Urteil des BGH vom 06.10.2005

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 36/02
Verkündet
am:
6. Oktober 2005
Preuß
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 133 A, 157 A; InsO § 259 Abs. 3 Satz 1
a) Regelungen in einem Insolvenzplan sind nach den allgemeinen Vor-
schriften auszulegen.
b) Die Klausel "§ 259 Abs. 3 InsO findet Anwendung" im gestaltenden
Teil des Insolvenzplans genügt in der Regel als Ermächtigung des
Insolvenzverwalters, Anfechtungsrechtsstreitigkeiten auch nach Auf-
hebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen.
BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - IX ZR 36/02 - OLG Jena
LG Erfurt
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter
Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer
Oberlandesgerichts in Jena vom 6. Februar 2002 wird auf Kosten
der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Aufhe-
bung des erstinstanzlichen Verfahrens entfällt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der klagende Insolvenzverwalter verlangt von der verklagten Transport-
gesellschaft, gestützt auf die Vorschriften der Insolvenzanfechtung, die Heraus-
gabe einer größeren Menge von Fahrrädern. Die Beklagte, welche die Fahrrä-
der transportieren sollte, beruft sich wegen ausstehender Frachtlöhne auf ein
Pfandrecht nach § 464 HGB. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe
das Pfandrecht in anfechtbarer Weise erlangt, weil sie bei der Übernahme der
Fahrräder ihre Leistungsbereitschaft nur vorgetäuscht habe.
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Nachdem am 12. Dezember 2000 ein Insolvenzplan angenommen und
gerichtlich bestätigt worden ist, hat das Insolvenzgericht am 19. Februar 2001
das Insolvenzverfahren aufgehoben. Nunmehr streiten die Parteien darüber, ob
der Kläger berechtigt ist, den Anfechtungsprozess fortzuführen. Der Kläger be-
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ruft sich auf § 259 Abs. 3 InsO und eine Klausel in dem gestaltenden Teil des
Insolvenzplans, die folgendermaßen lautet:
"§ 259 Abs. 3 InsO findet Anwendung".
Das Landgericht (LG Erfurt ZIP 2001, 1646) hat die Klage als unzulässig
abgewiesen, weil der Kläger durch die inhaltlich allzu unbestimmte Klausel nicht
wirksam ermächtigt worden sei, den Anfechtungsrechtsstreit nach Beendigung
seines Amtes fortzuführen. Demgegenüber hat das Berufungsgericht, dessen
Urteil in ZIP 2002, 538 veröffentlicht ist, die Auffassung vertreten, der Kläger sei
weiter prozessführungsbefugt, und die Sache an das Landgericht zur Entschei-
dung in der Sache zurückverwiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ih-
rer vom Senat zugelassenen Revision.
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Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat im Wesentlichen keinen Erfolg.
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I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die im Insolvenzplan enthaltene
Bestimmung, "§ 259 Abs. 3 InsO findet Anwendung", habe dem Kläger die Be-
fugnis verleihen sollen, einen im Zeitpunkt der Aufhebung des Insolvenzverfah-
rens anhängigen Rechtsstreit über eine Insolvenzanfechtung fortzuführen. Als
privatrechtlicher Vertrag eigener Art sei der Insolvenzplan in zumindest ent-
sprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB auszulegen. Die in der fragli-
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chen Klausel enthaltene Bezugnahme auf § 259 Abs. 3 InsO könne nicht so
verstanden werden, dass eine Fortführungsbefugnis nur vereinbart werden
könne, sondern sie verleihe unmittelbar diese Befugnis. Da die Entscheidung,
ob er davon Gebrauch machen wolle, stets beim Insolvenzverwalter verbleibe,
habe die von der Beklagten verlangte Präzisierung der Befugnis keinen Sinn.
Nach dem Willen des Gesetzgebers solle mit dem Ausnahmetatbestand des
§ 259 Abs. 3 Satz 1 InsO lediglich verhindert werden, dass die auf die Annahme
und Bestätigung des Insolvenzplans folgende Aufhebung des Insolvenzverfah-
rens von einem Anfechtungsgegner zur Prozessverschleppung genutzt werde.
