Urteil des BGH vom 15.02.2000
BGH (gvg, obiter dictum, ergebnis, zpo, aufgabe, begründung, sache, form, stellungnahme, fortbildung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 10/98
vom
15. Februar 2000
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 15. Februar 2000
die folgende Stellungnahme beschlossen:
Der IX. Zivilsenat ist der Auffassung, daß er zum Vorlagebeschluß
des XI. Zivilsenats vom 29. Juni 1999 angehört werden muß, so-
weit der Große Senat für Zivilsachen die Vorlage für zulässig
hält.
Gründe:
I.
Der XI. Zivilsenat hat dem Großen Senat für Zivilsachen mehrere
Rechtsfragen vorgelegt, die Bürgschaften und Mithaftungserklärungen finan-
ziell kraß überforderter Personen betreffen. Obwohl der XI. Zivilsenat, wie die
Begründung des Vorlagebeschlusses ergibt, in mehreren Rechtsfragen von
Entscheidungen des IX. Zivilsenats abweichen will, hat er zuvor keine Anfrage
gemäß § 132 Abs. 3 GVG an den für das Bürgschaftsrecht zuständigen IX. Zi-
vilsenat gerichtet. Der XI. Zivilsenat ist offenbar der Ansicht, die Vorlage sei
wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 4 GVG) zulässig. Dieses Ver-
fahren entspricht nach Überzeugung des IX. Zivilsenats nicht dem Gesetz. Im
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Hinblick auf die Aufgabe, die § 132 Abs. 3 GVG dem Senat zuweist, von des-
sen Rechtsauffassung der vorlegende Senat abweichen will, ist der
IX. Zivilsenat befugt, von sich aus auf die rechtlichen Bedenken gegen die
Verfahrensweise des XI. Zivilsenats hinzuweisen (vgl. auch BVerfG, 2. Senat,
Beschl. v. 2. Oktober 1997, NJW 1998, 523, in einer verfahrensrechtlich ver-
gleichbaren Situation).
II.
Nach Ansicht des IX. Zivilsenats ist die Vorlage des XI. Zivilsenats je-
denfalls in der gegenwärtigen Form unzulässig. Es fehlt bereits daran, daß für
keine der vorgelegten Fragen die Entscheidungserheblichkeit im Ausgangsfall
dargelegt ist.
1. Die Entscheidungserheblichkeit der gestellten Fragen ist Zulässig-
keitsvoraussetzung jeder Vorlage (BGH, Vereinigte Große Senate, Beschl. v.
5. Mai 1994 - VGS 1-4/93, BGHZ 126, 63, 71; Gemeinsamer Senat der ober-
sten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 24. Oktober 1983 - GmS-OGB 1/83,
BGHZ 88, 353, 357; BGH, Beschl. v. 7. November 1985 - GSSt 1/85, BGHSt
33, 356, 359; v. 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 225). Der Bundes-
gerichtshof versteht den Begriff der Entscheidungserheblichkeit bei Vorlagen
anderer Gerichte - etwa nach §§ 28 Abs. 2 FGG, 79 Abs. 2 GBO, 541 ZPO - in
dem Sinne, daß es vom Standpunkt des vorlegenden Gerichts aus für die Ent-
scheidung auf die streitige Rechtsfrage ankommt, sich also aus dem Vorlage-
beschluß ergeben muß, daß das vorlegende Gericht bei Befolgung der abwei-
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chenden Ansicht zu einem anderen Ergebnis gelangen würde (BGH, Beschl. v.
14. Oktober 1981 - IVb ZB 718/80, BGHZ 82, 34, 36 f; v. 11. Juli 1990 - XII ZB
113/87, BGHZ 112, 127, 129; v. 19. Februar 1992 - VIII ARZ 5/91, BGHZ 117,
217, 221). Die Vereinigten Großen Senate vertreten für die Vorlage nach
§ 132 GVG keine davon abweichende Auffassung, wie die Bezugnahme auf die
oben genannten Entscheidungen im Beschluß vom 5. Mai 1994 belegt (vgl.
