Urteil des BGH vom 10.01.2002

BGH (beg, gutachten, beschwerde, kirchhof, erhöhung, auseinandersetzung, lasten, rentenerhöhung, begehren, rechtsfrage)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 113/00
vom
10. Januar 2002
in dem Entschädigungsrechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
am 10. Januar 2002
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats -
des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. März 2000 wird zurück-
gewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wer-
den der Klägerin auferlegt.
Gründe:
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2
BEG) liegt nicht vor.
Die von der Klägerin gerügte Verletzung der gerichtlichen Aufklärungs-
pflicht (§§ 209, 176 Abs. 1 BEG) durch das Berufungsgericht wirft weder eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie zur Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesge-
richtshofs (§ 219 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BEG).
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Ent-
schädigungsrichter die den Entschädigungsbehörden erstatteten Gutachten
wie ein dem Gericht erstattetes Gutachten verwerten (vgl. BGH, Urt. v.
10. März 1965 - IV ZR 76/64, BGHZ 44, 75, 80 = RzW 1965, 464 m. Anm. Wil-
den in LM BEG 1956 § 209 Nr. 74). In diesem Sinne hat sich das Berufungsge-
richt rechtsfehlerfrei auf die Gutachten des Vertrauensarztes Dr. S. und des
Beratungsarztes Dr. J. gestützt. Aufgrund dieser Gutachten hat es in Überein-
stimmung mit dem Landgericht ohne weitere Sachverständigenhilfe eine nach
§ 35 Abs. 2 BEG noch nicht wesentliche Erhöhung der verfolgungsbedingten
MdE bei der Klägerin in den Bereich von 40 v.H. geschätzt. Die weiteren An-
griffe der Beschwerde hiergegen betreffen allein die der tatrichterlichen Ver-
antwortung unterliegende Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes in seiner
Auseinandersetzung mit den von der Klägerin vorgelegten schriftlichen Erklä-
rungen ihrer behandelnden Ärzte Dr. K. und Dr. C.
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Die von der Beschwerde ferner als prüfungsbedürftig bezeichnete An-
wendung von § 35 Abs. 2 BEG auch zu Lasten von Verfolgten, die eine Ren-
tenerhöhung begehren, ist höchstrichterlich bereits geklärt (vgl. insbesondere
BGH, Urt. v. 22. Februar 2001 - IX ZR 113/00, LM BEG 1956 § 35 Nr. 37
Blatt 3 m.w.N.).
Kreft Stodolkowitz Kirchhof
Fischer Raebel