Urteil des BGH vom 17.07.2006
BGH (beteiligung, tatsächliche vermutung, anleger, prospekt, verfügung, gutachten, anforderung, sache, beurteilung, verletzung)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 219/06
Verkündet
am:
6. März 2008
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als
Urkundsbeamter
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter
Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 21. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 17. Juli 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin zeichnete am 15. Dezember 2000 eine Kommanditeinlage
über 100.000 DM zuzüglich 5 v.H. Agio an dem Filmfonds V.
Dritte KG. Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr
2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in ei-
ne wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich heraus, dass an die Produktions-
dienstleisterin überwiesene Gelder nicht zurückzuerlangen waren und Erlösaus-
fallversicherungen für aufgenommene Produktionen nicht abgeschlossen wa-
ren.
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Die Klägerin nimmt die Beklagte, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
wegen behaupteter Fehler in dem von ihr im Auftrag der Streithelferin erstatte-
ten Prospektprüfungsgutachten vom 14. August 2000 über die Prüfung des
Emissionsprospekts auf Schadensersatz in Anspruch und begehrt Zug um Zug
gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung unter Berücksichtigung
einer Ausschüttung von 1.533,88 € Zahlung von jetzt noch 52.151,77 € nebst
Zinsen.
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Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Senat
zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
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Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I.
Das Berufungsgericht verneint unter Bezugnahme auf sein Urteil vom
20. Juni 2005 (21 U 5633/04) Schadensersatzansprüche der Klägerin. Als nicht
verjährte Anspruchsgrundlagen kämen nur eine Verletzung des Prospektprü-
fungsvertrags oder des Mittelverwendungskontrollvertrags in Betracht. Das
Prospektprüfungsgutachten sei nicht zu beanstanden, weil der Prospekt keinen
unrichtigen Eindruck vermittle und insbesondere deutlich werde, dass Erlösaus-
fallversicherungen erst für einzelne, konkrete Filmprojekte abzuschließen seien.
Dem Prospektprüfungsgutachten sei ebenfalls zu entnehmen, dass im Zeit-
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punkt der Prüfung noch keine Versicherungen abgeschlossen gewesen seien.
Es werde schließlich nicht erkennbar, wieso die Beklagte Kenntnis davon ge-
habt haben müsse, dass nach der Behauptung der Klägerin für die Einzelpro-
duktionen kein Versicherer mehr zur Verfügung gestanden habe. Unter Bezug-
nahme auf die erstinstanzliche Entscheidung ist das Berufungsgericht der Auf-
fassung, die Beklagte habe auch nicht auf die Einführung einer Mittelfreigabe-
kontrolle hinwirken müssen. Die von der Klägerin behaupteten Pflichtverletzun-
gen bei der nachträglichen Mittelverwendungskontrolle könnten den geltend
gemachten Anspruch auf Rückabwicklung der Beteiligung nicht begründen.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem maßgeben-
den Punkt nicht stand. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsge-
richts, dass der Prospekt nicht zu beanstanden sei.
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1.
Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrund-
sätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitritts-
interessenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt,
den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher
Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrich-
ten (vgl. BGHZ 79, 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; BGH, Urteile vom
29. Mai 2000 - II ZR 280/98 - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 - II ZR
329/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7). Dazu gehört eine Aufklärung über Um-
stände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten
Zweck gefährden können (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 26. September
1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228, 230
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115, 213>). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht al-
lein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Ge-
samtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermit-
telt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81 - NJW 1982, 2823, 2824).
Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und ein-
gehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vgl. BGH, Ur-
teil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 881).
2.
Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die sachli-
che Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts in einem maßgebenden Punkt
nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Bei seiner Sicht berücksichtigt es nämlich nicht
hinreichend den in den Leitgedanken vorbereiteten und durch die als "worst-
case-Szenario" bezeichnete "Restrisiko-Betrachtung" vermittelten Gesamtein-
druck, dass der Anleger mit seiner Beteiligung ein nur begrenztes Risiko einge-
he. Dies hat der Senat - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung - in sei-
nen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben Fondsgesell-
schaft betrafen, entschieden (III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331
Rn. 13 f; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f). An dieser Beurtei-
lung, die dem erkennenden Senat des Berufungsgerichts aus dem Verfahren
III ZR 300/05 bekannt ist und auf die wegen der maßgebenden Einzelheiten
Bezug genommen wird, hat der Senat - nach erneuter Überprüfung - auch in
seinem Urteil vom 22. November 2007 (III ZR 210/06) festgehalten.
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III.
Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Grün-
den als richtig dar (§ 561 ZPO).
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1.
