Urteil des BGH vom 17.09.2013
BGH: bedrohung, nötigung, anklageschrift, brandstiftung
5 StR 322/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 17. September 2013
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2013
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Kiel vom 18. Februar 2013 wird mit der Maßgabe
(§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegrün-
det verworfen, dass der Angeklagte im Fall 36 der Anklage-
schrift, soweit ihm als Nötigung und Bedrohung gewertete
Taten vorgeworfen worden sind, freigesprochen wird. Inso-
weit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklag-
ten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse
zur Last.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Die im Übrigen offensichtlich unbegründete Revision des Angeklagten führt
lediglich zur Ergänzung des Tenors um den Teilfreispruch, da das Landge-
richt die dem Angeklagten im Fall 36 der zugelassenen Anklage zur Last ge-
legte Nötigung und Bedrohung als nicht erwiesen erachtete (vgl. BGH, Urteil
vom 1. Juni 2011
– 2 StR 90/11).
Sander Schneider Dölp
Berger Bellay