Urteil des BGH vom 07.10.2008

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 37/08 Verkündet
am:
7.
Oktober
2008
Potsch
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 651e Abs. 1 Satz 1;
VO (EG) 261/2004 Art. 6 lit. c, iii, 8 Abs. 1 lit. a, Abs. 2
Bei einer Pauschalreise stellt die Verspätung eines Zubringerfluges um mindes-
tens fünf Stunden nicht schon für sich eine erhebliche Beeinträchtigung dar, die
eine Kündigung des Reisevertrages ermöglicht. Ob bei einer solchen Verspä-
tung ein Kündigungsgrund gegeben ist, ist vielmehr aufgrund einer an Zweck
und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie der Art und Dauer der Beein-
trächtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen.
BGH, Urt. v. 7. Oktober 2008 - X ZR 37/08 - LG München I
AG
München
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 7. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens sowie die Richter Prof.
Dr. Meier-Beck und Gröning
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 22. Januar 2008 verkündete Urteil der
13. Zivilkammer des Landgerichts München I wird auf Kosten des
Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger buchte bei der Beklagten eine vierzehntägige Studienreise
nach Island einschließlich Fluges von Düsseldorf über Amsterdam nach Rey-
kjavik zum Gesamtpreis von 4.390 €. Wegen eines technischen Defekts konnte
das für den Weiterflug von Amsterdam nach Reykjavik vorgesehene Flugzeug
nicht planmäßig am vorgesehenen Reisetag um 14:00 Uhr starten. Um
20:00 Uhr trat der Kläger zum Preis von 311 € den Rückflug von Amsterdam
nach Düsseldorf an. Das ihm am nächsten Tag von der Beklagten zweimal un-
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terbreitete Angebot, doch noch nach Reykjavik zu fliegen und sich der Reise-
gruppe anzuschließen, lehnte der Kläger ab. Die Beklagte erstattete ihm
2.200 €.
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Der Kläger hat geltend gemacht, er sei zum Abbruch des Fluges und der
Kündigung des Reisevertrages berechtigt gewesen. Nachdem auf der Anzeige-
tafel für den Flug nach Reykjavik 22:30 Uhr als Abflugszeitpunkt angegeben
worden sei, habe er vergeblich versucht, mit der den Flug durchführenden Linie
… in Kontakt zu treten. Es sei nicht absehbar gewesen, ob der An-
schlussflug überhaupt stattfinden werde. Von der Fluggesellschaft sei niemand
zu erreichen gewesen. Selbst wenn die Maschine noch um 23:15 Uhr von Ams-
terdam abgeflogen wäre, wäre er aufgrund der verkürzten Nachtruhe nicht mehr
in der Lage gewesen, die Leistungen des ersten Tages der Rundreise in An-
spruch zu nehmen.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Erstattung des restlichen Reiseprei-
ses und der Kosten des Rückfluges verlangt. Das Amtsgericht hat die Klage
abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch
weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
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Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.
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I. Das Berufungsurteil ist entgegen der Auffassung der Revision nicht
deshalb aufzuheben, weil es die im Berufungsrechtszug von den Parteien ge-
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stellten Anträge nicht enthält. § 540 Abs. 1 ZPO entbindet das Berufungsgericht
zwar nicht von der Aufnahme der Berufungsanträge in das Urteil. Das muss
aber nicht durch wörtliche Wiedergabe geschehen, sondern es kann genügen,
dass aus den Ausführungen des Berufungsgerichts sinngemäß deutlich wird,
was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel und was der Berufungsbe-
klagte im Berufungsverfahren erstrebt hat (BGHZ 154, 99; Sen.Urt. v.
30.11.2004 - X ZR 133/03, NJW 2005, 422). Diesen Anforderungen genügt das
Berufungsurteil. Darin verneint das Berufungsgericht einen Anspruch auf Rück-
zahlung des gesamten Reisepreises. Daraus ergibt sich, dass der Kläger die-
sen in voller Höhe weiterverfolgt hat. Soweit das Urteil keine zusätzlichen Aus-
führungen zum Anspruch auf Begleichung der Kosten für den Rückflug enthält,
ist darin schon deshalb kein Hinweis auf eine Beschränkung der Berufung zu
sehen, weil im tatbestandlichen Teil der Gründe mitgeteilt wird, das Amtsgericht
habe die Klage auf Erstattung des restlichen Reisepreises und der Rückflugkos-
ten abgewiesen und der Kläger dagegen Berufung eingelegt. Dem ist mangels
gegenteiliger Anhaltspunkte nur zu entnehmen, dass der Kläger sein Rechtsmit-
tel nicht beschränkt hat (vgl. Senat NJW 2005, 422).
