Urteil des BGH vom 13.05.2014

BGH

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 A R s 2 5 4 / 1 3
2 A R 1 7 4 / 1 3
vom
13. Mai 2014
in der Anzeigesache
gegen
wegen Körperverletzung
Antragsteller:
Az.: 52 Js 32180/11 Staatsanwaltschaft Stuttgart
Az.: 2 Qs 3/13 Landgericht Stuttgart
Az.: 2 Ws 103/13 Oberlandesgericht Stuttgart
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2014 beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Nachholung des rechtlichen
Gehörs gegen den Senatsbeschluss vom 31. Juli 2013 wird zu-
rückgewiesen.
Gründe:
Der als „Gegenvorstellung“ bezeichnete Antrag des Antragstellers vom
9. April 2014 ist als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a
StPO) gegen den Beschluss des Senats vom 31. Juli 2013 auszulegen, mit
dem seine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart
vom 2. April 2013 als unzulässig verworfen wurde, weil dieser Beschluss nicht
mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat
kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Antragstellers übergangen. Dies
gilt auch unter Berücksichtigung
seiner Ausführungen in dem als „Gegenvorstel-
lung“ bezeichneten Schreiben.
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Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht
mehr beantwortet werden.
Fischer
Appl
Schmitt
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