Urteil des BGH vom 04.06.2002

BGH (strafe, erwägung, reue, schwere, schuld, bemessung, stpo, anhörung, antrag, nachprüfung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 155/02
vom
4. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2002 einstimmig beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Sta-
de vom 17. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-
prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Der Senat kann ausschließen, daß die Bemessung der Strafe auf der
fehlerhaften Erwägung beruht, der - die Tat im wesentlichen bestrei-
tende - Angeklagte zeige keinerlei Reue; nach den Feststellungen, die
das Landgericht zur Schwere der Tat und zur persönlichen Schuld des
Angeklagten getroffen hat, hätte sich eine noch mildere Strafe von der
Bestimmung gelöst, gerechter Schuldausgleich zu sein.
Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach
Pfister Becker