Auch der Inhalt des vom Beklagten gestellten Berufungsantrags er-
schließt sich aus dem Urteil. Daraus, dass das Berufungsgericht ein streitiges
Urteil, also kein Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil erlassen hat, ergibt sich,
dass die Beklagte die Zurückweisung der klägerischen Berufung beantragt hat.
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II. Das Berufungsgericht hat über die von der Beklagten vorprozessual
geleisteten Zahlungen hinausgehende Ansprüche des Klägers verneint. Zur
Begründung hat es ausgeführt:
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Ein Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Reisepreises aus Art. 8
Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2, Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäi-
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schen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Aus-
gleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförde-
rung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (im Folgenden
auch: Verordnung) bestehe nicht, weil die Verordnung nur das Rechtsverhältnis
zwischen den Fluggästen und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen regele.
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Ein Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Reisepreises stehe dem
Kläger nicht aus § 651e BGB zu. Die Verspätung des Zubringerfluges stelle
keinen zur Kündigung des Reisevertrages berechtigenden Mangel der Reise
dar. Der Kläger hätte von der anschließenden zweiwöchigen Rundreise selbst
bei einer längeren als der vom Amtsgericht angenommenen Verspätung der
Reise nur einen oder maximal zwei Tage versäumt. Damit hätte der in der
mehrstündigen Verspätung liegende Reisemangel nicht, wie für die Kündigung
nach § 651e Abs. 1 BGB erforderlich, zu einer erheblichen Beeinträchtigung der
Reise geführt.
Die Vorschrift des § 651e BGB sei auch nicht im Lichte der Verordnung
dahin auszulegen, dass die Verspätung eines Zubringerfluges nach nationalem
Recht zur Kündigung des Reisevertrags berechtige. Für Ansprüche gegen den
Reiseveranstalter sei allein das die Richtlinie
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des Rates vom 13. Juni 1990 über
Pauschalreisen 90/314/EWG umsetzende Reisevertragsrecht des Bürgerlichen
Gesetzbuches einschlägig, und zwar selbst dann, wenn nach der Verordnung
gegen ein Luftfahrtunternehmen Ansprüche wegen Flugverspätung bestünden.
Richtigerweise hätte der Kläger aufgrund der Verspätung des Zubringerfluges
und der dadurch verursachten Beeinträchtigung des Reisegenusses den Rei-
sepreis nach §§ 651d, 638 BGB mindern können. Die Beklagte sei ihm aller-
dings bereits überobligatorisch entgegengekommen, weshalb hierauf ein weite-
rer Zahlungsanspruch nicht gestützt werden könne.
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III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision bleiben
im Ergebnis ohne Erfolg.
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1. Auf die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 kann der Reisende Ansprüche
gegen den Reiseveranstalter nicht stützen. Aus der Verordnung lassen sich
lediglich Rechte gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen herleiten
(Sen.Beschl. v. 11.3.2008 - X ZR 49/07, NJW 2008, 2119; Führich, Sonderbei-
lage, MDR 7/2007, S. 4; ders., Reiserecht, 5. Aufl., § 45 Rdn. 959; Schmid,
NJW 2007, 261, 267; Staudinger/Schmidt-Bendun, NJW 2004, 1897; Lienhard,
GPR 2003-04, 259, 262; Niehuus, Reiserecht, 3. Aufl., § 16 Rdn. 15; AG Ober-
hausen RRa 2007, 91, 92; vgl. auch Palandt/Sprau, 67. Aufl., Einf. v. § 631
Rdn. 17b). Das gilt entgegen den von der Revision angemeldeten Zweifeln
auch für Art. 8 Abs. 2 der Verordnung. Nach dieser Bestimmung gilt Art. 8
Abs. 1 lit. a auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise
sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern sich dieser aus der
Richtlinie 90/314/EWG ergibt. Aus dieser Einschränkung lässt sich eine Be-
schränkung der Haftung des Luftfahrtunternehmens, nicht jedoch das Bestehen
von Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter aus der Verordnung (EG)
261/2004 herleiten.
