Urteil des BGH vom 10.12.2008

BGH (rechtliches gehör, abweisung der klage, zpo, verhandlung, verschulden, haftung, koch, sache, folge, verfügung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 1/09
vom
18. März 2010
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2010 durch
den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Bornkamm und die Richter Pokrant,
Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil
des 3.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
10. Dezember 2008 gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die
Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I. Die Klägerin nimmt das beklagte Paketdienstunternehmen wegen Ver-
lusts von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
1
Die Klägerin, die in S. eine Apotheke betreibt, bestellte im März 2007 bei
zwei in Deutschland ansässigen Pharmaunternehmen Medikamente. Die Ver-
sender beauftragten die Beklagte mit dem Transport der Arzneimittel zur Kläge-
rin. Mit der Auslieferung der Sendungen von ihrem Frachtdepot in S. an die
Klägerin betraute die Beklagte ihre Streithelferin. Eine Fahrerin der Streithelferin
übergab am 30. März 2007 mehrere Pakete an Mitarbeiter der Klägerin. Am
5. April 2007 zeigte die Klägerin bei der Streithelferin den Verlust von zwei Pa-
keten mit einem Gewicht von 3,05 kg und 7,10 kg an. Sie hat behauptet, ihr sei
durch den Verlust der beiden Pakete ein Schaden in Höhe von 42.408,05 € ent-
2
- 3 -
standen, den die Beklagte, die sich nicht auf Haftungsbeschränkungen berufen
könne, ersetzen müsse.
3
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es ist dabei
von einer unbeschränkten Haftung der Beklagten gemäß § 425 Abs. 1, § 435
HGB und einer Anspruchsberechtigung der Klägerin aus § 421 Abs. 1 Satz 2
HGB ausgegangen. Das Berufungsgericht hat der Klägerin auf die Berufung der
Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen und Zurückweisung des wei-
tergehenden Rechtsmittels lediglich einen Schadensersatzanspruch in Höhe
von 95,83 € nebst Zinsen zuerkannt. Es hat angenommen, die Ersatzpflicht der
Beklagten sei auf den gemäß § 431 HGB zu ermittelnden Haftungshöchstbetrag
begrenzt, da die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Haftung der Beklag-
ten gemäß § 435 HGB nicht vorlägen. Die Klägerin habe ein qualifiziertes Ver-
schulden der Beklagten oder ihrer Streithelferin nicht belegt. Die Revision hat
das Berufungsgericht nicht zugelassen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass das Berufungs-
gericht bei seiner Annahme, die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Haf-
tung der Beklagten nach § 435 HGB lägen nicht vor, das Verfahrensgrundrecht
der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat.
4
1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte erstmals in der mündlichen
Verhandlung am 29. Oktober 2008 darauf hingewiesen, dass ihr aufgrund des
Umstands, dass der Schadensfall im Dunkeln liege, eine sekundäre Darle-
gungslast obliege, der sie bis dahin nicht in ausreichendem Maße nachgekom-
men sei mit der Folge, dass in ihrer Person ein qualifiziertes Verschulden ver-
mutet werde. Auf Antrag der Beklagten hat das Berufungsgericht ihr eine
Schriftsatzfrist bis zum 19. November 2008 gewährt. Die Beklagte hat ihren
Vortrag daraufhin innerhalb der ihr eingeräumten Frist ergänzt. Mit Verfügung
5
- 4 -
vom 27. November 2008 hat das Berufungsgericht den Parteien mitgeteilt, es
neige zu der Auffassung, dass die Beklagte durch den ergänzenden Vortrag
ihrer sekundären Darlegungslast in ausreichendem Maße nachgekommen sei
und dass nunmehr die Klägerin die Voraussetzungen für ein qualifiziertes Ver-
schulden der Beklagten oder deren Streithelferin zu beweisen hätte. Darüber
hinaus enthält die Verfügung den Hinweis, dass die Klägerin bislang keinen ge-
eigneten Nachweis für ein qualifiziertes Verschulden angetreten habe. Dement-
sprechend hat das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil - ohne die mündli-
che Verhandlung zuvor wiedereröffnet zu haben - ein Verschulden der Beklag-
ten i.S. von § 435 HGB verneint.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass die Verfahrens-
weise des Berufungsgerichts die Klägerin in ihrem Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.