Daraus lasse sich nicht entnehmen, dass die Verleihung der Fortführungsbe-
fugnis auf bestimmte Prozesse bezogen sein müsse. Zudem müsse es möglich
sein, auch solche Sachverhalte zum Gegenstand eines Anfechtungsrechts-
streits zu machen - und den Insolvenzverwalter zu dessen Fortführung zu er-
mächtigen -, die erst nach der Beschlussfassung über die Annahme des Insol-
venzplans bekannt würden. Eine großzügige Auslegung der Regelung über die
Verleihung der Fortführungsbefugnis widerspreche nicht dem richtig verstande-
nen Gläubigerschutz. Ein einzelner Gläubiger, der etwas aus der künftigen
Masse in anfechtbarer Weise erlangt und dem Insolvenzplan insgesamt in der
Annahme zugestimmt habe, er habe, weil die Anfechtungsklage noch nicht an-
hängig sei, fortan nichts mehr zu befürchten, sei nicht schutzwürdig. Schutz
verdiene demgegenüber die Gläubigergesamtheit, deren Interesse darauf ge-
richtet sei, dass die Verfolgung von Anfechtungsansprüchen nicht durch die
Verfahrensaufhebung verhindert werde.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
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n durfte.
1. Ob die hier in Rede stehende Klausel in dem Insolvenzplan dem Insol-
venzverwalter die Befugnis verleiht, auch nach Aufhebung des Insolvenzverfah-
rens und Beendigung des Amts als Insolvenzverwalter einen Rechtsstreit über
Anfechtung fortzuführen, wird nicht nur - wie die beiden instanzgerichtlichen
Entscheidungen des vorliegenden Verfahrens zeigen - in der Rechtsprechung
uneinheitlich beurteilt. Die Frage ist auch im Schrifttum umstritten (dem LG Er-
furt stimmen zu MünchKomm-InsO/Huber, § 259 Rn. 21 und Breutigam in Breu-
tigam/Blersch/Goetsch, InsO § 259 Rn. 11; demgegenüber folgen dem Beru-
fungsgericht Braun, InsO 2. Aufl. § 259 Rn. 7; ders. in Nerlich/Römermann, In-
sO Stand März 2005 § 259 Rn. 7; Michels EWiR 2002, 293; kritisch zum Urteil
des LG Erfurt auch Neußner EWiR 2001, 1067; Haarmeyer/
Wutzke/Förster, Handbuch der Insolvenzordnung 3. Aufl. S. 1025, sehen in ih-
rem "Muster-Insolvenzplan" eine Bestimmung vor, die sich von derjenigen, die
im Streitfall verwendet worden ist, nicht wesentlich unterscheidet).
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2. Das Landgericht hat sein Urteil darauf gestützt, dass der Insolvenzplan
keine ausdrückliche Befugnis des Insolvenzverwalters zur Fortführung von An-
fechtungsprozessen auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens enthalte;
die Verleihung einer solchen Befugnis setze eine eindeutige, nicht
auslegungsbedürftige Regelung im Insolvenzplan voraus. Demgegenüber hat
das Oberlandesgericht eine Auslegung der fraglichen Bestimmung für zulässig
und geboten gehalten und dabei auf einen "abstrakten Empfängerhorizont"
abgestellt. Im Grundsatz ist dem Oberlandesgericht zu folgen; allerdings ist die
Klausel so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glau-
ben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehe
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a) Wenngleich es wünschenswert wäre, dass alle Regelungen im gestal-
tenden Teil eines Insolvenzplans klar, ohne weiteres verständlich und deshalb
nicht auslegungsbedürftig abgefasst werden, kann daraus kein Auslegungsver-
bot hergeleitet werden, falls es im Einzelfall an dieser Klarheit fehlt. Unter sol-
chen Umständen sind selbst generelle und abstrakte Anordnungen mit Norm-
charakter auszulegen, sofern sie überhaupt auslegungsfähig sind.