2. Ein Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Reisepreises nach Ab-
bruch der Reise aus § 651e Abs. 1 Satz 1 BGB steht dem Kläger nicht zu.
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a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Voraus-
setzungen für eine Kündigung nach § 651e Abs. 1 Satz 1 BGB nicht vorliegen.
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aa) Das Kündigungsrecht setzt voraus, dass die Reise infolge eines
Mangels der in § 651c BGB bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt wird. In
welchem Maße ein Mangel die Reise beeinträchtigt, ist aufgrund einer an
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Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beein-
trächtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen (vgl. dazu OLG Frank-
furt RRa 2006, 259, 261; NJW-RR 2005, 132, 133; Palandt/Sprau, aaO, § 651e
Rdn. 2). Diese Gesamtwürdigung hat das Berufungsgericht vorgenommen. Das
Vorbringen des Klägers, es habe sich um eine vierzehntägige Rundreise mit
entsprechend wechselndem täglichem Programm gehandelt, bei der ein ver-
spätet zur Reisegruppe stoßender Teilnehmer die bis dahin absolvierten Pro-
grammpunkte unwiederholbar versäumt habe, hat das Berufungsgericht dabei
entgegen den Vorwürfen der Revision nicht übergangen, sondern bei seiner
Entscheidung berücksichtigt. Dass ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen wären,
vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Es besteht kein Erfahrungssatz dahin,
dass eine vierzehntägige Reise der hier in Rede stehenden Art allein dadurch,
dass ein Teilnehmer ein oder maximal zwei Tage verpasst, so erheblich beein-
trächtigt ist, dass eine Kündigung nach § 651e Abs. 1 Satz 1 BGB gerechtfertigt
erscheint. Ob dies nach den jeweiligen Umständen im Einzelfall doch zu beja-
hen sein könnte, etwa wenn herausragend attraktive Programmpunkte ver-
säumt wurden, kann dahinstehen. Das Berufungsgericht hat solche Umstände
nicht festgestellt und Verfahrensrügen sind insoweit nicht erhoben.
bb) Ein für die Kündigung nach § 651e Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlicher
erheblicher Mangel lässt sich nicht mit dem Erfordernis einer kohärenten Ausle-
gung der Tatbestände der Art. 4 bis 6 der Verordnung und der nationalen Be-
stimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 90/314/EWG begründen.
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Eine solche Auslegung wird zum Teil in der Fachliteratur mit Blick darauf
befürwortet, dass der dem Pauschalreisenden gegen das Luftfahrtunternehmen
zustehende Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten nach Art. 6 Abs. 1
lit. c, iii, Art. 8 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 der Verordnung bei einer Verspätung, wie sie
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im Streitfall gegeben ist, leerlaufe, wenn der Reisende im Verhältnis zum Rei-
severanstalter nicht zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt sei (Tonner,
in: Gebauer/Wiedmann Zivilrecht unter europäischem Einfluss, Kap.
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Rdn. 82; ders., Reisevertrag, 5. Aufl. Rdn. 49; vgl. auch Wagner, VuR 2006,
337, 338).
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Dem kann nicht beigetreten werden. Art. 8 Abs. 2 der Verordnung regelt,
dass der Erstattungsanspruch aus Art. 8 Abs. 1 lit. a Pauschalreisenden gegen
das Luftfahrtunternehmen nicht zusteht, sofern sich ein Erstattungsanspruch
(gegen den Reiseveranstalter) aus der Richtlinie 90/314/EWG ergibt. Nach der
vorstehend erwähnten Literaturauffassung bestünde ein Erstattungsanspruch
gegen den Reiseveranstalter reflexartig immer dann, wenn die Voraussetzun-
gen des Art. 8 Abs. 1 lit. a der Verordnung vorliegen. Ein Anspruch gegen das
ausführende Luftfahrtunternehmen nach dieser Bestimmung wäre dann nie ge-
geben, weil stets ein Erstattungsanspruch gegen den Reiseveranstalter zu be-
jahen wäre. Das stünde nicht nur in Widerspruch dazu, dass die Verordnung,
wie ausgeführt, Ansprüche gerade nur gegen ausführende Luftfahrtunterneh-
men gewährt. Vor allem berücksichtigte dies nicht hinreichend die Unterschiede
zwischen einer reinen Luftbeförderung und einer Pauschalreise, bei der das
Reiseunternehmen typischerweise ein komplexes Bündel von Leistungen er-
bringt, zu denen die Beförderung neben Unterbringung und verschiedenen tou-
ristischen Dienstleistungen gehören kann (vgl. Richtlinie 90/314/EWG Art. 1
Nr. 1). Die Leistungsstörung einer Flugverspätung hat im Rahmen einer Pau-
schalreise nicht zwangsläufig das gleiche Gewicht wie in einem Vertragsver-
hältnis, das allein die Beförderung auf dem Luftwege an einen bestimmten Ziel-
ort zum Gegenstand hat.
