Urteil des BGH vom 19.11.2009

Berichtigungsbeschluss

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 106/09
vom
19. November 2009
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 19. November 2009
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Senatsbeschluss
vom 17. September 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Zwar wurde der Schuldner aufgrund einer Vereinbarung vom 1. Juni
2008 (die Jahreszahl 2009 in dem angefochtenen Beschluss beruht auf einem
Schreibfehler) für die GTT Group PLC auf der Basis eines Stundenhonorars
freiberuflich tätig. Ausweislich eines "Letter of Intent" vom 2. September 2008
wurde dem Schuldner von der GTT Group PLC die Übernahme der Leitung der
Rechtsabteilung ab "Ende des Jahres 2009" in Aussicht gestellt. Bei dieser
Sachlage hatte der Schuldner zum Zeitpunkt der Antragstellung am
17. September 2008 ersichtlich noch keine dauerhaften beruflichen Bindungen
nach England geknüpft. Mit Rücksicht auf die demgegenüber - wie in dem Se-
natsbeschluss vom 17. September 2009 näher ausgeführt - infolge der Not-
wendigkeit der Abwicklung des Notariats und der Verwaltung von Immobilien-
vermögen weiter zu Deutschland bestehenden Bindungen kann nicht davon
ausgegangen werden, dass der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächli-
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chen Interessen im Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrags am
17. September 2008 bereits nach England verlegt hatte.
Ganter Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 19.09.2008 - 1506 IE 2963/08 -
LG München I, Entscheidung vom 31.03.2009 - 14 T 21441/08 -