Urteil des BGH vom 02.07.2002

BGH (stand der technik, fachmann, anordnung, gestaltung, patentanspruch, herstellung, boden, form, stand, technik)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 1/99
Verkündet am:
17. September 2002
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
- 2 -
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 2. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die
Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Dr. Meier-Beck
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15. Oktober 1998 ver-
kündete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespa-
tentgerichts teilweise abgeändert.
Das deutsche Patent 42 16 252 wird dadurch teilweise für nichtig
erklärt, daß seine Patentansprüche folgende Fassung erhalten:
1. Anordnung mit einem Rührwerk zur Mischung von pharma-
zeutischen und/oder kosmetischen Salben, Pasten, Cremes,
Gelen oder Emulsionen mit oder ohne Zusatz von festen Be-
standteilen in Apotheken, in einem zur Herstellung von Re-
zepturmischungen bemessenen verschließbaren Mischgefäß
mit einem am Ende einer durch eine Zentralöffnung eines
Deckels hindurchführbaren Antriebswelle eines drehzahlre-
gelbaren Elektromotors festlegbaren Flügelrührer mit Reibflä-
chen, die unter Reibdruck an Innenflächen des Mischgefäßes
anliegen oder anlegbar sind, dadurch gekennzeichnet, daß
das Mischgefäß eine Schraubkruke (1) mit einem verschieb-
baren Boden und mit einem auf ein Außengewinde (8) des
Krukenkörpers (2, 15) aufschraubbaren Schraubdeckel (26)
- 3 -
ist, die zugleich als Abgabegefäß verwendet wird, daß die
Zentralöffnung (30) des Schraubdeckels (26) nach Entfernen
der Antriebswelle (54) verschließbar ist und daß das Misch-
gefäß relativ zum Flügelrührer auf- und abbewegbar ist.
2. Anordnung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß
der Krukenkörper (2) ein Kreiszylinder ist, dessen dem Au-
ßengewinde (8) gegenüberliegendes Ende eine Bodenöff-
nung (6) und einen Innenring aufweist und in dem verschieb-
bar ein Boden (9) angeordnet ist.
3. Anordnung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß
die Innenfläche (11) des in der Schraubkruke verschiebbaren
Bodens (9) der Form des Rührwerkzeugs (56) angepasst ist,
und sein Außenrand (12) in einen unteren Gleitring (13) über-
geht.
4. Anordnung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß
die Zentralöffnung (30) im Schraubdeckel (26) zur Befesti-
gung unterschiedlicher Applikatoren (38 - 42) ausgebildet ist.
5. Anordnung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß
der Flügelrührer (56) Rührflügel (57) aufweist, die halbmond-
förmig ausgebildet sind, daß die Reibflächen (58) an den
beim Rühren nacheilenden Flügelteilen (59) sitzen, die ela-
stisch an dem Innenmantel (3, 16) des Krukenkörpers (2, 15)
anliegen, und daß der Abstand (60) zwischen einander gege-
- 4 -
nüberliegenden Reibflächen (58) in ausgefahrenem Zustand
größer ist als der Durchmesser (4, 17) der Schraubkruke (1,
14).
6. Anordnung nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, daß
der Flügelrührer (56) zwei Rührflügel (57) aufweist.
7. Anordnung nach den Ansprüchen 5 und 6, dadurch gekenn-
zeichnet, daß die Übergänge zwischen den Rührflügeln (57)
und der Nabe (62) des Flügelrührers (56) nach Art von Luft-
schraubenprofilen (61) gekrümmt sind derart, daß beim Rüh-
ren das Rührgut auf den Krukenboden (9, 19) gepresst wird.
8. Anordnung nach den Ansprüchen 5 bis 7, dadurch gekenn-
zeichnet, daß die unteren Flächenbereiche (64) des Flügel-
rührers (56) der Form der Innenflächen (11, 20) des ver-
schiebbaren Krukenbodens (9, 19) angepasst sind.
9. Anordnung nach den Ansprüchen 5 bis 8, dadurch gekenn-
zeichnet, daß die oberen Flächenbereiche (63) des Flügelrüh-
rers (56) der Form der Innenfläche (29) des Schraubdeckels
(26) angepaßt sind.
Im übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zu-
rückgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits werden gegeneinander aufgehoben.
- 5 -
Von Rechts wegen
- 6 -
Tatbestand:
Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des auf einer am 18. November
1993 offengelegten Anmeldung vom 16. Mai 1992 beruhenden deutschen Pa-
tents 42 16 252, dessen erteilter Anspruch 1 wie folgt lautet:
"Anordnung mit einem Rührwerk zur Mischung von pharmazeuti-
schen und/oder kosmetischen Salben, Pasten, Cremes, Gelen oder
Emulsionen mit oder ohne Zusatz von festen Bestandteilen, in ei-
nem zur Herstellung von Rezepturmischungen bemessenen ver-
schließbaren Mischgefäß mit einem am Ende einer durch eine
Zentralöffnung eines Deckels hindurchführbaren Antriebswelle ei-
nes drehzahlregelbaren Elektromotors festlegbaren Flügelrührer
mit Reibflächen, die unter Reibdruck an Innenflächen des Misch-
gefäßes anliegen oder anlegbar sind,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Mischgefäß eine
Schraubkruke (1, 14) mit einem auf ein Außengewinde (8) des Kru-
kenkörpers (2, 15) aufschraubbaren Schraubdeckel (26) ist, die
zugleich als Abgabegefäß verwendet wird, und daß die Zentralöff-
nung (30) des Schraubdeckels (26) nach Entfernen der Antriebs-
welle (54) verschließbar ist."