6
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das
Vorbringen einer Partei, das auf einen gewährten Schriftsatznachlass hin er-
folgt, nach § 296a Satz 2 ZPO zu berücksichtigen ist, soweit es mit dem erteil-
ten Hinweis im Zusammenhang steht (Musielak/Stadler, ZPO, 7. Aufl., § 139
Rdn. 30; Prütting in Prütting/Gehrlein, ZPO, § 139 Rdn. 20; Zöller/Greger, ZPO,
28. Aufl., § 139 Rdn. 14; MünchKomm.ZPO/Prütting, 3. Aufl., § 296a Rdn. 6).
Hat das Gericht einer Partei - wie der Beklagten im vorliegenden Fall - eine
Schriftsatzfrist gemäß § 139 Abs. 5 ZPO gewährt, so ist dem Gegner zum
nachgereichten Schriftsatz rechtliches Gehör zu gewähren (Deppenkemper in
Prütting/Gehrlein aaO § 296a Rdn. 6 a.E.). Dies gilt zumindest dann, wenn das
nachgelassene Vorbringen vom Gericht als entscheidungserheblich angesehen
wird und damit eine Stellungnahme des Gegners erfordert (Musielak/Stadler
aaO § 139 Rdn. 30; Zöller/Greger aaO § 139 Rdn. 14 und § 296a Rdn. 4;
7
- 5 -
MünchKomm.ZPO/Wagner aaO § 139 Rdn. 58; siehe auch BGH, Beschl. v.
15.2.2005 - XI ZR 144/03, BGH-Rep. 2005, 936).
8
b) Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Beklagten im nachge-
lassenen Schriftsatz vom 19. November 2008 als erheblich angesehen und bei
seiner Entscheidung in der Weise berücksichtigt, dass es angenommen hat, die
Beklagte habe damit ihrer sekundären Darlegungslast genügt mit der Folge,
dass sie die Vermutung des qualifizierten Verschuldens ausgeräumt habe.
Dementsprechend hätte das Berufungsgericht der Klägerin Gelegenheit geben
müssen, zu dem ergänzenden Vortrag der Beklagten Stellung zu nehmen. Dies
konnte - wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht geltend macht - mit
Blick auf das in § 128 Abs. 1 ZPO niedergelegte Mündlichkeitsprinzip entweder
durch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1
ZPO oder - mit Zustimmung der Parteien - durch einen Übergang in das schrift-
liche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO erfolgen. Beides ist nicht geschehen.
Es war nicht ausreichend, dass das Berufungsgericht der Klägerin den Schrift-
satz der Beklagten vom 19. November 2008 übersandt und ihr mitgeteilt hat,
wie es das darin enthaltene Vorbringen zu bewerten beabsichtige. Die Klägerin
hat zwar zu dem ergänzenden Vortrag der Beklagten im nachgelassenen
Schriftsatz Stellung genommen. Diese Ausführungen waren aber nicht Gegen-
stand einer mündlichen Verhandlung und mussten daher vom Berufungsgericht
außer Acht gelassen werden. Unter diesen Umständen hat das Berufungsge-
richt mit seiner Verfahrensweise den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Ge-
hör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.
c) Gemäß § 544 Abs. 7 ZPO ist danach das Berufungsurteil aufzuheben
9
- 6 -
und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Streitwert: 42.312,22 €.
Bornkamm Pokrant Büscher
Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 27.06.2008 - 34 O 147/07 KfH -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.12.2008 - 3 U 173/08 -