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Dieser Grundsatz gilt auch für die zwischen den Parteien streitige Klau-
sel. Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO erfordert nach Entstehungsge-
schichte, Sinn und Zweck keine Regelung im Insolvenzplan, welche die Befug-
nis des Insolvenzverwalters zur Fortsetzung von Anfechtungsprozessen näher
beschreibt. Nach früherem Recht erledigte sich ein von dem Konkursverwalter
eingeleiteter, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossener Anfechtungspro-
zess (§§ 29 ff KO) mit der Aufhebung des Konkursverfahrens nach rechtskräf-
tiger Bestätigung des Zwangsvergleichs (Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 192
Rn. 3; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 192 Anm. 2). Diese
Rechtslage hat der Gesetzgeber der Insolvenzordnung als unbefriedigend emp-
funden, weil sie einen Anreiz für den Anfechtungsgegner schaffe, den Prozess
zu verschleppen (Amtl. Begründung zu § 306 RegE-InsO, BT-Drucks. 12/2443
S. 214). Deshalb wurde mit § 259 Abs. 3 InsO die Möglichkeit geschaffen, im
Insolvenzplan für den Insolvenzverwalter das Fortbestehen der Prozessfüh-
rungsbefugnis vorzusehen. Die Meinung des Berufungsgerichts, der Schutz des
Anfechtungsgegners gebiete nicht die konkrete Ausgestaltung einer derartigen
Regelung, ist zutreffend. Würde ganz davon abgesehen, den Insolvenzverwal-
ter zur Fortführung zu ermächtigen, sähe sich der Anfechtungsgegner nach
Aufhebung des Insolvenzverfahrens der Einzelgläubigeranfechtung ausgesetzt
(§ 18 Abs. 1 AnfG). Für die Berechnung der nach §§ 3, 4 und 6 AnfG zu beach-
tenden Fristen müsste dann § 18 Abs. 2 AnfG analog gelten. Die Aufhebung
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des Insolvenzverfahrens begründet somit grundsätzlich kein rechtlich geschütz-
tes Vertrauen darauf, den anfechtbar erworbenen Gegenstand endgültig behal-
ten zu können.
Wollte man - mit der Revision - verlangen, dass die fortzuführenden An-
fechtungsprozesse in der Ermächtigung an den Insolvenzverwalter konkret be-
zeichnet werden, so hätte dies zur Folge, dass der Insolvenzverwalter im Zeit-
raum zwischen der Abstimmung über den Insolvenzplan und der Verfahrens-
aufhebung aufgrund erst jetzt bekannt gewordener Tatsachen keine Anfech-
tungsklagen mehr erheben könnte. Dieses Ergebnis stünde nach der zutreffen-
den Ansicht des Berufungsgerichts im Widerspruch zu dem Ziel des Insolvenz-
verfahrens, durch das Rückgängigmachen anfechtbarer Verringerungen des
Schuldnervermögens die Gläubigergesamtheit bestmöglich und gleichmäßig zu
befriedigen (zu diesem Verfahrensziel vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, §§ 1
Rn. 20 ff, 52; MünchKomm-InsO/Kirchhof, vor §§ 129 bis 147 Rn. 2). Dazu
muss der Plan vorsehen, dass etwaige Erträge aus vom Insolvenzverwalter
nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfolgreich fortgeführten Anfech-
tungsprozessen unter den Gläubigern verteilt werden (vgl. MünchKomm-InsO/
Huber, § 259 Rn. 23, 26).
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b) Art und Umfang der Auslegung haben sich nach dem Wesen des In-
solvenzplans zu richten.
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Im Schrifttum wird dieser entweder als Vergleich im Sinne des § 779
BGB (Breutigam in Breutigam/Blersch/Goetsch, § 254 Rn. 13) oder als privat-
rechtlicher Vertrag eigener Art angesehen (Kübler/Prütting/Otte, InsO § 217
Rn. 65; wohl auch Uhlenbruck/Lüer, InsO 12. Aufl. § 254 Rn. 1: "rechtsgeschäft-
licher Gesamtakt", und Braun, aaO vor § 217 Rn. 1: "mehrseitige Verwertungs-
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vereinbarung der Gläubiger"), oder es wird ihm eine Doppelnatur als gemischt
materiellrechtlicher und verfahrensrechtlicher Vertrag beigemessen (so Münch-
Komm-InsO/Eidenmüller, § 217 Rn. 33 f). In jedem Falle seien die §§ 133, 157
BGB anwendbar (MünchKomm-InsO/Eidenmüller aaO Rn.