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cc) Eine abweichende Sicht ist nicht durch Art. 15 der Verordnung veran-
lasst. Danach dürfen die Verpflichtungen gegenüber Fluggästen nicht - insbe-
sondere nicht durch abweichende oder restriktive Bestimmungen im Beförde-
rungsvertrag - eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Damit ist nicht das
Verständnis der Regelungen der Verordnung selbst gemeint.
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dd) Die vom Kläger befürwortete automatische Bejahung eines Kündi-
gungsrechts bei Vorliegen einer die Unterstützungsleistung aus Art. 8 Abs. 1
lit. a der Verordnung auslösenden Verspätung folgt auch nicht aus Erwägungs-
grund 16 der Verordnung. Darin ist lediglich klargestellt, dass die Verordnung
für Fälle, in denen eine Pauschalreise aus anderen Gründen als der Annullie-
rung des Fluges annulliert wird, nicht gelten sollte. Dem liegt ersichtlich lediglich
das Anliegen zugrunde, die Haftungssphären des ausführenden Flugunterneh-
mens auf der einen und des Reiseunternehmens auf der anderen Seite deutlich
zu trennen.
ee) Die Beklagte muss sich ein Recht des Klägers auf Abbruch der Reise
nach Art. 8 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 der Verordnung entgegen der Ansicht der Revi-
sion nicht unter dem Gesichtspunkt der Haftung für Erfüllungsgehilfen entge-
genhalten lassen. Abgesehen davon, dass dieses Recht, wie ausgeführt, nur
besteht, wenn ein erheblicher Reisemangel vorliegt, was nach dem vorstehend
Ausgeführten nicht der Fall ist, setzt die Haftung für das Verhalten von Erfül-
lungsgehilfen deren Verschulden voraus. Ein Verschulden des ausführenden
Luftfahrtunternehmens hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; Verfahrens-
rügen sind auch insoweit nicht erhoben.
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ff) Der Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
bedarf es nicht. Die Vorlage nach Art. 234 EG ist entbehrlich, wenn die richtige
Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei
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Raum für vernünftige Zweifel an der Entscheidung der aufgekommenen Frage
bleibt (EuGH, Urt. v. 6.10.1982 - 283/81, Slg. 182, 3415 Rdn. 16 = NJW 1983,
1257 - CILFIT). So verhält es sich hier.
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b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Reise sei dem Kläger
wegen des Mangels nicht zuzumuten gewesen (§ 651e Abs. 1 Satz 2 BGB).
Dieser Kündigungsgrund stellt nicht auf die objektive Erheblichkeit der Beein-
trächtigung ab, sondern darauf, ob der Antritt oder die Fortsetzung der Reise
gerade dem betreffenden Reisenden wegen eines in seiner Person liegenden
Umstandes unzumutbar ist (Palandt/Sprau, aaO, § 651e Rdn. 3). Entsprechen-
de Feststellungen hat das Berufungsgericht ebenfalls und von der Revision un-
beanstandet nicht getroffen.
3. Das Berufungsgericht hat einen weitergehenden Zahlungsanspruch
des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Minderung des Reisepreises wegen
der Verspätung des Anschlussfluges gemäß §§ 651d Abs. 1, 651c Abs. 1, 638
Abs. 3 BGB verneint. Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der
Revision auch nicht angegriffen.
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4. Der Kläger kann auch keine Erstattung seiner für seinen Ruckflug von
Amsterdam nach Düsseldorf aufgewendeten Kosten verlangen. Dieser An-
spruch bestünde nach Lage des Sachverhalts nur, wenn auch ein Kündigungs-
grund zu bejahen wäre, was nach dem vorstehend Ausgeführten (III 2 a) aber
nicht der Fall ist.
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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Melullis Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Gröning
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 05.07.2007 - 275 C 10632/07 -
LG München I, Entscheidung vom 22.01.2008 - 13 S 15198/07 -