Urteil des BGH vom 10.06.2010

BGH (uwg, mehrwertsteuer, wettbewerber, verhalten, höhe, behinderung, mitbewerber, irreführung, rechnung, koch)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 96/08 Verkündet
am:
10. Juni 2010
Führinger
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 10. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Stuttgart vom 8. Mai 2008 wird auf Kosten des Klägers zu-
rückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der beklagte Landkreis führt als untere Vermessungsbehörde des Lan-
des Baden-Württemberg die ihm gesetzlich zugewiesenen hoheitlichen Ver-
messungsaufgaben durch. Daneben bietet er ingenieurtechnische Vermes-
sungsleistungen i.S. der §§ 96 ff. HOAI a.F. (Anlage 1 Punkt 1.5 zu § 3 Abs. 1
HOAI n.F.) an, die er nach den Sätzen der Honorarordnung für Architekten und
Ingenieure, jedoch ohne Mehrwertsteuer in Rechnung stellt. Er stützt sich dabei
auf ihm von den zuständigen Finanzbehörden erteilte Auskünfte, dass bei dem
Umfang der von ihm mit diesen Leistungen erzielten Umsätze nach den ein-
schlägigen steuerrechtlichen Vorschriften keine Umsatzsteuerpflicht besteht.
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Kläger ist der Bundesverband der in Deutschland zugelassenen öffentlich
bestellten Vermessungsingenieure. Er ist der Ansicht, dass der Beklagte bei der
Abrechnung von ingenieurtechnischen Vermessungsleistungen den Auftragge-
bern die Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen hat. Die Frage der Mehr-
wertsteuerberechnung könne nicht davon abhängen, ob der Beklagte gegen-
über den Finanzbehörden Erklärungen abgebe, wonach er steuerlich als ein
"Betrieb gewerblicher Art" zu behandeln sei. Der Beklagte handele daher, so-
weit er ingenieurtechnische Vermessungsleistungen ohne Mehrwertsteuer an-
biete, insbesondere unter den Gesichtspunkten der Irreführung sowie des
Rechtsbruchs wettbewerbswidrig.
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Der Kläger hat mit seiner nach erfolgloser Abmahnung erhobenen Klage
beantragt,
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den Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurtei-
len, es zu unterlassen, ingenieurvermessungstechnische Leistungen für Dritte
ohne die Berechnung von Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen
Höhe in Aussicht zu stellen, anzubieten oder durchzuführen.
Darüber hinaus hat der Kläger Abmahnkosten in Höhe von 152,32 €
nebst Zinsen ersetzt verlangt.
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Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat seine Passivlegiti-
mation in Abrede gestellt und im Übrigen geltend gemacht, dass sein Verhalten
steuerrechtlich nicht zu beanstanden sei.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist
ohne Erfolg geblieben (OLG Stuttgart, Urt. v. 8.5.2008 - 2 U 85/07, juris). Mit
seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine
Klageanträge weiter. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe:
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I. Das Berufungsgericht hat das beanstandete Verhalten des Beklagten
weder als eine Irreführung der potentiellen Kunden noch als gezielte Behinde-
rung der Mitbewerber noch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs als
wettbewerbswidrig angesehen. Letzteres hat es damit begründet, dass Steuer-
vorschriften generell und speziell auch die im Streitfall in Rede stehenden um-
satzsteuerrechtlichen Bestimmungen nicht die Regelung des Marktverhaltens
bezweckten. Das nach dem Vortrag des Klägers steuerrechtswidrige Verhalten
des Beklagten könne daher nicht unter dem Gesichtspunkt des in § 4 Nr. 11
UWG geregelten Rechtsbruchs und, da sonstige Ansatzpunkte für einen Unlau-
terkeitstatbestand fehlten, auch nicht unmittelbar aus § 3 UWG als wettbe-
werbswidrig beurteilt werden.
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
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1. Der erkennende Senat hat mittlerweile - zeitlich nach Ergehen des vor-
liegend zu beurteilenden Berufungsurteils - entschieden, dass steuerrechtliche
Vorschriften grundsätzlich keine Marktverhaltensregelungen darstellen und ihre
Verletzung auch nicht unter Zuhilfenahme des Vorsprungsgedankens als wett-
bewerbsrechtlich unlauter angesehen werden kann (BGH, Urt. v. 2.12.2009
- I ZR 152/07, GRUR 2010, 654 Tz. 17 bis 25 = WRP 2010, 875 - Zweck-
betrieb).
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Die Revision verweist demgegenüber vergeblich auf die Entscheidung
"Feuerbestattungsverein Halle" des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urt.
v. 8.6.2006 - C-430/04, Slg. 2006, I-4999 = DStR 2006, 1082). Der Gerichtshof
hat dort ausgesprochen (Tz. 32), dass derjenige, der mit einer Einrichtung des
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öffentlichen Rechts im Wettbewerb steht und geltend macht, diese Einrichtung
werde für die im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausgeübten Tätigkeiten nicht
oder zu niedrig zur Mehrwertsteuer herangezogen, sich mit dieser Begründung
im Rahmen eines Rechtsstreits gegen die nationale Steuerverwaltung auf Art. 4
Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern berufen
kann. Von der Steuerpflicht nicht befreite Wettbewerber können sich danach
gegen eine durch die steuerrechtliche Regelung bzw. deren Anwendung im
konkreten Fall eintretende Wettbewerbsverzerrung dadurch wehren, dass sie
bei den Finanzbehörden - gegebenenfalls unter Beschreitung des finanzgericht-
lichen Rechtswegs - auf eine gleichmäßige Besteuerung aller Wettbewerber
hinwirken (vgl. auch BFH NVwZ 2007, 854; Kronthaler, DStR 2007, 227 ff.).
Umso weniger erscheint es danach geboten, diesen Wettbewerbern zur Schaf-
fung gleicher Voraussetzungen für alle Wettbewerber auch noch einen entspre-
chenden wettbewerbsrechtlichen Anspruch zuzuerkennen. In diesem Zusam-
menhang ist zudem zu berücksichtigen, dass eine steuerrechtliche Konkurren-
tenklage, soweit sie Erfolg hat, auch die Finanzbehörden bindet und das
Rechtsschutzbedürfnis für eine wettbewerbsrechtliche Konkurrentenklage daher
zumindest zweifelhaft erscheint.
2. Mit Recht und von der Revision auch unbeanstandet hat das Beru-
fungsgericht die Klage schon deshalb für nicht aus §§ 3, 5 UWG begründet er-
achtet, weil eine mögliche irreführende Verhaltensweise des Beklagten jeden-
falls nicht den gestellten Klageantrag rechtfertigt.
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3. Eine gezielte Behinderung bestimmter Mitbewerber i.S. des § 4 Nr. 10
UWG hat der Beklagte nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststel-
lungen des Berufungsgerichts nicht vorgenommen.
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III. Danach ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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Bornkamm
Pokrant
Schaffert
Bergmann
Koch
Vorinstanzen:
LG Tübingen, Entscheidung vom 21.09.2007 - 21 O 40/07 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.05.2008 - 2 U 85/07 -