47;
Uhlenbruck/Lüer, aaO § 254 Rn. 11; Breutigam in Breutigam/Blersch/Goetsch,
§ 254 Rn. 13). Höchstrichterliche Rechtsprechung liegt dazu noch nicht vor.
Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der Insolvenzplan nicht
als Vergleich angesehen wurde. Er sei vielmehr "die privatautonome, den ge-
setzlichen Vorschriften entsprechende Übereinkunft der mitspracheberechtigten
Beteiligten über die Verwertung des haftenden Schuldnervermögens unter vol-
ler Garantie des Werts der Beteiligtenrechte" (Allgem. Begründung zum RegE-
InsO, BT-Drucks. 12/2443 S. 91).
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Nach Auffassung des Senats ist der Insolvenzplan ein spezifisch insol-
venzrechtliches Instrument, mit dem die Gläubigergesamtheit ihre Befriedigung
aus dem Schuldnervermögen organisiert. Die Gläubigergemeinschaft hat nicht
aus freiem Willen zusammengefunden; sie ist vielmehr eine durch die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners zusammengefüg-
te Schicksalsgemeinschaft. Der Wille einzelner Gläubiger kann durch Mehr-
heitsentscheidungen überwunden werden (§§ 244 ff InsO). Dies zeigt, dass der
Insolvenzplan, auch wenn seine Annahme weitgehend auf der Willensüberein-
kunft der Beteiligten beruht, kein Vertrag im herkömmlichen Sinne ist.
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Dennoch ist für die Auslegung des Insolvenzplans, soweit nicht sein voll-
streckbarer Teil betroffen ist, das individuelle Verständnis derjenigen maßge-
bend, die ihn beschlossen haben. Eine Auslegung nach dem objektiven Erklä-
rungsbefund, wie sie etwa bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. BGHZ
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7, 365, 368; BGH, Urt. v. 25. Juni 1992 - IX ZR 24/92, NJW 1992, 2629), Ge-
sellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften (vgl. BGHZ 116, 359, 364;
BGH, Urt. v. 30. April 1979 - II ZR 57/78, NJW 1979, 2102; v. 5. Februar 1990
- II ZR 94/89, NJW 1990, 2684, 2685), Emissionsprospekten (vgl. BGH, Urt. v.
27. November 2000 - II ZR 218/00, NJW 2001, 1270, 1271) oder Satzungen
von Körperschaften (vgl. BGHZ 113, 237, 240; 123, 347, 350) stattfindet, ist
nicht zulässig. In den genannten Fällen ist die objektive Auslegung angemes-
sen, weil die Regelungen sich an einen weiten, im Zeitpunkt der Abgabe der
Willenserklärung noch gar nicht absehbaren Personenkreis wenden, dem der
Wille derjenigen, welche die fraglichen Erklärungen abgegeben haben, nicht
bekannt sein kann. Allgemeine Geschäftsbedingungen beanspruchen normähn-
lich Gültigkeit, weil sie für eine unbestimmte Vielzahl von Geschäftsvorfällen
gelten sollen. Die Publikumsgesellschaft hat sich weitgehend von
ihren Gründern "abgelöst", und die Existenz der Körperschaft ist von der Mit-
gliedschaft der Gründer unabhängig (MünchKomm-BGB/Mayer-Maly/Busche,
4. Aufl. § 133 Rn. 34). Demgegenüber ändert sich die Zusammensetzung der
von dem Insolvenzplan betroffenen Gläubigergemeinschaft jedenfalls nach
dessen Annahme nicht mehr. Eine normative Wirkung für eine über den Kreis
derjenigen, die den Plan beschlossen haben, hinaus gehende Personenzahl
kommt dem Plan nicht zu.
