Urteil des BGH vom 11.10.2006

BGH (wahl, gvg, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 270/06
vom
11. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2006 beschlos-
sen:
Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom
20. Juli 2006 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten wer-
den nicht erstattet.
Gründe:
Die Kostenbeamtin hat die vom Verurteilten zu tragenden Kosten zutref-
fend angesetzt. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Verurteilten, über die
der Senat (vgl. § 139 Abs. 1 GVG) zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschluss
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vom 5. April 2006 - 5 StR 569/05), ist offensichtlich unbegründet. Dies war dem
Verurteilten bereits mit Schreiben des Rechtspflegers vom 29. August 2006 im
Einzelnen dargelegt worden. Dem ist nichts hinzuzufügen.
Nack Wahl Boetticher
Hebenstreit Graf