Urteil des BGH vom 28.04.2014

BGH: wiedereinsetzung in den vorigen stand, erbengemeinschaft, genehmigung, beschwerdefrist, kaufvertrag, blw, nachlass, rechtsmittelbelehrung, verschulden, beschränkung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
BLw 2/13
vom
28. April 2014
in der Landwirtschaftssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
GrdstVG § 4 Nr. 1
Die Bundesrepublik Deutschland ist auch dann Vertragsteil im Sinne von § 4 Nr. 1
GrdstVG, wenn sie nicht Alleineigentümerin des verkauften Grundstücks ist, sondern
zusammen mit anderen Eigentümern eine Erbengemeinschaft bildet. In diesem Fall
ist die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks genehmi-
gungsfrei.
BGH, Beschluss vom 28. April 2014 - BLw 2/13 - OLG Brandenburg
AG Neuruppin
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. April 2014
durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke und
Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Köhler und Kröger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 und 4 wird der Be-
schluss des Landwirtschaftssenats des Brandenburgischen Ober-
landesgerichts vom 30. Mai 2013 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 5 gegen den Be-
schluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Neuruppin
vom 2. Mai 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die
Genehmigung
des
Grundstückskaufvertrags
vom
27. Oktober 2010 (UR.-Nr. 983/2010 der Notarin F.
in W. ) nicht erteilt, sondern festgestellt wird, dass dieser Ver-
trag keiner Genehmigung bedarf.
Die Gerichtskosten der Rechtsmittelinstanzen trägt die Beteiligte
zu 5.
Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 bis 4 in den
Rechtsmittelverfahren werden der Beteiligten zu 5 auferlegt. Im
Übrigen findet keine Erstattung außergerichtlicher Kosten statt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
66.000
€.
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Gründe:
I.
Mit notariellem Vertrag vom 27. Oktober 2010 (UR.-Nr. 983/2010 der No-
tarin F. in W. ) verkauften die Beteiligten zu 1 und 2 ihnen in Erben-
gemeinschaft gehörende Acker-, Grünland- und Waldflächen zur Größe von
26.1980 ha für 66.000
€ an die Beteiligten zu 3 und 4. Die Notarin beantragte
die Genehmigung des Vertrags nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Inner-
halb der zweimal verlängerten Entscheidungsfrist erklärte die Beteiligte zu 5 die
Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts.
Die Herangezogene zu 6 versagte mit Bescheid vom 21. Februar 2011
die Genehmigung des Kaufvertrags mit der Begründung, die Beteiligten zu 3
und 4 seien Nichtlandwirte im Sinne der Vorschriften des Grundstücksverkehrs-
gesetzes.
Die Beteiligten zu 3 und 4 haben eine gerichtliche Entscheidung mit dem
Ziel beantragt, den Versagungsbescheid aufzuheben und den Kaufvertrag zu
genehmigen. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat dem Antrag statt-
gegeben. Die der Entscheidung beigefügte Rechtsmittelbelehrung weist eine
Beschwerdefrist von einem Monat aus. Auf die am letzten Tag dieser Frist ein-
gegangene Beschwerde der Beteiligten zu 5 hat das Oberlandesgericht
- Landwirtschaftssenat - ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Beschwerdefrist gewährt und den Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung zurückgewiesen. Sowohl die erstinstanzliche als auch die zweitin-
stanzliche Entscheidung ist von den Berufsrichtern, nicht aber von den ehren-
amtlichen Richtern unterschrieben.
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Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wollen die Beteiligten zu 3
und 4
die
Wiederherstellung
der
Entscheidung
des
Amtsgerichts
- Landwirtschaftsgericht - erreichen. Die Beteiligte zu 5 beantragt die Zurück-
weisung des Rechtsmittels.
II.
Das Beschwerdegericht hält das Rechtsmittel für zulässig, obwohl die
Beschwerdefrist von zwei Wochen nicht gewahrt wurde. Die Beteiligte zu 5 sei
ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen, weil die von
dem Landwirtschaftsgericht erteilte Rechtsmittelbelehrung falsch sei.
Die Unterzeichnung der erstinstanzlichen Entscheidung und der Be-
schwerdeentscheidung allein durch die Berufsrichter sieht das Beschwerdege-
richt als ausreichend an. Die Unterschriften der ehrenamtlichen Richter seien
auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-
chen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
nicht erforderlich.
In der Sache meint das Beschwerdegericht, dass die Erteilung der
grundstücksverkehrsrechtlichen Genehmigung nicht wegen Ablaufs der Ent-
scheidungsfrist fingiert werde. Eine Genehmigungsfreiheit wegen der Beteili-
gung der Bundesrepublik Deutschland an dem Kaufvertrag verneint das Be-
schwerdegericht. Die Bundesrepublik sei nicht Vertragsteil, weil Eigentümerin
des verkauften Grundstücks die aus den Beteiligten zu 1 und 2 bestehende Er-
bengemeinschaft sei. Die Beteiligte zu 5 habe das siedlungsrechtliche Vor-
kaufsrecht wirksam ausgeübt. Die Genehmigung des Vertrags sei zu versagen,
weil die Veräußerung der Flächen an die Beteiligten zu 3 und 4 zu einer unge-
sunden Verteilung von Grund und Boden führe. Die Käufer seien Nichtlandwirte
und hätten bis zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts kein schlüssi-
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ges und umsetzbares Betriebskonzept vorgelegt, welches Rückschlüsse auf die
Schaffung eines leistungsfähigen Betriebs zulasse.