3. Die Richtigkeit der Auslegung individueller Willenserklärungen kann
vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob der Tatrichter gesetzliche
Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfah-
rungssätze beachtet und den wesentlichen Auslegungsstoff berücksichtigt hat
(ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urt. v. 29. März 2000 - VIII ZR 297/98,
NJW 2000, 2508, 2509; v. 27. Juni 2001 - VIII ZR 235/00, NJW 2001, 3775,
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3776; v. 13. März 2003 - IX ZR 199/00, NJW 2003, 2235, 2236). Insofern gibt
die Auslegung des Berufungsgerichts zu keinen Beanstandungen Anlass.
a) Nach Ansicht der Revision darf es dem Insolvenzverwalter nicht er-
laubt werden, die gesetzlich geforderte Ermächtigung zur Fortführung anhängi-
ger Anfechtungsrechtsstreite "durch die Verwendung derart nichtssagender und
sachlich undurchsichtiger Formulierungen ... zu erschleichen". Von einer dahin
gehenden Absicht des Klägers kann jedoch nach dem eigenen Vortrag der Be-
klagten keine Rede sein. Danach hat der Kläger ihrem anwaltlichen Vertreter
während einer Pause des Erörterungstermins am 12. Dezember 2000 mitgeteilt,
er wolle die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten praktizierten Sicherungs-
maßnahmen noch überprüfen. Die Interessen des Schuldners sind nicht ver-
letzt, weil er - anwaltlich vertreten - den Insolvenzplan im Benehmen mit dem
Kläger ausgearbeitet hat. Was in dem dort in Bezug genommenen § 259 Abs. 3
InsO steht, mussten die beteiligten Rechtsanwälte wissen.
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Ob die Regelung überdies im Rahmen des Erörterungstermins ausdrück-
lich diskutiert worden ist, was das Berufungsgericht offen gelassen hat, ist somit
unerheblich.
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b) Auch unabhängig von den genannten Tatumständen verstößt die Aus-
legung des Berufungsgerichts - entgegen der Auffassung der Revision - nicht
gegen den Grundsatz, dass der Empfängerhorizont maßgeblich ist. Eine Be-
stimmung in dem gestaltenden Teil des Insolvenzplans darf als Ermächtigung
des Insolvenzverwalters zur Fortführung von Anfechtungsprozessen über die
Beendigung seines Amts hinaus nur dann angesehen werden, wenn sie nach
dem ungekünstelten Verständnis derjenigen, an die sich die Erklärung richtet
- das sind die den Insolvenzplan beschließenden Gläubiger und allenfalls noch
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der Schuldner, der dem Insolvenzplan widersprechen kann (§ 247 Abs. 1
InsO) -, in diesem Sinne aufgefasst werden kann. Dies hat das Berufungsge-
richt mit Recht bejaht.
Wenn es in dem gestaltenden Teil eines Insolvenzplans heißt, "§ 259
Abs. 3 InsO findet Anwendung", ist es den Personen, die über die Annahme
des Plans zu entscheiden haben und nicht wissen, was in der genannten Ge-
setzesbestimmung steht, zuzumuten, diese nachzulesen. Tun sie dies, können
sie nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu dem Ergebnis gelangen, die
Regelung enthalte lediglich eine Verweisung auf die gesetzlich eröffnete Mög-
lichkeit zur Ermächtigung des Insolvenzverwalters, bringe jedoch nicht zum
Ausdruck, dass die den Insolvenzplan beschließenden Beteiligten den Willen
hätten, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen und dem Insolvenzverwal-
ter konstitutiv die gesetzlich erlaubte Ermächtigung zu erteilen. Dieses Ausle-
gungsergebnis des Tatrichters ist möglich und nahe liegend; denn eine dem
Verständnis der Revision entsprechende Bestimmung in dem Insolvenzplan
wäre sinnlos, weil sie lediglich das Gesetz wiederholen und keinerlei Rechtswir-
kungen äußern würde.
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Die Betroffenen hatten ausreichend Gelegenheit, sich mit der Regelung
des § 259 Abs. 3 InsO vertraut zu machen. Ein Abdruck des Insolvenzplans
oder eine Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts ist den Beteiligten,
insbesondere den Gläubigern und dem Schuldner, mit der Ladung zum Erörte-
rungs- und Abstimmungstermin zu übersenden (§ 235 Abs. 3 Satz 2 InsO).