Wegen der weiterhin erteilten, unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1
rückbezogenen Ansprüche 2 bis 10 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Der Kläger hat begehrt, das Streitpatent für nichtig zu erklären, weil es
gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit be-
- 7 -
ruhe. Das Bundespatentgericht hat diesem Antrag entsprechend das Streitpa-
tent für nichtig erklärt.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er verteidigt das
Streitpatent nur noch in geänderter Fassung, wobei er einen Hauptantrag und
drei Hilfsanträge stellt, die jeweils einen Hauptanspruch 1 sowie unmittelbar
oder mittelbar hierauf bezogene Unteransprüche umfassen. Was Patentan-
spruch 1 betrifft, beantragt der Beklagte hauptsächlich,
die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, daß Patentanspruch 1 wie
folgt lautet (Änderungen kursiv):
"Anordnung mit einem Rührwerk zur Mischung von pharmazeuti-
schen und/oder kosmetischen Salben, Pasten, Cremes, Gelen oder
Emulsionen mit oder ohne Zusatz von festen Bestandteilen
, in einem zur Herstellung von Rezepturmischungen be-
messenen verschließbaren Mischgefäß mit einem am Ende einer
durch eine Zentralöffnung eines Deckels hindurchführbaren An-
triebswelle eines drehzahlregelbaren Elektromotors festlegbaren
Flügelrührer mit Reibflächen, die unter Reibdruck an Innenflächen
des Mischgefäßes anliegen oder anlegbar sind,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Mischgefäß eine
Schraubkruke (1, 14) mit einem auf ein Außengewinde (8) des Kru-
kenkörpers (2, 15) aufschraubbaren Schraubdeckel (26) ist, die
zugleich als Abgabegefäß verwendet wird, daß die Zentralöffnung
(30) des Schraubdeckels (26) nach Entfernen der Antriebswelle
- 8 -
(54) verschließbar ist
."
Die nach dem ersten Hilfsantrag erstrebte Fassung des Patentan-
spruchs 1 kann dem Urteilstenor entnommen werden. Im übrigen wird wegen
der weiteren hilfsweise verteidigten Fassungen des Patentanspruchs 1 auf den
Schriftsatz des Beklagten vom 3. April 2002 Bezug genommen.
Der Kläger tritt dem Begehren des Beklagten entgegen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gut-
achtens des Prof. Dr.-Ing. habil. L. M. vom Institut für Apparate- und
Umwelttechnik - ... - der Fakultät für Verfahrens- und Systemtechnik der
... Universität M. . Dieses Gutachten hat der gerichtliche Sachver-
ständige in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt. Der Beklagte
hat ein Privatgutachten von Prof. Dr. K. H. B. vom Pharmazeutischen In-
stitut ... Universität F. vorgelegt.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Beklagten hat nur teilweise Erfolg. Das
Streitpatent ist gemäß § 22 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG teilweise für nichtig
zu erklären. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patent-
fähigkeit (§§ 1-5 PatG) besteht jedoch nicht, soweit das Streitpatent mit dem
ersten Hilfsantrag verteidigt wird.
- 9 -
1. In der verteidigten Form betrifft das Streitpatent die Herstellung von
pharmazeutischen und/oder kosmetischen Salben, Pasten, Cremes, Gelen
oder Emulsionen mit oder ohne Zusatz von festen Bestandteilen in Apotheken.
Dort wurden solche Produkte als Rezepturmischungen im allgemeinen in weit
offenen Mörsern hergestellt, indem die Bestandteile der Rezeptur bei ungehin-
dertem Luftzutritt mittels Pistills in Handarbeit verrieben und gemischt wurden.
Das hat - wie in Sp. 1 Z. 10 ff. der Beschreibung des Streitpatents auch ange-
geben ist - mehrere Nachteile. Die Handarbeit ist aufwendig. Angesichts des
ungehinderten Luftzutritts wird eine unverantwortlich große Anzahl von Luft-
keimen in das Mischgefäß eingebracht, was insbesondere die Haltbarkeit der
Rezepturmischung beeinträchtigt (vgl. Sp. 6 Z. 16 f.). Das Mischgefäß muß
nach dem Gebrauch aufwendig gereinigt werden. Das fertige Produkt muß
nach Beendigung des Mischvorganges zur Abgabe an den Patienten in ein an-
deres Gefäß umgefüllt werden.
Die Streitpatentschrift erwähnt ferner, daß auch bereits Salbenmisch-
und Rührmaschinen bekannt waren, welche die Handmischung mehr oder we-
niger nachahmen. Hierdurch läßt sich die zum Verreiben und Mischen anson-
sten nötige aufwendige Handarbeit ersparen; nach der Darstellung in Sp. 1
Z. 25 ff. der Beschreibung des Streitpatents sind die anderen zuvor genannten
Nachteile aber auch bei diesem Stand der Technik vorhanden.
Nach der weiteren Angabe in Sp. 1 Z. 28 ff. war es schließlich bekannt,
aus pharmazeutischen, biochemischen, chemischen, kosmetischen oder ähnli-
chen Stoffen Mischungen kleiner Mengen unter weitgehendem Luftabschluß
maschinell herzustellen. Nach der Beschreibung in der Streitpatentschrift war
insoweit ein Laborgerät zum Dispergieren, Emulgieren und/oder Mischen sol-
- 10 -
cher Stoffe bekannt, das einen Behälter mit druckdichtem Deckel aufweist, in
den ein drehbares Werkzeug einsetzbar ist. Abgesehen davon, daß auch bei
ihm der Reinigungsbedarf und die Notwendigkeit des Umfüllens des erzeugten
Produkts besteht, kritisiert die Beschreibung des Streitpatents an diesem La-
borgerät die als außerordentlich aufwendig bezeichnete Konstruktion des Auf-
nahmebehälters und des Deckels.
- 11 -
Diese Darstellung des vorbekannten Formenschatzes führt zu der Er-
kenntnis, daß das der Lehre des Streitpatents zugrundeliegende Problem nicht
- wie es in Sp. 1 Z. 52 ff. der Beschreibung heißt - dahin zu umschreiben ist,
ein Umfüllen von Rezepturmischungen in Abgabegefäße zu vermeiden. Das
betrifft bereits einen Lösungsansatz. Patentgemäß soll vielmehr eine einfache
und kostengünstige Anordnung zur Verfügung gestellt werden, die für die Er-
stellung von Rezepturmischungen geeignet ist, wie sie in Apotheken hergestellt
werden müssen, und welche die geschilderten Nachteile vermeidet, insbeson-
dere die Kontaminierungsgefahr und den Reinigungsaufwand vermindert.