BGHZ 126, 63, 72).
Das erscheint auch allein sachgerecht. § 132 GVG räumt dem Großen
Senat die Befugnis zur Beantwortung streitiger oder grundsätzlich bedeutsamer
Rechtsfragen nur ein, soweit deren Beantwortung für die Entscheidung des
konkreten Falles nach Auffassung des vorlegenden Senats erforderlich wird.
Diese Beschränkung geht mittelbar auch aus § 138 Abs. 1 Satz 3 GVG hervor,
der die Bindungswirkung der Entscheidung auf die vorgelegte Sache bezieht.
Die Großen Senate können nicht mit dem Ziel angerufen werden, verbindliche
Rechtsgutachten zu erteilen. Daher ist es unstatthaft, ihnen Fragen vorzulegen,
deren Beantwortung lediglich die Art der Begründung einer Entscheidung, nicht
jedoch deren Ergebnis beeinflußt. Auch im Schrifttum wird diese Ansicht nahe-
zu einhellig vertreten (Albers, in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO
58. Aufl. § 132 GVG Rdnr. 7; Kissel, GVG 2. Aufl. § 132 Rdnr. 38; Schäfer/
Harms, in Löwe-Rosenberg, StPO u. GVG 24. Aufl. § 132 GVG Rdnr. 41;
Schreiber, in Wieczorek/Schütze, ZPO u. Nebengesetze 3. Aufl. § 132 GVG
Rdnr. 8; Zöller/Gummer ZPO 21. Aufl. § 132 GVG Rdnr. 4; a.A. Bettermann
DVBl. 1982, 954, 955).
2. Im Ausgangsfall begehrt die Klägerin, die für eine Darlehensforderung
die Mithaftung übernommen hat, die Feststellung, daß sie der Gläubigerin kei-
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ne Zahlungen aus dem Darlehensvertrag schuldet. Das Landgericht hat diesem
Antrag stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Es hat dies - der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des BGH zu Ehegatten-
Bürgschaften folgend - damit begründet, daß die Mithaftungsvereinbarung nicht
sittenwidrig sei, die Klägerin jedoch nach den Regeln über den Wegfall der
Geschäftsgrundlage die Leistung endgültig verweigern könne (vgl. BGHZ 128,
230, 235 ff; 132, 328, 331 ff; 134, 325, 328 ff). Die Begründung des Vorlagebe-
schlusses zeigt, daß der XI. Zivilsenat der Revision der Bank nicht stattgeben,
sondern die angefochtene Entscheidung im Ergebnis bestätigen will. Er beab-
sichtigt offenbar lediglich, dies, anders als das Berufungsgericht, damit zu be-
gründen, die Mithaftungsvereinbarung sei wegen Sittenwidrigkeit von Anfang
an nichtig gewesen. Alle vom XI. Zivilsenat in diesem Zusammenhang ange-
sprochenen Fragen können auf der Grundlage der von ihm vertretenen Auffas-
sung das Ergebnis der vorgelegten Sache nicht beeinflussen. Sollte der XI.
Zivilsenat dies anders sehen, wäre es seine Aufgabe, für jede Frage die Vor-
aussetzungen der Entscheidungserheblichkeit im einzelnen darzulegen.
3. Der dem Vorlagebeschluß möglicherweise zugrundeliegenden Mei-
nung des XI. Zivilsenats, an Zulässigkeitsfragen dürfe die Grundsatzvorlage
nicht scheitern, wenn der vorlegende Senat sie aus Zweckmäßigkeitsgründen
für geboten halte, kann nicht zugestimmt werden. Die klaren Schranken der
gesetzlichen Regelung entsprechen der Aufgabe des Richters, fallbezogen zu
entscheiden, und dürfen nicht beiseite geschoben werden. An der langjährigen
Rechtsprechung der Großen Senate und der Vereinigten Großen Senate zu
den Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Vorlage nach § 132 GVG ist daher
festzuhalten.
