Urteil des BGH vom 07.05.2014
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 102/13
vom
7. Mai 2014
in dem Kostenfestsetzungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 91 Abs. 1, § 104
a) Die Kosten der Beauftragung der Verwalterin einer Wohnungseigentümergemein-
schaft mit der Verteidigung gegen eine Beschlussanfechtungsklage werden als
Aufwand für die allgemeine Prozessführung von dem prozessualen Kostenerstat-
tungsanspruch nicht erfasst. Erstattungsfähig sind nur die Kosten der Termins-
wahrnehmung.
b) Im Kostenfestsetzungsverfahren ist ein materieller Kostenerstattungsanspruch nur
zu berücksichtigen, wenn über Bestand und Höhe des Anspruchs kein Streit be-
steht. Ansonsten ist er in diesem Verfahren nicht zu prüfen.
BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 - V ZB 102/13 - LG Dresden
AG Chemnitz
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2014 durch die Vorsit-
zende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Lemke und die Richterinnen
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der
2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 12. Juni 2013 unter
Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als die Festsetzung weiterer
187,42 €
abgelehnt worden ist.
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers werden unter Zurück-
weisung des weitergehenden Rechtsmittels der 2. Kostenfestset-
zungsbeschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 4. Oktober 2011
abgeändert und die den Beklagten von dem Kläger zu erstatten-
den Kosten auf 312, 37 € festgesetzt.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Beklagten zu
75% und der Kläger zu 25%.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
1.141,92 €.
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Gründe:
I.
Der Kläger focht mehrere Beschlüsse der Wohnungseigentümergemein-
schaft an, der die Parteien angehören. Die Beklagten ließen sich durch die
Verwalterin der Anlage vertreten, die dafür
eine Sondervergütung von 75 € je
Stunde erhalten sollte. Die Klage war nur teilweise erfolgreich. In dem rechts-
kräftigen Urteil wurden dem Kläger 70 % der Kosten des Rechtsstreits aufer-
legt.
Die Beklagten haben beantragt, als zu erstattende Kosten des Rechts-
streits 19,35 Arbeitsstunden der Verwaltung zu dem vereinbarten Stundensatz
(= 1.451,25
€ netto) und Aufwendungen für vier Schreiben der Verwaltung an
die Beklagten (= 69,90
€ netto) nebst Mehrwertsteuer entsprechend der Kos-
tenquote des Urteils festzusetzen. Das Amtsgericht hat dem Antrag entspro-
chen. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat das Landgericht die zu er-
stattenden Kosten auf 124,95
€ festgesetzt. Mit der von dem Landgericht zuge-
lassenen Rechtsbeschwerde möchten die Beklagten die Wiederherstellung der
Kostenfestsetzung durch das Amtsgericht erreichen.
II.
Das Beschwerdegericht hält den Festsetzungsantrag für weitgehend un-
begründet. Die geltend gemachten Auslagen für Briefe der Verwaltung an die
Beklagten beträfen deren interne Kommunikation. Kosten hierfür seien nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erstattungsfähig. Die Sonder-
vergütung sei ebenfalls nicht zu erstatten. Es handele sich um allgemeinen
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Prozessaufwand, der nicht ersatzfähig sei. Ersatzfähig seien nur die Kosten für
die Wahrnehmung des Gerichtstermins durch die Verwalterin. Ob den Beklag-
ten ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger zu-
stehe, sei im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen.
III.
Diese Erwägungen treffen im Wesentlichen zu. Das Beschwerdegericht
hat lediglich übersehen, dass die Beklagten sich nicht nur bei einem, sondern
bei zwei Gerichtsterminen durch die Verwalterin der Wohnungseigentümerge-
meinschaft haben vertreten lassen und Erstattung auch für die Wahrnehmung
des zweiten Termins verlangen können.
1. Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch, dessen vereinfachter
Geltendmachung das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPO dient,
steht den Beklagten nur hinsichtlich der Kosten der Vertretung bei den Gerichts-
terminen in dem vorausgegangenen Klageverfahren zu. Nach § 91 Abs. 1
Satz 1 ZPO kann die (teilweise) obsiegende Partei von der (teilweise) unterle-
genen Partei im Umfang der in der Kostengrundentscheidung festgelegten Er-
stattungspflicht Ersatz der zur Rechtsverfolgung oder - wie hier - Rechtsvertei-
digung notwendigen Kosten verlangen.