Der Lösungsvorschlag nach Anspruch 1 in der hauptsächlich verteidig-
ten Fassung lehrt eine Anordnung mit einem verschließbaren Mischgefäß und
einem Rührwerk, deren Merkmale sich im einzelnen wie folgt gliedern lassen:
1. Das Rührwerk
a) dient zur Mischung von pharmazeutischen und/oder kos-
metischen Salben, Pasten, Cremes, Gelen oder Emulsio-
nen mit oder ohne Zusatz von festen Bestandteilen in
Apotheken,
b) hat einen Flügelrührer,
aa) der am Ende einer Antriebswelle eines drehzahlregel-
baren Elektromotors festlegbar ist,
bb) der Reibflächen aufweist,
- 12 -
(1)
die unter Reibdruck an Innenflächen des Misch-
gefäßes anliegen oder anlegbar sind.
2. Das verschließbare Mischgefäß
a) ist zur Herstellung von Rezepturmischungen bemessen,
b) ist eine Kruke,
c)
weist ein Außengewinde (auf dem Krukenkörper) auf,
d) weist einen Deckel auf,
aa) der auf das Außengewinde aufschraubbar ist,
bb) der eine Zentralöffnung hat,
(1)
durch welche die Antriebswelle hindurchgeführt
werden kann,
(2)
die - nach Entfernen der Antriebswelle - ver-
schließbar ist;
e) ist relativ zum Flügelrührer auf- und abbewegbar,
f)
wird zugleich als Abgabegefäß verwendet.
- 13 -
2. Die Fassung, mit welcher der Beklagte Patentanspruch 1 mit seinem
Hauptantrag verteidigt, ist zulässig. Der hiermit definierte Gegenstand gehörte
- unabhängig davon, ob alle neu aufgenommenen Merkmale zur vorrichtungs-
mäßigen Bestimmung der beanspruchten Anordnung beitragen - bereits nach
den ursprünglich zur Anmeldung des Streitpatents eingereichten Unterlagen zu
der angemeldeten Erfindung. Seite 1 der ursprünglichen Beschreibung offen-
bart, daß eine Problemlösung bei der Herstellung von Rezepturmischungen
beansprucht ist, die "in der Apotheke" erfolgen kann. Auf Seite 7 f. der ur-
sprünglichen Beschreibung war ferner angegeben, anmeldungsgemäß könne
der Rührvorgang geschehen, indem entweder die Bedienungsperson die Kruke
relativ zum Flügelrührer auf- und abbewege oder indem bei festgelegter Kruke
der Elektromotor auf- und abgeführt werde, was bei einer Antriebswelle be-
stimmter Länge ebenfalls zu einer Relativbewegung des an ihrem Ende fest-
legbaren Flügelrührers gegenüber der Kruke führt.
3. Der Gegenstand nach Anspruch 1 in der hauptsächlich verteidigten
Fassung ist neu. Wie auch der Kläger nicht in Zweifel zieht, weist keine Entge-
genhaltung alle Merkmale dieses Gegenstands auf. Ihn aufzufinden, war je-
doch für einen Fachmann naheliegend, so daß ihm die für einen Patentschutz
nötige erfinderische Tätigkeit nicht zugrunde liegt.
a) Maßgeblicher Fachmann ist hier entgegen der Meinung des Beklag-
ten nicht ein Absolvent eines Pharmaziestudiums mit langjähriger Apotheken-
praxis. Ausbildung und Berufsbild des Apothekers geben nichts dafür her, daß
Mitglieder dieses Personenkreises sich typischerweise als Entwickler von Ge-
rätschaften für die Apotheke betätigen. Die Apotheker wissen aber um die in-
- 14 -
soweit bestehenden Probleme und sind auch in der Lage, sie Dritten zu ver-
mitteln. Erkennt ein Apotheker Probleme, die im Zusammenhang mit in seinem
Betrieb verwendeten Gerätschaften bestehen, wird er sie bei Interesse an einer
Lösung deshalb an ihm im Einzelfall geeignet erscheinende, technisch ver-
sierte Personen oder Unternehmen herantragen. Da die technischen Probleme,
die in einer Apotheke auftreten können, eher begrenzt sind, kann ferner davon
ausgegangen werden, daß sich ein gerade zur Problemlösung auf diesem Ge-
biet gerüsteter Spezialistenkreis nicht hat herausbilden können. Maßgeblicher
Fachmann ist hier deshalb ein von einem Apotheker mit der anstehenden Pro-
blematik vertraut gemachter, auch verfahrenstechnisch gebildeter Apparate-
bauer, der nach einem abgeschlossenen Hochschulstudium auf Grund langjäh-
riger Berufspraxis gewohnt ist, gerätetechnische Lösungen nach den Anforde-
rungen zu realisieren, die bei Anwendern auf verschiedenen Gebieten der
Technik bestehen. Das deckt sich mit den Bekundungen des gerichtlichen
Sachverständigen. Er hat bestätigt, daß dies die Fachleute sind, die dann,
wenn es um Entwicklungen nach den Anforderungen von Pharmazeuten in dem
hier interessierenden Bereich geht, entsprechende Entwicklungen machen. Der
Umstand, daß das Arbeitsgebiet dieser Fachleute vergleichsweise weit ge-
streut ist, hat dabei auch zur Folge, daß sie bei ihren Entwicklungen nicht nur
bisher bekannte Geräte der jeweils interessierenden Größe oder des engeren
Bereichs in den Blick nehmen, für den sie gerade eine gerätetechnische Lö-
sung suchen. Der gerichtliche Sachverständige hat dies - mit Bezug auf den
Streit der Parteien und durchaus anschaulich - dahin ausgedrückt, daß es für
den hier maßgeblichen Fachmann nicht erheblich ist, ob es sich bei den reali-
sierten Apparaten um große oder kleine Apparaturen handelt und ob im ent-
sprechenden Apparat Salben, Kuchenteig oder Zement gemischt werden.
