Urteil des BGH vom 21.12.2005
BGH (beurteilung, menschenwürde, unterbringung, hamburg, zulassung, begründung, linie, stand, entschuldigungsgrund, inhalt)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 34/05
vom
21. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr
und Galke
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision nach § 552a ZPO zurückzu-
weisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum
31. Januar 2006.
Gründe:
Der Senat ist davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Zulas-
sung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg
hat.
1
1.
Die Erwägung des Berufungsgerichts, bei der vorübergehenden Mehr-
fachbelegung von grundsätzlich für eine Einzelbelegung vorgesehenen und
entsprechend kleinen Hafträumen mit baulich nicht abgetrennter Toilette hande-
le es sich um eine häufiger auftretende Konstellation, vermag die Zulassung der
Revision nicht zu rechtfertigen. Die Frage, wann die räumlichen Verhältnisse
derart beengt sind, dass die Unterbringung des Strafgefangenen gegen die
Menschenwürde verstößt, lässt sich nicht abstrakt-generell klären, sondern
muss der tatrichterlichen Beurteilung überlassen bleiben. Das Gleiche gilt für
2
- 3 -
die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage, wo im Rahmen der
Bandbreite der in Betracht kommenden Fälle die Erheblichkeitsschwelle liegt,
bei deren Überschreiten eine Geldentschädigung zu gewähren ist. Auch inso-
weit muss dem Tatrichter ein revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbarer
Beurteilungsspielraum verbleiben. In zusammenfassender Würdigung meint der
Senat daher, dass weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
2.
Auch in der Sache selbst hält die Entscheidung des Berufungsgerichts
der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsurteil liegt in allen
Punkten auf der Linie des Senatsurteils vom 4. November 2004 (III ZR 361/03 =
BGHZ 161, 33 = NJW 2005, 58).
3
a) Insbesondere hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung
ein Organisationsverschulden der verantwortlichen Amtsträger der Beklagten
bejaht. Die von der Beklagten aufgezeigten finanziellen Engpässe stellten kei-
nen hinreichenden Rechtfertigungs- oder auch nur Entschuldigungsgrund dafür
dar, das Recht des Strafgefangenen auf menschenwürdige Unterbringung zu
unterlaufen.
4
b) Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Menschenwür-
de des Klägers sei hier - im Unterschied zu dem dem Senatsurteil BGHZ 161,
33 zugrunde liegenden Fall - so erheblich beeinträchtigt worden, dass die Zuer-
kennung einer Geldentschädigung geboten gewesen sei, lässt Rechtsfehler
nicht erkennen.
5
- 4 -
c) Insgesamt sind die Feststellungen des Berufungsgerichts weder nach
ihrem Inhalt noch nach den ihnen zugrunde liegenden Beurteilungskriterien re-
visionsrechtlich zu beanstanden. Die Revision setzt bei ihrer abweichenden Be-
urteilung lediglich in unzulässiger Weise ihre eigene Wertung an die Stelle der-
jenigen des Berufungsgerichts, ohne Verfahrens- oder materielle Rechtsfehler
aufzeigen zu können.
6
Schlick Wurm
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 20.02.2004 - 303 O 544/02 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.01.2005 - 1 U 45/04 -