a) aa) Zu diesen Kosten gehört der allgemeine Aufwand für die Prozess-
führung nicht. Das ergibt sich mittelbar aus § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach
der erstattungsberechtigten Partei nicht jeder Zeitaufwand für die Prozessfüh-
rung, sondern nur derjenige ersetzt wird, der für die Wahrnehmung von Ge-
richtsterminen und die Anreise zu diesen Terminen entsteht (Musielak/
Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 91 Rn. 39). Der Aufwand für die Durchsicht der
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Schriftsätze des Gegners und die Reaktion hierauf ist dagegen nicht erstat-
tungsfähig (BGH, Urteil vom 9. März 1976 - VI ZR 98/75, BGHZ 66, 112, 114;
KG, MDR 1985, 414 f.; OLG Stuttgart, Justiz 2000, 87; OLG Naumburg, NJW-
RR 2012, 430, 432; ähnlich BSG, Urteil vom 24. April 1996, 5 RJ 44/95, juris
Rn. 16 f.; weitere Einzelheiten bei Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 91 Rn. 13
Stichwort ‚allgemeiner Prozessaufwand‘). Das gilt auch dann, wenn die Partei
einen Dritten mit dieser Aufgabe betraut (OLG Köln, MDR 2012, 1491, 1492;
OLG Koblenz, NJW-RR 2012, 916, 917 aE für nicht gesondert erstattungsfähi-
ge Sachaufklärung durch einen Rechtsanwalt). Etwas anderes gilt nach § 91
Abs. 2 Satz 1 ZPO, wenn die Partei mit der Prozessführung einen Rechtsanwalt
beauftragt, und nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Beauftragung Dritter mit
Aufgaben, die die Partei nicht selbst wahrnehmen kann, für die Prozessführung
aber durchführen lassen muss, wie z.B. die Einholung eines Sachverständigen-
gutachtens (OLG Köln, MDR 2012, 1491, 1492).
bb) Danach ist hier nur der Zeitaufwand erstattungsfähig, den die Verwal-
terin auf die Wahrnehmung der Gerichtstermine verwandt hat. Der im Übrigen
geltend gemachte Zeitaufwand betrifft die allgemeine Prozessführung der Be-
klagten und ist unabhängig davon nicht erstattungsfähig, ob sie ihn selbst be-
trieben oder damit die Verwaltung beauftragt haben.
Für den ersten Gerichtstermin hat das Beschwerdegericht den Beklagten
einen Aufwand von zwei Stunden zu jeweils 75 € zuzüglich Mehrwertsteuer zu
der in der Kostengrundentscheidung festgelegten Quote von 70 % zuerkannt.
Das ist nicht zu beanstanden. Die Beklagten haben zwar dargelegt, dass die
Verwalterin für diesen Termin 4,5 Stunden angesetzt hat. Dieser Zeitaufwand
umfasst aber nicht nur den eigentlichen Gerichtstermin, sondern auch die Vor-
bereitung auf den Termin und die Abfassung des Berichts an die Beklagten
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über den Termin. Beides ist nicht erstattungsfähig. Den erstattungsfähigen Auf-
wand hat das Beschwerdegericht nach § 287 ZPO mit zwei Stunden geschätzt.
Diese Schätzung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt über-
prüfbar und in diesem Rahmen nicht zu beanstanden.
Zu beanstanden ist aber, dass das Berufungsgericht den Beklagten nicht
auch die Kosten für die Wahrnehmung des zweiten - umfangreicheren - Ge-
richtstermins in dem Verfahren zuerkannt hat. Diese Kosten sind nach § 91
Abs. 1 Satz 2 ZPO ebenso zu ersetzen wie die Kosten für die Wahrnehmung
des ersten Termins. Der Senat schätzt sie nach § 287 ZPO auf drei Stunden.
Die Verwalterin hat hierfür 3,5 Stunden angesetzt. Darin ist aber auch die Vor-
bereitung auf den Termin enthalten. Der Aufwand hierfür ist nicht erstattungsfä-
hig. Ihn schätzt der Senat auf eine halbe Stunde, da die Verwalterin nach der
Vorbereitung auf den ersten Termin schon weitgehend vorbereitet war und der
zweite Termin nach dem Protokoll umfangreicher war als der erste. Damit sind
den Be
klagten weitere drei Stunden zu je 75 € zuzüglich Mehrwertsteuer im
Umfang der Kostenquote von 70 % zu erstatten.
b) Nicht erstattungsfähig sind die Kosten der Unterrichtung der einzelnen
beklagten Wohnungseigentümer durch die Verwalterin. Sie stellen Kosten der
internen Kommunikation dar, die nach der Rechtsprechung des Senats grund-
sätzlich nicht erstattungsfähig sind (Senat, Beschluss vom 14. Mai 2009
- V ZB 172/08, NJW 2009, 2135 Rn. 11). Eine Ausnahme hat der Senat für die
Kosten der Erstunterrichtung in dem Fall anerkannt, dass die Verwaltung der
Wohnungseigentümergemeinschaft von der erhobenen Klage selbst betroffen
ist oder zu befürchten ist, sie werde die Wohnungseigentümer nicht ordnungs-
gemäß unterrichten (Senat, Beschluss vom 14. Mai 2009 - V ZB 172/08, NJW
2009, 2135 Rn. 12). Diese Ausnahmefälle liegen hier nicht vor.