- 15 -
b) Ein solcher Fachmann hat in dem Vorschlag nach der deutschen Of-
fenlegungsschrift 36 38 656 ein Vorbild, das hinsichtlich der Verringerung der
Gefahr von Verunreinigung durch Luftkeime bereits den Anforderungen ge-
nügte, die dem Streitpatent zugrunde liegen und die zu erkennen selbst keine
besondere Leistung war, die sich vielmehr aus der Praxis in der Apotheke ohne
weiteres geradezu zwangsläufig ergaben. Die deutsche Offenlegungsschrift
betrifft ein Laborgerät, in dem pharmazeutische und/oder kosmetische Stoffe in
kleinen Mengen gemischt werden können. Genannt sind - ohne Untergrenze -
Mengen von 1 l oder weniger. Das vorbekannte Gerät kommt deshalb ohne
weiteres auch für die hier interessierende Herstellung von Rezepturmischun-
gen in Apotheken in Betracht. Seiner körperlichen Gestaltung und objektiven
Eignung nach ist es ein Gerät zur Mischung von pharmazeutischen und/oder
kosmetischen Salben, Pasten, Cremes, Gelen oder Emulsionen mit oder ohne
Zusatz von festen Bestandteilen in einer Apotheke (Merkmal 1 a). Es weist fer-
ner ein verschließbares Mischgefäß (Merkmal 2) mit einem Deckel (Merk-
mal 2 d) auf. Sein Rührwerk (Merkmal 1) umfaßt Schaufeln, was Merkmal 1 b
entspricht. Die Schaufeln sind am Ende einer Antriebswelle eines drehzahlre-
gelbaren Elektromotors installiert (Merkmal 1 b aa), die durch eine zentrale
Öffnung
des
Deckels
(Merkmal 2 d bb)
hindurchgeführt
ist
(Merk-
mal 2 d bb (1)). Hiernach war es also bekannt, Rezepturmischungen, wie sie in
einer Apotheke hergestellt werden müssen, nicht in einem offenen Behälter,
sondern in einem geschlossenen Gefäß ohne aufwendige Handarbeit maschi-
nell zu erzeugen.
Über die Schaufeln des Rührwerks heißt es in der deutschen Offenle-
gungsschrift 36 38 656, daß sie zweckmäßigerweise bis an den Innenwan-
dungsbereich des Behälters reichen und vorzugsweise Abstreifer zum ständi-
- 16 -
gen Reinigen der Innenseite des Behälters tragen; hierdurch werde sicherge-
stellt, daß keine Toträume innerhalb des Behälters entstünden und Materialien
nicht unvermischt blieben. Das Bundespatentgericht, das aufgrund des techni-
schen Sachverstands seiner technischen Richter ohne weiteres die für die Be-
antwortung derartiger Fragen erforderliche Sachkunde besitzt, hat angenom-
men, daß dem Fachmann damit auch eine Gestaltung gelehrt war, wie sie mit
den Merkmalen 1 b bb und 1 b bb (1) beansprucht ist. Der Senat vermag nicht
zu einer anderen Feststellung zu gelangen. Denn der Vorschlag nach der
deutschen Offenlegungsschrift schließt ein, Schaufeln oder Abstreifer mit
Druck an Innenflächen des Mischgefäßes wirken zu lassen. Das vorbeschrie-
bene Gerät weist dann unter Reibdruck anliegende Reibflächen auf. Außerdem
ist dann auch eine Führung des Rührwerks gewährleistet, wie sie nach Mei-
nung des Beklagten durch die Merkmale 1 b bb und 1 b bb (1) patentgemäß
sichergestellt werden kann. Daß das in der deutschen Offenlegungsschrift vor-
beschriebene Gerät als Vorbild für die Entwicklung des patentgemäßen Ge-
genstands in Betracht kommt, kann schließlich auch nicht etwa dann durch-
greifenden Zweifeln unterliegen, wenn die soeben genannten Merkmale dar-
über hinaus noch zum Ausdruck bringen sollen, daß in der patentgemäßen An-
ordnung die Bestandteile vergleichbar dem Verreiben und Mischen mittels Pi-
stills in einem Mörser sollen bearbeitet werden können. Ob der hierauf abstel-
lenden Sicht des Beklagten gefolgt werden kann, mag dabei dahinstehen.
Denn die maschinelle Nachahmung der händischen Bearbeitung war ausweis-
lich Sp. 1 Z. 20 der Beschreibung des Streitpatents ebenfalls schon bekannt.
Sie gehörte damit zu dem zur Verfügung stehenden Wissen. Dieses Wissen
konnte demgemäß ohne weiteres auch im Hinblick auf die Gestaltung des Ge-
räts nach der deutschen Offenlegungsschrift eingesetzt werden. Denn die
deutsche Offenlegungsschrift legt den Fachmann nicht auf eine bestimmte Ge-
- 17 -
staltung des Rührers fest, überläßt es vielmehr ihm, die insoweit für den be-
treffenden Anwendungsfall optimale Lösung aus dem bekannten Formenschatz
selbst auszuwählen. Das führt zu der Feststellung, daß dem Fachmann auf-
grund der deutschen Offenlegungsschrift 36 38 656 ohne erfinderisches Be-
mühen eine Anordnung der Merkmale 1, 1 a, 1 b einschließlich aller Unter-
merkmale, 2, 2 a, 2 b, 2 d bb, 2 d bb (1) zur Verfügung stand.
