Urteil des BGH vom 02.05.2007

BGH (stgb, strafkammer, stpo, nachteil, nachprüfung, grund, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 194/07
vom
2. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Ansbach vom 15. Januar 2007 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Kabelbinder und Klebeband, mit denen die Täter S.
fesselten und knebelten, waren hier "Werkzeuge oder Mittel" im
Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB. Dass die Strafkammer nicht
wegen schweren Raubes verurteilt hat, beschwert den Angeklag-
ten nicht.
Nack Kolz Hebenstreit
Elf Graf