Urteil des BGH vom 27.01.2010
BGH (antragsteller, erstattung, rechtsanwaltschaft, hauptsache, zulassung, rechnung, berlin, aufhebung, vorinstanz, zpo)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 71/09
vom
27. Januar 2010
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Roggenbuck und
Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Braeuer
am 27. Januar 2010 beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten
Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Be-
schwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen
Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung des Antragstellers zur
Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 11. Juli 2007 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller so-
fortige Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegne-
rin mit Bescheid vom 11. Dezember 2009 den Widerrufsbescheid vom 11. Juli
2007 aufgehoben. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache für erledigt
erklärt.
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Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist in entspre-
chender Anwendung des § 91a ZPO nur noch über die Kosten des Verfahrens
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zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller auf-
zuerlegen und eine Erstattung der der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfah-
ren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen anzuordnen, weil
der Widerrufsgrund nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der
Antragsgegnerin im Aufhebungsbescheid vom 11. Dezember 2009 erst im Lau-
fe des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof weggefallen ist und
die Antragsgegnerin dem durch Aufhebung des Widerspruchsbescheids umge-
hend Rechnung getragen hat.
Der Senat sieht - ebenso wie der Anwaltsgerichtshof im angefochtenen
Beschluss vom 27. Mai 2009 - davon ab, dem Antragsteller auch eine Erstat-
tung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin im vorinstanzlichen
Verfahren aufzuerlegen.
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Tolksdorf Roggenbuck Fetzer
Wüllrich
Braeuer
Vorinstanz:
AGH Berlin, Entscheidung vom 27.05.2009 - I AGH 20/07 -