Urteil des BGH vom 18.06.2001
BGH (1995, zpo, meinung, eintritt, auskunft, geschäftsführer, streitgegenstand, gesellschaft, abberufung, wirksamkeit)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 105/00
vom
18. Juni 2001
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Juni 2001 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h. c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
beschlossen:
Der Rechtsstreit ist gemäß § 240 ZPO unterbrochen.
Gründe:
Über das Vermögen der Beklagten ist am 1. Februar 2001, mithin wäh-
rend des Revisionsrechtsstreits, das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Das Verfahren betrifft die Insolvenzmasse: Soweit sich der Kläger darauf
beruft, der vorliegende Streitgegenstand berühre nicht das Vermögen der Ge-
sellschaft und damit den insolvenzrechtlichen Bereich, mag dies allenfalls für
die auf Abberufung der Geschäftsführer der Beklagten abzielenden Beschlüsse
gelten. Es geht indes auch um die Wirksamkeit von Beschlüssen über die
Geltendmachung von Ansprüchen der Beklagten auf Auskunft, Schadensersatz
und Vorteilsherausgabe. Hierbei handelt es sich nicht um vermögensmäßig
neutrale Rechtsverhältnisse (vgl. Sen.Urt. v. 27. März 1995 - II ZR 140/93, ZIP
1995, 643, 644 unter I. 1. a.E.; Musielak/Stadler, ZPO 2. Aufl. § 240 Rdn. 5
- 3 -
m.w.N.). Da die Parteien insoweit unterschiedlicher Meinung sind, konnte der
Eintritt der - sämtliche Streitgegenstände einheitlich erfassenden (BGH, Urt. v.
21. Oktober 1965 - Ia ZR 144/63, NJW 1966, 51) - Unterbrechungswirkung
durch Beschluß ausgesprochen werden (s. etwa BGH, Beschl. v. 17. Januar
1995 - X ZR 118/94, ZIP 1995, 414).
Röhricht Henze Goette
Kurzwelly Münke