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2. An diesem Ergebnis änderte es nichts, wenn den Beklagten gegen
den Kläger ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zustünde. Die-
ser ist, wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, im Kostenfest-
setzungsverfahren nicht zu berücksichtigen und deshalb auch nicht zu prüfen.
Ihn müssten die Beklagten gesondert einklagen.
a) Die Frage ist allerdings umstritten. Teilweise wird angenommen, ein
materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch sei im Kostenfestsetzungsver-
fahren zu berücksichtigen (KG, NJW-RR 1989, 329, 330; OLG Frankfurt/Main,
WuM 1990, 457, 458; LG Nürnberg-Fürth, ZWE 2010, 282 f.; Riecke/Schmid/
Abramenko, WEG, 3. Aufl., § 50 Rn. 7; wohl auch Niedenführ in Niedenführ/
Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Aufl., § 28 Rn. 221). Nach anderer Ansicht,
der das Beschwerdegericht folgt, ist das nicht der Fall (OLG Koblenz, NJW-RR
2002, 719; OLG Brandenburg, JurBüro 2009, 143, 144; LG Köln, ZWE 2012,
59; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 104 Rn. 21 Stichwort
‚materiell-rechtlicher
Kostenerstattungsanspruch
‘).
b) Der Senat entscheidet die Frage im zweiten Sinne.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind materiell-
rechtliche Einwände gegen den prozessualen Kostenerstattungsanspruch im
Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; vielmehr
sind diese vorrangig mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen
(BGH, Beschlüsse vom 22. November 2006 - IV ZB 18/06, NJW-RR 2007, 422
Rn. 8 und vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 79/06, NJW-RR 2010, 718 Rn. 9).
Die Feststellung zwischen den Parteien streitiger Tatsachen und die Entschei-
dung komplizierter Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und
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mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht
sinnvoll möglich (Senat, Beschluss vom 23. März 2006 - V ZB 189/05, NJW
2006, 1962 Rn. 4). Nur Einwände, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und
sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln
ohne weiteres klären lassen, können ausnahmsweise auch im Kostenfestset-
zungsverfahren erhoben und beschieden werden (Senat, Beschluss vom
23. März 2006 - V ZB 189/05, aaO; BGH, Beschlüsse vom 22. November 2006
- IV ZB 18/06, NJW-RR 2007, 422 Rn. 9 und vom 9. Dezember 2009
- XII ZB 79/06, NJW-RR 2010, 718 Rn. 10). Dementsprechend ist auch die Auf-
rechnung im Kostenfestsetzungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn über
den Bestand und die Höhe der Gegenforderung und die Aufrechnungslage kein
Streit besteht (Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 104 Rn. 9). Für die Be-
rücksichtigung eines materiellen Kostenerstattungsanspruchs im Kostenfestset-
zungsverfahren gilt nichts anderes.
bb) Der von den Beklagten geltend gemachte materielle Kostenerstat-
tungsanspruch ist danach nicht berücksichtigungsfähig. Ohne Tatsachenaufklä-
rung lässt sich hier nur feststellen, dass der Kläger eine teilweise unbegründete
Klage erhoben hat. Die Erhebung einer nicht oder nur teilweise begründeten
Klage allein löst indessen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
keinen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch aus; es hat vielmehr
mit der Kostenfolge der §§ 91, 92 und 97 ZPO sein Bewenden (Senat, Urteil
vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, BGHZ 179, 238 Rn. 12 mwN). Dass er
unabhängig hiervon Pflichten verletzt und dadurch einen Schadensersatzan-
spruch ausgelöst hat (dazu Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08,
BGHZ 179, 238 Rn. 17 und Beschluss vom 17. Oktober 2013 - V ZB 28/13, juris
Rn. 10) oder dass er wohnungseigentumsrechtlich zur Tragung von Kosten
verpflichtet ist (dazu Senat, Beschluss vom 17. November 2011 - V ZB 134/11,
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NJW 2012, 1152 Rn. 9), hat der Kläger nicht eingeräumt. Diese Frage lässt sich
deshalb nur in einem ordentlichen Klageverfahren klären. Sie ist darum im Kos-
tenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen.
3. Den Beklagten sind deshalb über den bereits zuerkannten Betrag hin-
aus nur 70 % weiterer drei Stunden für die Vertretung im zweiten Gerichtster-
min
zu je 75 € zuzüglich Mehrwertsteuer zu erstatten. Das sind 70 % von (225 €
zuzüglich 42,75 € Mehrwertsteuer =) 267,75 €, mithin 187,42 €. Zusammen mit
den bereits zuerkannte
n 124,95 € ergibt sich ein festzusetzender Erstattungs-
betrag von 312,3
7 €.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch
Brückner
Weinland
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 04.10.2011 - 18 C 1864/10 WEG -
LG Dresden, Entscheidung vom 12.06.2013 - 2 T 793/11 -
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