Wie der Senat durch Urteil vom 14. Juni 2007 (III ZR 300/05 - aaO
S. 1331 f Rn. 18 ff) entschieden hat, liegt eine Haftung der Beklagten wegen
einer Verletzung des Prospektprüfungsvertrags nahe. Insoweit hat der Senat
bemängelt, das Prospektprüfungsgutachten trete im Zusammenhang mit seiner
Bewertung der auf das worst-case-Szenario bezogenen Aussagen des Pros-
pekts über die Risiken der Beteiligung dem durch den Prospekt vermittelten
Eindruck nicht hinreichend entgegen, der Anleger gehe - trotz der Risiken einer
unternehmerischen Beteiligung - ein insgesamt nur begrenztes Risiko ein (aaO
S. 1332 Rn. 20). An dieser Beurteilung hält der Senat nach erneuter Überprü-
fung fest.
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2.
a) Auf die Verletzung des Prospektprüfungsvertrags kann sich auch die
Klägerin als vertragsfremde Dritte berufen, denn sie ist nach ihrem im Revisi-
onsverfahren zu unterstellenden Vorbringen nach den von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
in den Schutzbereich dieses Vertrags einzubeziehen (vgl. Senatsurteile BGHZ
127, 378, 380; 138, 257, 261; vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 -
NJW-RR 2006, 611, 612 Rn. 12; BGHZ 167, 155, 161 f Rn. 12; vom 14. Juni
2007 - III ZR 300/05 aaO Rn. 21; Urteile des X. Zivilsenats BGHZ 145, 187,
197 f; 159, 1, 4 f; vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420, 3421). Die
Beklagte wird, was für die Einbeziehung der Anleger in den Schutzbereich des
Prospektprüfungsvertrags entscheidend ist, durch die Formulierung auf S. 39
des Prospekts hinreichend darauf hingewiesen, dass ihr Bericht ernsthaften
Interessenten auf Anforderung zur Verfügung gestellt wird, um - was sich hier-
aus ohne weiteres ergibt - Grundlage für deren Anlageentscheidung zu werden
(vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 aaO für eine ähnliche Formulierung im
Prospekt; Senatsurteil vom 14. Juni 2007 aaO). Darüber hinaus war ihr be-
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kannt, dass die Streithelferin ihr diesen Auftrag als Vertriebsorganisation erteil-
te, also zu dem Zweck, mit dem Prospekt Anleger für eine Beteiligung zu ge-
winnen.
b) Wie die Klägerin sowohl in ihrer Klagebegründung als auch in ihrer
Berufungsbegründung behauptet und unter Beweis gestellt hat, hat sie der
Vermittler A. beim Vermittlungsgespräch darauf hingewiesen, dass es ein be-
anstandungsfreies Gutachten gebe. Daraufhin hätten sie und ihr Ehemann K.
am 15. Dezember 2000 je eine Beteiligung über 100.000 DM gezeichnet. Sie
hätten jedoch noch das Prospektprüfungsgutachten angefordert und mit
Schreiben des Vermittlers vom 21. Dezember 2000 erhalten. Weil es keine Be-
anstandungen enthalten habe, hätten sie und ihr Ehemann davon abgesehen,
ihre Beteiligung innerhalb der noch laufenden Frist von zwei Wochen zu wider-
rufen, über die sie im Zeichnungsschein belehrt worden seien. Abgesehen da-
von, dass dieser Vortrag, was die Anforderung des Gutachtens angeht, durch
die Anlage K 1c belegt ist, hat die Beklagte nur bestritten, dass die Klägerin das
Gutachten ihrer Anlageentscheidung erhalten habe. Danach hat die Kläge-
rin - anders als der Anleger in der Sache III ZR 300/05 - das Gutachten zwar
noch nicht bei ihrer Anlageentscheidung zur Verfügung gehabt; da sie sich aber
bis zum Ablauf der Widerrufsfrist wieder von der Beteiligung lösen konnte,
könnte - anders als in Fällen, in denen eine Anforderung des Gutachtens ganz
unterblieben ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - aaO
S. 1507 Rn. 28 f; Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2007 - III ZR 298/05 - WM
2007, 2281 Rn. 6) - die Inanspruchnahme der Schutzwirkung und die Kausalität
des unvollständigen Prospektprüfungsberichts nicht verneint werden, wenn der
Inhalt dieses Berichts für die Nichtausübung des Widerrufsrechts ausschlagge-
bend gewesen war. Sollte sich das Berufungsgericht hiervon überzeugen,
spricht eine auf die Lebenserfahrung gegründete tatsächliche Vermutung dafür,
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dass sich die Klägerin bei einer deutlichen Aufdeckung des Risikos eines Total-
verlustes gegen eine Beteiligung entschieden hätte (vgl. Senatsurteile vom
9. Februar 2006 - III ZR 20/05 - NJW-RR 2006, 685, 688 Rn. 24, 28; vom
22. März 2007 - III ZR 218/06 - NJW-RR 2007, 925, 926 f Rn. 11).
Schlick
Wurm
Dörr
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 18.10.2005 - 4 O 9254/05 -
OLG München, Entscheidung vom 17.07.2006 - 21 U 2240/06 -