Urteil des BGH vom 23.11.2005

BGH (stpo, vernehmung, anwesenheit, gutachten, rüge, anhörung, protokoll, wahl, bewertung, umstand)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 454/05
vom
23. November 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2005 be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Rottweil vom 5. Juli 2005 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge, die offenbar auf § 338 Nr. 5 StPO gestützt
werden soll, ist schon unzulässig, da sie nicht den Anforderungen
des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Die Revision trägt vor, die
Sachverständige Dr. C. habe sich während der in Abwesenheit
des Angeklagten durchgeführten Vernehmung der Geschädigten
als Zeugin sachverständig dahingehend geäußert, "dass die Aus-
sage der Zeugin betreffend der nun eingeräumten (zuvor in der
Revisionsbegründung dargestellten) anderweitigen Vorkommnisse
für die angeklagten Taten wenig von Belang sein dürften". Nicht
mitgeteilt wird aber, dass die Sachverständige Dr. C. ihr - ei-
gentliches - Gutachten erst danach, am folgenden Sitzungstag,
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erstattete, in Anwesenheit des Angeklagten. Die Revisionsbe-
gründung verhält sich auch nicht dazu, dass die Sachverständige
dabei den - laut Revisionsbegründung - während der Vernehmung
der Geschädigten angesprochenen Umstand in ihre Bewertung
der Glaubwürdigkeit der Zeugin etwa nicht aufgenommen hätte.
Die Rüge wäre allerdings auch unbegründet. Die von der Revision
behauptete sachverständige Äußerung ist bereits nicht erwiesen.
Die Anhörung einer Sachverständigen gehört zu den wesentlichen
Förmlichkeiten im Sinne von § 273 StPO. Im Zusammenhang mit
der Zeugenvernehmung der Geschädigten enthält das Protokoll
jedoch keinen Hinweis auf sachverständige Bewertungen der
Sachverständigen Dr. C. (§ 274 StPO). Im Übrigen wäre hier
auszuschließen, dass der von der Revision angesprochene As-
pekt nicht in das später in Anwesenheit des Angeklagten erstattete
umfassende Gutachten ebenfalls Eingang gefunden hat.
Wahl Schluckebier Kolz
Hebenstreit Elf