III.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 1 Nr. 3, § 9 LwVG, § 70 Abs. 1
FamFG statthaft und nach § 71 FamFG auch im Übrigen zulässig. Dass das
Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen der Klärung der Frage zuge-
lassen hat, ob in Landwirtschaftsverfahren, welche nicht den Regelungen der
ZPO unterliegen, Entscheidungen zu ihrer Wirksamkeit auch von den ehren-
amtlichen Richtern unterschrieben werden müssten, führt nicht zu einer Be-
schränkung der Zulassung. Denn eine solche Beschränkung ist nur hinsichtlich
eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Ge-
samtstreitstoffs möglich, auf den auch die Partei selbst das Rechtsmittel be-
schränken könnte (ständige Rechtsprechung, siehe etwa BGH, Beschluss vom
29. Januar 2004 - V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365 f.), nicht hingegen - wie
hier - auf eine Verfahrensfrage, welche Bedeutung für den gesamten Prozess-
stoff hat.
2. Anders als die Beteiligte zu 5 offenbar meint, hat das Beschwerdege-
richt die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht auf die Frage des Unter-
schriftserfordernisses bei der die Beteiligten zu 3 und 4 sachlich nicht beschwe-
renden erstinstanzlichen Entscheidung beschränkt.
IV.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Allerdings zu Recht hat das Beschwerdegericht der Beteiligten zu 5
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 17 Abs. 1 FamFG) gewährt, weil sie
ohne Verschulden daran gehindert war, die Beschwerdefrist von zwei Wochen
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(§ 1 Nr. 3, § 9 LwVG, § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG) einzuhalten. Ursächlich für die
Fristversäumung war die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des Landwirt-
schaftsgerichts. Darin wird keine Rechtsgrundlage für die genannte Frist von
einem Monat mitgeteilt, so dass die Beteiligte zu 5 keinen Anhaltspunkt zur Er-
mittlung der richtigen Frist hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010
- XII ZR 82/10, NJW-RR 2010, 1297, 1298 Rn. 15). In einem solchen Fall ist
gemäß § 17 Abs. 2 FamFG ein fehlendes Verschulden zu vermuten.
2. Ebenfalls zu Recht - und mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen -
sieht das Beschwerdegericht die Unterschriften der ehrenamtlichen Richter un-
ter der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts und unter seiner eigenen
Entscheidung als nicht notwendig an. Die an den üblichen Methoden orientierte
Auslegung (vgl. BVerfG, NJW 2003, 2004, 2007 f.) der Bestimmungen in § 9
LwVG, § 38 Abs. 2 Satz 3 FamFG ergibt, dass ein in den in § 9 LwVG genann-
ten Angelegenheiten gefasster Beschluss nicht von den ehrenamtlichen Rich-
tern unterschrieben werden muss. Zur Begründung verweist der Senat
– um
bloße Wiederholungen zu vermeiden
– auf seinen Beschluss vom 29. Novem-
ber 2013 (BLw 4/12, juris Rn. 12 ff. [zur Veröffentlichung bestimmt]).
3. Jedoch zu Unrecht hält das Beschwerdegericht den Kaufvertrag für
genehmigungsbedürftig. Wegen der Beteiligung der Beteiligten zu 2 (Bundesre-
publik Deutschland) auf der Verkäuferseite ist die Genehmigung nicht notwen-
dig.
a) Nach § 4 Nr. 1 GrdstVG sind an sich genehmigungsbedürftige Kauf-
verträge über landwirtschaftliche Grundstücke genehmigungsfrei, wenn an
ihnen u.a. der Bund beteiligt, er also entweder Käufer oder Verkäufer ist. Das ist
hier der Fall. Im Grundbuch eingetragener Eigentümer der verkauften Grund-
stücke ist neben der Beteiligten zu 1 die Beteiligte zu 2. Sie
– und nicht, wie die
Beteiligte zu 5 meint, die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - ist auch Ver-
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tragspartner. Dies hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Zur
Vermeidung bloßer Wiederholungen verweist der Senat darauf.
b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Beteiligte zu 2
auch Vertragsteil im Sinne von § 4 Nr. 1 GrdstVG. Dass sie nicht Alleineigen-
tümerin ist, sondern zusammen mit der Beteiligten zu 1 eine Erbengemein-
schaft bildet, steht dem nicht entgegen.
aa) Eigentümerin der verkauften Grundstücke ist nicht eine aus den Be-
teiligten zu 1 und 2 bestehende Erbengemeinschaft. Denn diese ist - anders als
die Außengesellschaft bürgerlichen Rechts und die Wohnungseigentümerge-
meinschaft - nicht rechtsfähig. Sie ist kein eigenständiges, handlungsfähiges
Rechtssubjekt, sondern lediglich eine gesamthänderisch verbundene Perso-
nenmehrheit, der mit dem Nachlass ein Sondervermögen zugeordnet ist (BGH,
Beschluss vom 17. Oktober 2006 - VIII ZB 94/05, NJW 2006, 3715 f. Rn.7). Die
Erbengemeinschaft kann somit nicht Träger von Rechten und Pflichten sein.