c) Zu seiner gegenteiligen Ansicht, die deutsche Offenlegungsschrift
36 38 656 sei kein vom Fachmann verwertbarer Stand der Technik, ist der Be-
klagte gelangt, weil er nicht die Merkmale, die eine weitgehende Übereinstim-
mung in der Gestaltung der Vorrichtung ergeben und deren Eignung mit-
bestimmen, sondern den sich aus der deutschen Offenlegungsschrift ergeben-
den Einsatzzweck und diejenige Konstruktion des dort beschriebenen Geräts in
den Blick genommen hat, die in Sp. 1 Z. 46 ff. der Streitpatentschrift als auf-
wendig und deshalb nachteilig bezeichnet ist. Das verkennt, daß eine vorver-
öffentlichte Lehre zum technischen Handeln alle Brauchbarkeiten umfaßt, die
auf Grund der offenbarten Gestaltung der Vorrichtung zukommen. Dies ist hier
nicht anders. Die bemängelte aufwendige Konstruktion des Laborgeräts nach
der deutschen Offenlegungsschrift ergibt sich lediglich aus zusätzlichen Merk-
malen, beispielsweise der vorgeschlagenen exzentrisch angeordneten Auf-
nahmeöffnung oder der zu einer verläßlichen Druckdichtheit führenden Maß-
nahmen, die durch den Zweck dieser Neuerung bedingt sind, ihre grundsätzli-
che Eignung jedoch nicht berühren. Angesichts der Qualifikation des hier maß-
geblichen Fachmanns kann überdies angenommen werden, daß er ohne weite-
res die Entbehrlichkeit der in der deutschen Offenlegungsschrift zusätzlich of-
fenbarten Merkmale erkennt und daß er auf sie auch verzichtet, wenn es nicht
auf die spezifischen Zwecke ankommt, derentwegen der Lösungsvorschlag der
- 18 -
deutschen Offenlegungsschrift gemacht worden ist. Denn eine - wie man es
kurz bezeichnen kann - Bereinigung der Vorrichtung, vor allem derjenigen, die
in Figur 2 der deutschen Offenlegungsschrift gezeigt ist, beispielsweise um die
Mittel, die wegen eingesetzter Dispergierwerkzeuge oder der Befestigung des
Deckels vorgeschlagen sind, ist eine rein handwerkliche Maßnahme. Ein
Fachmann, der - um im Beispiel zu bleiben - Dispergierwerkzeug und die in der
deutschen Offenlegungsschrift gezeigte druckdichte Befestigung des Deckels
für den von ihm ins Auge gefassten Verwendungszweck nicht braucht, wird
diese Bereinigung als willkommene Vereinfachung ansehen und deshalb auch
nutzen.
d) Der Fachmann hat dann auch ein Mischgefäß, das einer Kruke
(Merkmal 2 b) gleicht, in der üblicherweise angemischte Salben, Pasten, Cre-
mes, Gele oder Emulsionen von Apotheken an ihre Kunden zur häuslichen
Anwendung abgegeben werden. Die Übereinstimmung in der Form wird durch
Figur 2 der deutschen Offenlegungsschrift 36 38 656 belegt. Bezüglich der
Größe ergibt sich die Übereinstimmung aus der erstinstanzlich vorgelegten
Anl. 3 (GA 63), wonach der Handel den Apotheken Kruken mit einem Fas-
sungsvermögen bis 1.000 g anbietet, was der maximalen Literangabe gleich-
kommt, die - wie bereits erwähnt - in der deutschen Offenlegungsschrift ent-
halten ist. Was schließlich die sonstigen Beschaffenheitsmerkmale (etwa das
zu verwendende Material) anbelangt, sind der deutschen Offenlegungsschrift
verbindliche Vorgaben nicht zu entnehmen. So sind Glas und Metall nur als
bevorzugte bzw. mögliche Materialien benannt. Die Lehre für das vorbekannte
Laborgerät schließt deshalb auch Mischgefäße ein, die nicht nur hinsichtlich
Form und Größe, sondern auch ihrer sonstigen Herrichtung nach das Merkmal
2 b verwirklichen.
- 19 -
e) Da eine Kruke ein Gefäß ist, in dem üblicherweise angemischte Sal-
ben, Pasten, Cremes, Gele oder Emulsionen von Apotheken an ihre Kunden
zur häuslichen Anwendung abgegeben werden, führt das zwangsläufig zu der
Feststellung, daß dem durch Merkmal 2 f zum Ausdruck kommenden Vorschlag
ebenfalls eine erfinderische Tätigkeit nicht zu Grunde liegt. Dieses Merkmal
korrespondiert mit dem Merkmal 2 b, ohne selbst eine besondere Herrichtung
für die angegebene Verwendung zu kennzeichnen. Weil der hauptsächlich
verteidigte Patentanspruch 1 sich in diesem Zusammenhang auf die Angabe
der späteren Verwendung und damit eines bestimmten Zwecks der Kruke be-
schränkt und insoweit ohne jede weitere Konkretisierung ist, beschreibt Merk-
mal 2 f im Rahmen der eine Vorrichtung betreffenden Lehre lediglich die Eig-
nung der Vorrichtung, die durch ihre objektive Beschaffenheit gegeben ist. Das
Gefäß, das die Besonderheiten, die gerade dem Zweck der deutschen Offenle-
gungsschrift dienen, nicht (mehr) aufweist, kann damit auch Merkmal 2 f erfül-
len. Dabei ist es unter den bereits dargelegten Umständen ohne Belang, daß in
der deutschen Offenlegungsschrift 36 38 656 nichts offenbart ist, das hätte
darauf hinweisen können, das beschriebene Mischgefäß zugleich als Abgabe-
gefäß zu verwenden. So wie nach dem Vorschlag der deutschen Offenle-
gungsschrift das Gefäß nach Form, Größe und sonstiger Beschaffenheit ge-
staltet sein kann, schließt es eine solche Verwendung nicht aus. Mit diesem
Gefäß stand der Fachwelt - soweit sie nicht an der Nutzung der spezifischen
Besonderheiten dieser Neuerung interessiert war - mithin jedenfalls in nahelie-
gender Weise ein Gefäß zur Verfügung, das zugleich als Abgabegefäß in der
Apotheke verwendet werden kann.