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III.
Gelingt es dem vorlegenden Senat, die Entscheidungserheblichkeit der
einen oder anderen Frage darzutun, oder will der Große Senat für Zivilsachen
den Begriff, abweichend von der bisherigen Rechtsprechung, in einem weiter-
gehenden Sinne verstehen, so ist doch allein eine Divergenzvorlage nach
§ 132 Abs. 2 GVG möglich.
1. Sinn und Zweck einer Grundsatzvorlage nach § 132 Abs. 4 GVG be-
stehen darin, schon im Vorfeld das Entstehen einer Divergenz bei der Fortbil-
dung des Rechts zu verhindern (z.B. Zöller/Gummer, aaO Rdnr. 6). Insbeson-
dere ermöglicht § 132 Abs. 4 GVG die Vorlage, wenn ein anderer Senat seine
abweichende Auffassung bereits zum Ausdruck gebracht hat, dies jedoch nur
in Form eines obiter dictum geschehen ist, so daß eine Divergenzvorlage nach
§ 132 Abs. 2 GVG nicht möglich ist (Kissel, aaO § 132 Rdnr. 30; Schäfer/
Harms, aaO § 132 Rdnr. 38; Zöller/Gummer aaO Rdnr. 4). Aus dieser Zielrich-
tung der Grundsatzvorlage ergibt sich, daß eine solche nicht in Betracht
kommt, wenn schon eine Vorlage nach § 132 Abs. 2 GVG geboten ist; diese
hat Vorrang vor einer Grundsatzvorlage nach § 132 Abs. 4 GVG (BGH, Beschl.
v. 7. November 1985 - GSSt 1/85, aaO; vgl. auch Vorlagebeschl. v. 6. März
1997 - IX ZR 74/95, ZIP 1997, 632, 635). Das gilt hier für alle Fragen, in denen
der IX. und der XI. Zivilsenat unterschiedliche Auffassungen vertreten; dies
betrifft insbesondere das Problem, unter welchen Voraussetzungen Bürg-
schaften oder Mithaftungsübernahmen, die den Schuldner finanziell kraß
überfordern, gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind, wenn der Gläubiger ein
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berechtigtes Interesse hatte, sich vor Vermögensverlagerungen auf den Bür-
gen/Mithaftenden zu schützen.
2. In einer erheblichen Anzahl von Punkten, die der Vorlagebeschluß
anspricht, besteht zwischen beiden Senaten keine Divergenz, so daß insoweit
eine Vorlage nach § 132 Abs. 2 GVG nicht in Betracht kommt. In diesem Um-
fang scheidet aber auch eine Vorlage nach § 132 Abs. 4 GVG aus. Soweit der
IX. und der XI. Zivilsenat sich in der rechtlichen Beurteilung einig sind, bedarf
es weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbil-
dung des Rechts der Anrufung des Großen Senats; denn es gibt keinerlei An-
haltspunkte dafür, daß andere Zivilsenate in einem Punkt von der Auffassung
abweichen wollen, die der IX. und der XI. Zivilsenat übereinstimmend vertreten
(vgl. dazu Kissel, aaO § 132 Rdnr. 34 - 36; MünchKomm/Manfred Wolf aaO
§ 132 GVG Rdnr. 23 f; Schäfer/Harms, aaO § 132 GVG Rdnr. 34 bis 36;
Schreiber, aaO § 132 GVG Rdnr. 8). Schon um festzustellen, welche Fragen
beide Senate noch unterschiedlich beurteilen, ist es unabweisbar, eine Stel-
lungnahme des für die Bürgschaft zuständigen Fachsenats einzuholen.
Paulusch
Kreft
Stodolkowitz
Zugehör
Ganter