Falls lediglich eine Zusammenfassung mitgeteilt wird, muss diese die Ermächti-
gung gemäß § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO enthalten. Ob im vorliegenden Fall der
vollständige Plan oder die Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts über-
sandt worden ist und welchen Inhalt gegebenenfalls die Zusammenfassung hat-
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te, haben die Parteien nicht vorgetragen. Die Beklagte hat jedenfalls nicht be-
hauptet, die streitgegenständliche Regelung sei ihr nicht rechtzeitig mitgeteilt
worden.
c) Durch eine lediglich abstrakt gefasste Ermächtigung an den Insol-
venzverwalter zur Fortführung von Anfechtungsprozessen werden auch keine
anderweitigen, schützenswerten Interessen der an einem Insolvenzplan Betei-
ligten verletzt.
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aa) Wenn der Insolvenzverwalter Anfechtungsprozesse auch nach der
Beendigung seines Amtes noch fortführen darf, berührt dies die Interessen der
Gläubigergesamtheit nicht wesentlich. Schon vor Einleitung eines Rechtsstreits
- also bevor die Frage der Fortführung nach Beendigung seines Amts Bedeu-
tung gewinnen kann - muss der Insolvenzverwalter die Vorschrift des § 160
Abs. 2 Nr. 3 InsO in den Blick nehmen. Danach hat der Insolvenzverwalter die
Zustimmung des Gläubigerausschusses oder - falls ein solcher nicht besteht -
der Gläubigerversammlung einzuholen, wenn er einen Rechtsstreit mit erhebli-
chem Streitwert anhängig machen will. Dadurch wird dem Interesse der Gläubi-
ger an der Vermeidung von Prozesskostenrisiken Rechnung getragen. Soweit
es um die Fortführung eines Anfechtungsprozesses geht, tragen die Gläubiger,
falls der Insolvenzverwalter in diesem Prozess unterliegt, keinerlei Kostenrisiko,
wenn der Rechtsstreit - wie es dem gesetzlichen Regelfall entspricht - für
Rechnung des Schuldners fortgeführt wird (§ 259 Abs. 3 Satz 2 InsO). Anderer-
seits steht, wenn der Insolvenzverwalter obsiegt, das Erlangte dem Schuldner
zu (MünchKomm-InsO/Huber, § 259 Rn. 23). Die Gläubiger können jedoch nun-
mehr im Wege einer Einzelzwangsvollstreckung darauf zugreifen (Huber, AnfG
9. Aufl. § 18 Rn. 5). Wird im Insolvenzplan bestimmt, dass der Rechtsstreit für
Rechnung der Gläubiger fortgeführt wird (vgl. dazu MünchKomm-InsO/Huber,
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InsO/Huber, § 259 Rn. 24), partizipieren diese zwar an dem Erfolg wie dem
Misserfolg. Eine derartige vom gesetzlichen Regelfall abweichende Bestim-
mung (vgl. § 259 Abs. 3 Satz 2 InsO) kann aber durch die Klausel "§ 259 Abs. 3
InsO findet Anwendung", ohnehin nicht vereinbart werden.
bb) Auch die Interessen des Anfechtungsgegners stehen nicht entgegen.
Allerdings geht es nicht nur darum, diesen vor einer Anfechtung zu schützen.
Es muss auch berücksichtigt werden, dass er dem Insolvenzplan möglicherwei-
se nur deshalb zugestimmt hat, weil er davon ausgegangen ist, Leistungen, die
er von dem Schuldner vor der Insolvenzeröffnung erhalten hat, seien nicht mehr
anfechtungsgefährdet, falls dem Insolvenzplan hierzu kein ausdrücklicher Vor-
behalt zu entnehmen sei. Ein solcher Irrtum wäre jedoch nur ein Motivirrtum. Im
Übrigen hätte der Gläubiger, wenn ihm die Absicht des Insolvenzverwalters zur
Erhebung der gegen ihn gerichteten Anfechtungsklage bekannt gewesen wäre
und er deshalb gegen die Annahme des Insolvenzplans gestimmt hätte, diese
letztlich wegen des Obstruktionsverbots nach § 245 InsO nicht verhindern kön-
nen.