- 20 -
f) Eine Anordnung dieser Gestaltung zusätzlich mit den Merkmalen 2 c
und 2 d aa sowie 2 d bb (2) auszustatten, kann ebenfalls nicht als Leistung an-
erkannt werden, der eine erfinderische Tätigkeit zugrunde liegt. Der Anerken-
nung steht entgegen, daß - wie der gerichtliche Sachverständige, ohne daß
das von den Parteien in Zweifel gezogen worden wäre, in der mündlichen Ver-
handlung ausgeführt hat - ein auf ein Außengewinde aufschraubbarer Deckel
die gegenüber der in der deutschen Offenlegungsschrift beschriebenen Ge-
staltung nächsteinfachere Form des Verschlusses eines Behältnisses ist, die
dem Fachmann zur Verfügung stand. Sie zu wählen war deshalb nahegelegt,
wenn unter Verzicht auf in der Streitpatentschrift als aufwendig bezeichnete
Besonderheiten die Möglichkeiten genutzt werden, die auf Grund der sonstigen
Gestaltung der Anordnung nach dem Vorschlag der deutschen Offenlegungs-
schrift bereits zur Verfügung standen. Zu den Bereinigungsmöglichkeiten, die
in diesem Falle zu einer Vereinfachung führen und deshalb von einem Fach-
mann der hier maßgeblichen Qualifikation konsequenterweise in Betracht ge-
zogen werden, gehörte ferner, die Welle für den motorischen Antrieb nicht
dauerhaft am Deckel festzulegen, sie vielmehr nur bei Bedarf durchzustecken.
Die Öffnung im Deckel ist dann nur zeitweise wirklich von Nöten, was es gera-
dezu selbstverständlich sein läßt, sie im übrigen verschließbar zu machen. Da
geeignete Mittel hierzu dem hier maßgeblichen Fachmann zur Verfügung ste-
hen, muß mithin angenommen werden, daß auch diese Maßnahme im Rahmen
der Nutzung der grundsätzlichen Möglichkeiten der in der deutschen Offenle-
gungsschrift beschriebenen Vorrichtung naheliegend war.
g) Der für eine Patentierung erforderliche erfinderische Überschuß der
nach Anspruch 1 in der hauptsächlich verteidigten Fassung beanspruchten
Lehre zum technischen Handeln kann schließlich entgegen der Meinung des
- 21 -
Beklagten auch nicht in der dem Merkmal 2 e zugrundeliegenden Anweisung
gesehen werden. Dieses Merkmal ist in Sp. 4 Z. 51 ff. der Beschreibung des
Streitpatents dahin erläutert, daß auch in senkrechter Richtung eine Relativ-
bewegung zwischen Flügelrührer und Mischgefäß stattfindet, indem entweder
bei feststehendem Mischgefäß der Elektromotor mittels eines Handgriffs in an
sich bekannter Weise auf- und abbewegt wird, was eine entsprechende Bewe-
gung des Flügelrührers zur Folge hat, oder daß bei feststehendem Elektromo-
tor und damit bei in vertikaler Hinsicht festgelegtem Flügelrührer eine Bedie-
nungsperson das Mischgefäß auf- und abbewegt. Eine solche Gestaltung ist
zwar in der deutschen Offenlegungsschrift 36 38 656 nicht offenbart. Auch sie
stellt aber eine naheliegende Ergänzung der übrigen nach Patentanspruch 1 in
der hauptsächlich verteidigten Fassung patentgemäßen Merkmale dar. Sie
führt dazu, daß der Rührer zur Herstellung von Rezepturmischungen nur be-
reichsweise an Innenflächen des Mischgefäßes wirken kann. Ein nur bereichs-
weise an Innenflächen des Mischgefäßes wirkender Angriff hat den ohne weite-
res ersichtlichen Vorteil, daß dann die Reibkräfte leichter zu beherrschen sind
und man deshalb beispielsweise mit einem weniger leistungsfähigen Antrieb
auskommen kann. Der gerichtliche Sachverständige hat in der mündlichen
Verhandlung anschaulich geschildert, welche Kräfte im Falle von Klumpenbil-
dung, mit der bei Mischung von trockenen mit flüssigen Substanzen zu rechnen
ist, aufzuwenden sind, wenn der Rührer Wandungen des Gefäßes über ihre
gesamte Höhe bestreicht. Dadurch war es eine nahegelegte Möglichkeit der
Gestaltung, den Flügelrührer seiner Höhe nach so zu dimensionieren, daß er
mit seinen Reibflächen jeweils nur an einem Teil der Innenfläche anliegt oder
anlegbar ist. Der Fachmann, der wegen der leichter beherrschbaren Reibkräfte
die Möglichkeit eines nur bereichsweise anliegenden bzw. anlegbaren Rührers
ins Auge faßte, mußte allerdings noch dafür sorgen, daß gleichwohl möglichst
- 22 -
alle Innenflächen, an die zu mischende Substanzen gelangen können, von dem
Flügelrührer erreicht werden, weil ansonsten die Verarbeitung aller Bestand-
teile zu einer homogenen Mischung nicht gewährleistet ist. Auch diese sich aus
dem Zweck der zu schaffenden Anordnung ohne weiteres ergebende Notwen-
digkeit stellte den Fachmann jedoch nicht vor Probleme, die er nicht mit seinem
Fachwissen hätte lösen können. Bereits aus der händischen Herstellung von
Mischungen, beispielsweise auch von Salben in Mörsern mittels Pistills, war zu
ersehen, daß es sinnvoll sein kann, wenn die Höhenlage des Werkzeugs im
Verhältnis zum Gefäß variabel ist. Das war nur auf den maschinellen Betrieb zu
übertragen. Schwierigkeiten der Realisierung ergaben sich insoweit nicht. Zu
dem hieraus folgenden Ergebnis, daß Merkmal 2 e ebenfalls nahegelegen hat,
ist auch der u.a. gerade hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgiebig be-
fragte gerichtliche Sachverständige gelangt. Danach mag zwar eine Relativbe-
wegung des Rührers bei Mischgefäßen mit kleinem Durchmesser unter 10 cm
nicht ohne weiteres auf der Hand gelegen haben. Die abgehandelten und für
den maßgeblichen Fachmann ohne weiteres einsichtigen prinzipiellen Vorteile
gaben aber hinreichend Anlaß, das Mischen durch diese im Fachkönnen lie-
gende Gestaltung auch bei solchen Behältern zu optimieren. Eine Bestätigung
dafür, daß eine Auf- und Abbeweglichkeit eines Flügelrühres im Verhältnis zu
einem Mischgefäß auch kleineren Durchmessers bei einer maschinell betrie-
benen Anordnung zu verwirklichen sei, bildet das deutsche Gebrauchsmuster
87 05 605. Denn dort ist für einen solchen Behälter, in dem verschiedene Be-
standteile zu einem Produkt gemischt werden sollen, offenbart, wie die in
Merkmal 2 e vorgeschlagene Bewegung funktionieren kann. Die Fähigkeiten
des hier maßgeblichen Fachmanns schließen ein, diese Gestaltung als Vorbild
auch für das hier interessierende Anwendungsgebiet zu erkennen und sich bei
der Mischung von pharmazeutischen und/oder kosmetischen Salben, Pasten,
- 23 -
Cremes, Gelen oder Emulsion mit oder ohne Zusatz von festen Bestandteilen
in Apotheken zunutze zu machen. Es ist deshalb unerheblich, daß das deut-
sche Gebrauchsmuster die relative Auf- und Abbewegung ausdrücklich nur für
die Zubereitung von Babynahrung in der Flasche vorschlägt, mit der das Klein-
kind sodann versorgt wird.