Die Folge davon ist, dass die Beteiligten zu 1 und 2, gesamthänderisch verbun-
den in der Erbengemeinschaft, Grundstückseigentümer sind.
bb) Die ungeteilte Gesamtberechtigung vermittelt der Beteiligten zu 2
zwar keine dingliche Berechtigung an den verkauften Grundstücken (BGH, Be-
schluss vom 24. Januar 2001 - IV ZB 24/00, NJW 2001, 2396, 2397; Urteil vom
17. November 2000 - V ZR 487/99, WM 2001, 477, 478). Sie kann über ihren
Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen nicht verfügen. Aber die Verwaltung
des Sondervermögens „Nachlass“ steht ihr und der Beteiligten zu 1 gemein-
schaftlich zu (§ 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB). Beide Mitglieder der Erbengemein-
schaft können gemeinschaftlich über zum Nachlass gehörende Grundstücke
verfügen (§ 2040 Abs. 1 BGB). Verkaufen und übereignen sie solche Grundstü-
cke, geben sie die dafür notwendigen Willenserklärungen nicht für die Gemein-
schaft und erst recht nicht für das Sondervermögen ab, sondern für sich selbst.
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Sie sind Handlungssubjekte und damit unmittelbar an dem Geschäft beteiligt.
Ein Fall der mittelbaren Bundesverwaltung liegt entgegen der Ansicht des Be-
schwerdegerichts somit nicht vor. Die Vertretung durch die Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben ändert an der Rechtsstellung und Beteiligung der Bundes-
republik an dem Vertrag nichts.
cc) Hinzu kommt, dass die gesamthänderische Verbundenheit der Mit-
glieder einer Erbengemeinschaft dazu führt, dass die für die Verwaltung des
Nachlasses und für die Verfügung über Nachlassgegenstände notwendigen
Willenserklärungen unabhängig von der Anzahl der Miterben dieselbe rechtliche
Wirkung haben wie die Willenserklärung eines Alleinberechtigten.
dd) Die Genehmigungsfreiheit des Kaufvertrags bei der Beteiligung der
Bundesrepublik Deutschland als eines von zwei Mitgliedern einer Erbenge-
meinschaft auf der Verkäuferseite steht in Einklang mit dem Sinn und Zweck
der Regelung in § 4 Nr. 1 GrdstVG. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers
wirkt sich die Freistellung von der Genehmigungspflicht in zweierlei Hinsicht
aus: Zum einen ist die Unterteilung in genehmigungsfreie Rechtsgeschäfte (§ 4
GrdstVG) und in solche, deren Genehmigung beim Vorliegen besonderer Vor-
aussetzungen nicht verweigert werden darf (§ 8 GrdstVG), deshalb gewählt
worden, weil bei den nicht genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäften sofort
für den Grundbuchbeamten klar zu erkennen sei, ob ein Vertrag in diese Grup-
pe falle, hingegen bei den anderen Rechtsgeschäften der Landwirtschaftsbe-
hörde vorbehalten bleiben müsse, das Vorliegen der sachlichen Voraussetzun-
gen zu prüfen; zum anderen sei bei der Beteiligung des Bundes oder eines
Landes als Vertragsteil die Überwachung der einen Behörde durch die andere
nachgeordnete Behörde nicht angängig (Entwurf der Bundesregierung eines
Grundstücksverkehrsgesetzes, BT-Drs. 3/119 S. 17; schriftlicher Bericht des
Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu dem Entwurf, BT-
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Drs. 3/2635 S. 6). Beides trifft auch für die Fälle zu, in denen der Bund mit an-
deren Personen gesamthänderisch verbunden ist.
4. Der angefochtene Beschluss ist somit aufzuheben. Die sofortige Be-
schwerde der Beteiligten zu 5 gegen die Entscheidung des Landwirtschaftsge-
richts ist zurückzuweisen, weil sie im Ergebnis keinen Erfolg hat. Dabei ist klar-
zustellen, dass der Kaufvertrag genehmigungsfrei ist.
V.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Die Beteiligte
zu 5 übt die Rechte der Siedlungsbehörde aus und ist deshalb von der Zahlung
der Gerichtskosten befreit (§ 41 Satz 2, § 42 Abs. 2 LwVG). Außergerichtliche
Kosten der Beteiligten zu 1 bis 4 können ihr jedoch auferlegt werden (aA OLG
Frankfurt am Main, RdL 2003, 305, 306).
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2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage in § 36
Abs. 1, § 37 LwVG.
Stresemann
Lemke
Czub
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, Entscheidung vom 02.05.2012 - 44 Lw 8/11 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.05.2013 - 5 W (Lw) 6/12 -
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