden gewesen (vgl. hierzu den
Schriftsatz vom 06.04.2005, Seite 3), woraus die Antragsgegnerin ein
Anerkenntnis herleitet. Ein derartiges Anerkenntnis einer damals mangels Zahlung
noch gar nicht bestehenden Ausgleichsforderung der Antragsgegnerin kann mithin
lediglich unter der Maßgabe erteilt worden sein, dass in der Folgezeit tatsächlich
die Rechnung von der Antragsgegnerin ausgeglichen worden wäre; ansonsten
bestünde kein Ausgleichsanspruch der Antragsgegnerin. Dass die
Wohnungseigentümer unabhängig vom Bestehen eines Ausgleichsanspruchs an
die Antragsgegnerin hätten eine Zahlung leisten wollen, läge fern und könnte dem
Sachvorbringen der Antragsgegnerin auch nicht entnommen werden. Auch diese
Zahlung ist allerdings von der Antragstellerseite bestritten worden (vgl. den
Schriftsatz vom 19.08.2004, Seite 2). Jedenfalls insoweit wäre dann ggf. eine
Beweiserhebung zur Berechtigung der Aufrechnungsforderung erforderlich
gewesen, wovon offensichtlich auch die weitere Beschwerde ausgeht (vgl. Ziffer
4.1. des Schriftsatzes vom 11.05.2005). Diese soll im vorliegenden
Beitreibungsverfahren aber aus den genannten Gründen gerade ausgeschlossen
sein.
Angesichts dessen widerspricht es auch nicht den Grundsätzen von Treu und
Glauben, dass sich die Antragstellerseite auf die in der Gemeinschaftsordnung
enthaltene Klausel zur Beschränkung der Aufrechenbarkeit mit
Wohngeldforderungen berufen und die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung
bestritten hat. Anderes wird teilweise etwa bei entscheidungsreifen Forderungen
angenommen (vgl. hierzu etwa Bassenge/Wolicki, a.a.O., Teil 19 Rz. 48 m. w. N;
vgl. zu vertraglichen Aufrechnungsverboten auch Münchener Kommentar/Schlüter,
BGB, 4. Aufl., § 387 Rz. 61; Münchener Kommentar/Basedow, a.a.O., § 309 Nr. 3
Rz. 7). Darin kann auch kein Verstoß gegen § 138 ZPO gesehen werden. Hier
kommt noch hinzu, dass – nach Vorbringen der Antragsgegnerseite - die damals
handelnden Personen nicht vollständig mit den Beteiligten des vorliegenden
Beitreibungsverfahrens identisch sind.
Auch der Zinsausspruch unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Der
Zinsanspruch ergibt sich der Höhe nach jedenfalls aus den §§ 291, 288 Abs. 1 Satz
2 BGB. Es mag zwar zutreffend sein, worauf die weitere Beschwerde abstellt, dass
die Formulierungen “5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz” und “Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz” unterschiedlich zu werten
sind (vgl. hierzu etwa Führ JuS 2005, 1095). Zum einen wäre jedoch nicht zu
beanstanden, dass das Amtsgericht den diesbezüglichen Sachantrag
entsprechend der Gesetzeslage (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) ausgelegt hat; dass die
Antragstellerseite einen davon abweichenden Zinsanspruch hätte geltend machen
wollen, wäre nicht ersichtlich gewesen (vgl. auch OLG Hamm NJW 2005, 2238;
Weidlich DNotZ 2004, 820; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 288 Rz. 7). Zum anderen
käme es hierauf nicht einmal entscheidend an. Beantragt nämlich etwa ein Kläger,
dem mehr zugesprochen wurde, als er im ersten Rechtszug beantragt hatte, das
Rechtsmittel des Beklagten zurückzuweisen, so wird durch die darin liegende
Genehmigung der Mangel geheilt, denn im Sich-zu-Eigen-machen der gegen § 308
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Genehmigung der Mangel geheilt, denn im Sich-zu-Eigen-machen der gegen § 308
ZPO verstoßenen Entscheidung liegt eine noch in der Berufungsinstanz mögliche
Klageerweiterung (vgl. hierzu Zöller/Vollkommer, ZPO, 25 Aufl., § 308 Rz. 7 mit
vielfältigen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs). Ein solcher Fall läge hier jedenfalls vor. Eine
Antragserweiterung wäre auch im Erstbeschwerdeverfahren noch möglich
gewesen; die Antragstellerseite hat Zurückweisung der (Erst-)Beschwerde
beantragt. Jedenfalls aus dieser Überlegung heraus wäre gegen den
Zinsausspruch nichts einzuwenden.
Es entspricht billigem Ermessen, dass die Antragsgegnerin die Gerichtskosten des
Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen hat, da sie mit ihrem Rechtsmittel
unterlegen ist, § 47 Satz 1 WEG. Wegen der außergerichtlichen Kosten besteht
ausnahmsweise Veranlassung, von dem in Wohnungseigentumssachen geltenden
Grundsatz abzuweichen, wonach jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten
selbst zu tragen hat, § 47 Satz 2 WEG. Insoweit folgt der Senat ebenfalls den
Vorinstanzen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass säumige
Wohngeldschuldner in Beitreibungsverfahren den Antragstellern grundsätzlich die
außergerichtlichen Kosten zu erstatten haben. Die Festsetzung des
Beschwerdewerts hat der Senat an der unbeanstandet gebliebenen Festsetzung
durch das Landgericht orientiert, § 48 Abs. 3 WEG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.