h) Das von dem Beklagten vorgelegte Privatgutachten hindert nicht die
somit zu treffende Feststellung, daß der eine Vorrichtung lehrende Anspruch 1
des Streitpatents in der hauptsächlich verteidigten Fassung mangels erfinderi-
scher Tätigkeit nicht patentfähig ist. Dieses Gutachten hat vorrangig konkrete
Gestaltungen in den Blick genommen, auf die weder der hauptsächlich vertei-
digte Patentanspruch 1 noch der ihm entgegengehaltene Stand der Technik
beschränkt sind. Vor allem hat der Privatgutachter nicht den vollständigen Of-
fenbarungsgehalt des entgegengehaltenen Stands der Technik zu ergründen
gesucht, der neben dem allgemeinen Fachwissen und Fachkönnen des Fach-
manns darüber entscheidet, ob eine erfinderische Tätigkeit verneint werden
muß. Dadurch gehen die bestehenden Gemeinsamkeiten verloren, die An-
spruch 1 des Streitpatents in der hauptsächlich verteidigten Fassung als bloße
fachmännische Weiterentwicklung einer vorbekannten Vorrichtung ausweisen,
die zur Folge hat, daß sie für den Zweck brauchbar ist, pharmazeutische
und/oder kosmetische Salben, Pasten, Cremes, Gele oder Emulsionen mit oder
ohne Zusatz von festen Bestandteilen in Apotheken nach maschineller Her-
stellung in demselben Gefäß abgeben zu können.
4. Die auf Patentanspruch 1 in der hauptsächlich verteidigten Fassung
unmittelbar oder mittelbar zurückbezogenen Unteransprüche bedürfen keiner
weiteren Prüfung, weil der Beklagte nach der in der mündlichen Verhandlung
- 24 -
gegebenen Erläuterung seines Berufungsantrags für den Fall, daß der haupt-
sächlich verteidigte Anspruchssatz nicht gewährt werden kann, Patentschutz in
Form seiner hilfsweise verteidigten Anspruchssätze wünscht.
5. Mit diesem Begehren hat die Berufung auch Erfolg. Denn hinsichtlich
der in dem Patentanspruch 1 nach dem ersten Hilfsantrag definierten Lehre
zum technischen Handeln, die nach Maßgabe des Anspruchs 5 der An-
spruchsunterlagen formuliert und deren Beanspruchung deshalb ebenfalls zu-
lässig ist, kann nicht festgestellt werden, daß sie nicht auf erfinderischer Tätig-
keit beruht. Es verbleiben durchgreifende Zweifel, daß es naheliegend war,
eine Anordnung der bereits abgehandelten Beschaffenheit vorzuschlagen, bei
der - wie Patentanspruch 1 nach dem ersten Hilfsantrag zusätzlich vorschlägt -
das Mischgefäß
2. g)
einen verschiebbaren Boden hat.
Anders als sonstige Merkmale des Patentanspruchs 1 betrifft diese Ge-
staltung vornehmlich einen Bereich, der erst im Zusammenhang mit der Abga-
be der Mischung interessiert. So stellt auch die Streitpatentschrift wesentlich
darauf ab, daß es der verschiebbare Boden möglich macht, den Inhalt der Kru-
ke nach und nach durch die Zentralöffnung des Deckels hinauszudrücken
(Sp. 2 Z. 7 ff.). Ein weiterer Nutzen, der in der Streitpatentschrift beschrieben
ist, nämlich eine mikrobielle Verunreinigung sowie unerwünschte Luftein-
schlüsse und Luftoxidation weitgehend ausschließen zu können, weil durch
Hochschieben des Bodens vorhandene Luft verdrängt werden kann, ist hinge-
gen mehr im Sinne eines zusätzlichen Vorteils erwähnt (Sp. 6 Z. 5 ff.). Merkmal
2 g bedeutet damit eine gegenständliche Konkretisierung des Gefäßes im Hin-
- 25 -
blick auf die Kennzeichnung, als Abgabegefäß verwendet zu werden (Merkmal
2 f). Es handelt sich um eine gestalterische Anpassung an die durch Merkmal 2
f gegebene Eignung durch eine bestimmte Herrichtung des Gefäßes. Schon
die Erkenntnis, daß eine solche Herrichtung überhaupt in Betracht komme, war
mit dem - oben herausgearbeiteten - Umstand nicht verbunden, daß dem
Fachmann eine Vorrichtung der mit dem hauptsächlich verteidigten Patentan-
spruch 1 beanspruchten Merkmale in naheliegender Weise zur Verfügung
stand. Um zu dem durch Merkmal 2 g gekennzeichneten Vorschlag zu gelan-
gen, mußte deshalb als erstes die Überlegung hinzukommen, daß das bisher
zum Mischen von pharmazeutischen und/oder kosmetischen Salben, Pasten,
Cremes, Gelen oder Emulsionen mit oder ohne Zusatz von festen Bestandtei-
len in Apotheken benutzte Gefäß auch als Abgabegefäß bestimmt werden
kann, damit der Kunde sich hieraus mit der Mischung behandeln könne.