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cc) Auch im Schuldnerinteresse muss die fortbestehende Prozessfüh-
rungsbefugnis des früheren Insolvenzverwalters nicht deshalb verneint werden,
weil die Anfechtungsprozesse, die nach Aufhebung des Verfahrens vom frühe-
ren Insolvenzverwalter fortgeführt werden sollen, im Insolvenzplan nicht konkret
angegeben wurden.
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Wenn der Plan - wie im vorliegenden Fall - vom Schuldner oder vom In-
solvenzverwalter im Benehmen mit dem Schuldner vorgelegt worden ist, hatte
es dieser selbst in der Hand, die Angaben in dem Plan so konkret zu fassen,
wie es ihm angemessen erschien.
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Stammt der Plan ausschließlich vom Insolvenzverwalter, können die Inte-
ressen des Schuldners allenfalls berührt sein, wenn die Anfechtungsprozesse
für seine Rechnung fortgeführt werden (§ 259 Abs. 3 Satz 2 InsO) und er gel-
tend machen kann, er hätte, wenn ihm die fortzuführenden Prozesse konkret
bekannt gegeben worden wären, deren Aussichten, somit auch die Kostenrisi-
ken, deutlich negativer beurteilt als der Insolvenzverwalter. In einem derartigen
Fall wäre sein Widerspruch gegen den Plan jedoch unbeachtlich (§ 247 Abs. 2
InsO). Der Schuldner würde durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter
gestellt als ohne ihn (§ 247 Abs. 2 Nr. 1 InsO). Ohne den Plan würde das Insol-
venzverfahren fortgeführt. Dann würde die Masse - also das Vermögen des
Schuldners im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung und sein Neuerwerb - für die
Prozesskosten haften. Außerdem erhielte kein Gläubiger durch den Plan einen
wirtschaftlichen Wert, der den vollen Betrag seines Anspruchs überstiege
(§ 247 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
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4. Die Auslegung des Berufungsgerichts verbietet sich nicht deshalb, weil
es vorliegend um die Ermächtigung zur Prozessgeschäftsführung geht. Der In-
solvenzverwalter, der aufgrund der Ermächtigung nach § 259 Abs. 3 InsO einen
Anfechtungsprozess für Rechnung des Schuldners fortführt, ist als gewillkürter
Prozessstandschafter anzusehen (MünchKomm-InsO/Huber, § 259 Rn. 22;
Nerlich/Römermann/Braun, § 259 Rn. 7). Die Ermächtigung zur gewillkürten
Prozessstandschaft kann sich aus schlüssigem Verhalten (BGHZ 25, 250, 260;
94, 117, 122; 145, 383, 386) und auch im Wege der Auslegung ergeben (vgl.
BGH, Urt. v. 7. Juni 2001 - I ZR 49/99, NJW-RR 2002, 20, 21).
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Das Auslegungsergebnis des Tatrichters läuft nicht auf eine Generaler-
mächtigung für Rechtsstreitigkeiten einer bestimmten Art hinaus, die bei der
gewillkürten Prozessstandschaft als unzulässig betrachtet wird (vgl. Musielak/
Weth, ZPO 4. Aufl. § 51 Rn. 26; Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. vor § 50
Rn. 45). Die dem Insolvenzverwalter erteilte Ermächtigung beschränkt sich viel-
mehr auf die im Zeitpunkt der Verfahrensaufhebung anhängigen Anfechtungs-
prozesse. Sie entspricht genau der gesetzlich vorgesehenen Befugnis und ent-
hält damit eine hinreichend konkrete Bezeichnung.
30
III.
Die Aufhebung des erstinstanzlichen Verfahrens durch das Berufungsge-
richt ist rechtsfehlerhaft. Für die Berufung galt das vor dem 31. Dezember 2001
geltende Recht weiter, weil die mündliche Verhandlung erster Instanz vor dem
1. Januar 2001 geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Da das erstin-
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stanzliche Verfahren durch das abweichende Auslegungsergebnis des Beru-
fungsgerichts nicht betroffen war, lagen die Voraussetzungen für die Aufhebung
des Verfahrens nach § 539 ZPO a.F. nicht vor.
Fischer
Ganter
Kayser
Vill
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 26.07.2001 - 3 O 290/01 -
OLG Jena, Entscheidung vom 06.02.2002 - 2 U 1033/01 -