Eine Anregung, zu dieser Erkenntnis zu gelangen und hiervon ausge-
hend das Gefäß vorteilhaft zu gestalten, konnte der Fachmann der deutschen
Offenlegungsschrift 36 38 656 nicht entnehmen. Wie bereits ausgeführt, bietet
die Offenbarung dieser Schrift insoweit nichts. Etwas anderes kann auch für
die europäische Patentschrift 0 178 658 nicht festgestellt werden, auf die der
Kläger seine Klage ferner wesentlich gestützt hat. Diese Schrift betrifft die Her-
stellung von Knochenzement zur Fixierung von Prothesen durch Mischen ver-
schiedener Stoffe. Auch hier ist also die Behandlung eines kranken Menschen
mit einer individuell dafür herzustellenden Mischung betroffen, deren Menge
entsprechend begrenzt zu bemessen ist. Daraus ergeben sich vergleichbare
Probleme, namentlich auch diejenigen, die dem Streitpatent zugrunde liegen.
Es verwundert deshalb auch nicht, daß in dem europäischen Patent die Schäd-
lichkeit ungehinderten Luftzutritts ebenso angesprochen ist wie der Wunsch,
- 26 -
das Umfüllen des Gemischs zu vermeiden. Das in der europäischen Patent-
schrift beschriebene und in Fig. 2 abgebildete Mischgefäß mit verschiebbarem
Boden bleibt nach diesem Vorschlag aber im Bereich der Klinik, in der die Mi-
schung hergestellt wird, also sozusagen in derselben Hand; es wird nicht an
denjenigen abgegeben, der mit der Mischung für die gebotene Behandlung
einer Krankheit sorgen soll. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden,
daß die europäische Patentschrift bei dem Fachmann, der eine Lösung der
dem Streitpatent zu Grunde liegenden Problematik sucht, erst Interesse findet,
wenn er bereits zu der Erkenntnis gelangt ist, das Gefäß auch als Abgabege-
fäß bestimmen und insoweit vorteilhaft herrichten zu müssen. Was schließlich
die vom Privatgutachter angesprochenen Kartuschen mit Fugendichtungs-
masse anbelangt, so waren diese Vorrichtungen mit verschiebbarem Boden
lediglich als am Einsatzort zu benutzende Behältnisse bekannt. Schon die Her-
stellung einer Mischung betreffen sie nicht. Das verbietet auch hinsichtlich die-
ses Stands der Technik, zur Überzeugung zu gelangen, daß der Fachmann
durch ihn eine Anregung erhielt, ein zum Mischen bestimmtes und geeignetes
Gefäß durch gezielte Herrichtung, wie sie durch Merkmal 2 g zum Ausdruck
kommt, weiter zu entwickeln.
Die damit verbleibende Frage, warum der Fachmann bei Nutzung durch-
schnittlicher Kenntnisse und Fähigkeiten eine solche Weiterentwicklung ge-
wählt haben sollte, führt zu durchgreifenden Zweifeln, daß die nach dem ersten
Hilfsantrag beanspruchte Lehre nahegelegt gewesen sei. Der gerichtliche
Sachverständige hat bei seiner Anhörung im Termin zwar gemeint, die Gleich-
setzung von Rührgefäß und Abgabegefäß sei durch die dem Streitpatent zu
Grunde liegende Aufgabe vorgegeben gewesen. Es ist jedoch nicht auszu-
schließen, daß diese Angabe durch eine nachträgliche Sicht beeinflußt ist, die
- 27 -
bereits Kenntnisse einschließt, die erst die Streitpatentschrift vermittelt. So
entfällt bei maschineller Mischung in einem geschlossenen Gefäß, welche die
Einbringung unnötig vieler Luftkeime verhindert, die aufwendige Reinigung des
Mischgefäßes auch dann, wenn auf seine Wiederverwendung verzichtet wird.
Wesentlichen Aspekten der dem Streitpatent zu Grunde liegenden Problematik
konnte mithin auch auf andere als von diesem vorgeschlagene Weise Rech-
nung getragen werden. Das läßt die Schlußfolgerung des gerichtlichen Sach-
verständigen nicht zwingend erscheinen. Mangels Anregung im Stand der
Technik, sich das Mischgefäß als Abgabegefäß zu nutze zu machen, ist es da-
her möglich, daß zum Auffinden der Lehre nach Anspruch 1 in der Fassung
des ersten Hilfsantrags doch erfinderisches Bemühen notwendig war, so daß
das Streitpatent in dieser Form Bestand haben muß.
6. Dementsprechend kann der Beklagte Patentschutz auch in Ansehung
der Gestaltungen beanspruchen, die auf einen festen Boden des Mischgefäßes
verzichten und entsprechend den aus dem erteilten Patent übernommenen
Unteransprüchen als unmittelbar oder mittelbar auf den so eingeschränkten
Patentanspruch 1 rückbezogene Ansprüche mit dem ersten Hilfsantrag weiter
verfolgt werden. Der erteilte Unteranspruch 3, nach dem zwingend ein fester
Boden des Mischgefäßes vorzusehen ist, ist mit dem Inhalt des Patentan-
spruchs 1 nach dem ersten Hilfsantrag unvereinbar. Der Senat geht deshalb
davon aus, daß dieser Antrag einen solchen Unteranspruch nicht umfaßt. Das-
selbe gilt, soweit der erteilte Unteranspruch 9 als alternative Möglichkeit neben
dem nach Patentanspruch 1 kennzeichnenden verschiebbaren Boden auch
eine Ausbildung mit festem Boden zuläßt. Die dadurch notwendige Anpassung
des Anspruchsatzes bedingt die vorgenommene teilweise Änderung der Nume-
rierung der Unteransprüche.
- 28 -
7. Soweit das Streitpatent von dem Beklagten nicht mehr verteidigt wird,
ist es für nichtig zu erklären (vgl. Senat, Urt. v. 04.06.1996, X ZR 49/94, GRUR
1996, 857, 858 - Rauchgasklappe, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 133, 57).
8. Die Kostentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 91 Abs. 1, 97 Abs. 1
ZPO, § 121 Abs. 2 PatG.
Melullis
Jestaedt
Scharen
Keukenschrijver
Meier-Beck