Urteil des BGH vom 10.04.2013

BGH: vertrag zugunsten dritter, versicherer, todesfallleistung, adresse, versicherungsleistung, übermittlung, auskunft, anschrift, widerruf, schenkungsvertrag

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 38/12
vom
10. April 2013
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch d ie Richter Wendt,
Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und
die Richterin Dr. Brockmöller
am 10. April 2013
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen
das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln
vom 10. Januar 2012 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO
zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bin-
nen
drei Wochen
Streitwert: 50.106
Gründe:
I. Der am 21. April 2008 verstorbene Erblasser hatte d ie Klägerin
- seine erste Ehefrau - im Rahmen eines Gruppen-Lebensversicherungs-
vertrages seines Arbeitgebers mit der B eklagten im Jahre 1976 als Be-
zugsberechtigte der Todesfallleistung benannt. Erbin des Verstorbenen
ist seine zweite Ehefrau.
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Nachdem sie am 2. Mai 2008 Kenntnis vom Tode des Erblassers
erhalten hatte, wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 5. Mai 2008
an die Erbin mit der Bitte um Mitteilung der Adresse der Klägerin, erhielt
jedoch keine Antwort. Sodann richtete die Beklagte unter dem 20. Mai
2008 eine Anfrage an das Einwohnermeldeamt, welches am 13. August
2008 als neue Anschrift die derzeitige Adresse der Klägerin mitteilte,
nicht aber deren aus Anlass ihrer Wiederverheiratung vollzogenen Wech-
sel des Nachnamens. Zwei von der Beklagten mit Datum vom 9. Septem-
ber 2008 und 7. November 2008 unter dem früheren Namen der Klägerin
an deren neue Adresse übersandte Schreiben kamen mit dem Vermerk
"Anschrift nicht zu ermitteln" zurück.
Mit Anwaltsschreiben vom 17. Juli 2009 widerrief die Erbin gegen-
über der Beklagten den zugunsten der Klägerin erteilten Übermittlung s-
auftrag des Erblassers. Die Beklagte zahlte daraufhin die Versicherungs-
leistung in Höhe von 50.106
€ an die Erbin aus.
Die Klägerin meint, die Beklagte habe die ihr gegenüber bestehe n-
de Pflicht zur Übermittlung des Schenkungsangebots des Erblassers
durch unzureichende Ermittlungen nach ihrem Aufenthalt und Namen
verletzt, und fordert deshalb Schadensersatz in Höhe der Versicherung s-
leistung.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
II. Die Voraussetzungen für die Zurückweisung der Revision im
Beschlusswege nach § 552a ZPO sind gegeben.
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1. Bei Verfügungen unter Lebenden zugunsten Dritter auf den T o-
desfall ist - wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat - zwischen
dem Deckungsverhältnis, das ist hier die der Klägerin im Rahmen des
Lebensversicherungsvertrages eingeräumte Bezugsberechtigung für die
Todesfallleistung, und dem Zuwendungsverhältnis (Valutaverhältnis)
zwischen dem verfügenden Versicherungsnehmer (hier: dem Versicher-
ten) und dem Begünstigten (der Klägerin) zu unterscheiden. Beide
Rechtsverhältnisse unterliegen sowohl hinsichtlich der durch sie begrün-
deten Rechtsbeziehungen als auch mit Blick auf die Anfechtung von Wi l-
lenserklärungen dem Schuldrecht. Erbrechtliche Bestimmungen finden
insoweit keine Anwendung (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. Mai 2008 - IV
ZR 238/06, r+s 2008, 384 Rn. 19 m.w.N.).
a) Die Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung verschafft
dem Begünstigten im Versicherungsfall eine im Deckungsverhältnis j e-
denfalls insoweit unentziehbare Rechtsstellung, als die Erben des Vers i-
cherungsnehmers - hier des Versicherten - diese Bezugsberechtigung
nicht mehr ändern oder widerrufen können (Senatsurteil vom 21. Mai
2008 aaO Rn. 20).
b) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats, an der festzuhalten
ist, beantwortet grundsätzlich allein das Valutaverhä ltnis, für das hier nur
eine Schenkung in Betracht kommt, ob der Begünstigte die Versiche-
rungsleistung im Verhältnis zu den Erben des Versicherten behalten darf
(Senatsurteil vom 21. Mai 2008 aaO Rn. 19-21 m.w.N.). Die Erklärung
des Versicherten gegenüber dem Versicherer, es werde der Klägerin ei-
ne Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung eingeräumt, enthält zu-
gleich den konkludenten Auftrag an den Lebensversicherer, ihr nach Ein-
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tritt des Versicherungsfalles das Schenkungsangebot des Versicherten
zu überbringen.
2. Ein insoweit mit Botendiensten beauftragter Versicherer erfüllt
diesen Auftrag im Regelfall durch Auszahlung der Versicherungssumme
an den Begünstigten, weil darin konkludent das Schenkungsangebot des
Verstorbenen zum Ausdruck kommt. Dieses Angebot kann der Begüns-
tigte durch Annahme des Geldes konkludent annehmen (Senatsurteil
vom 21. Mai 2008 aaO Rn. 22).
Im Streitfall ist ein wirksamer Schenkungsvertrag zwischen dem
Versicherten und der Klägerin allerdings nicht zustande gekommen, weil
die Beklagte den jetzigen Familiennamen der Klägerin nicht ermittelt hat
und es ihr deshalb nicht gelungen ist, der Klägerin das Schenkungsan-
gebot zu übermitteln, ehe ihr Botenauftrag von der Erbin widerrufen wu r-
de.
3. Ob auch der vom Versicherten mit Benennung eines Bezugsbe-
rechtigten konkludent erteilte Botenauftrag an den Versicherer zu einem
echten Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall (§ 328 BGB; so M u-
scheler, WM 1994, 921, 923) oder aber zu einem Vertrag mit Schutzwir-
kung für Dritte (vgl. dazu OLG Hamm NJW-RR 2009, 1409; LG München
FamRZ 2005, 134, 135; Hasse VersR 2009, 41, 44; Palandt/Grüneberg,
BGB 72. Aufl. § 328 Rn. 13-20, 30a; Schneider in Prölss/Martin, VVG 28.
Aufl. § 159 Rn. 14) führt, aus dem eigene Schadensersatzansprüche des
Begünstigten gegen den Versicherer im Falle der pflichtwidrigen Ausfüh-
rung entstehen können (vgl. dazu Liessem, BB 1989, 862, 865), kann o f-
fen bleiben. Ebenso wenig braucht entschieden zu werden, ob der
Schutzzweck eines solchen Vertrages gerade auch dara uf gerichtet sein
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kann, mit der Übermittlung des Schenkungsangebots einem Widerruf des
Botenauftrages durch den hierzu berechtigten Erben zuvorzukommen
und mithin einen Schaden zu verhindern, wie ihn die Klägerin geltend
macht. Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob bei der vom Versi-
cherer zu beachtenden Sorgfalt generelle Abweichungen von den allge-
meinen Anforderungen aus § 276 BGB in Betracht kommen können.
Denn selbst wenn man mit dem Berufungsgericht unterstellt, dass ein
Pflichtenverstoß des Versicherers im Rahmen der Ausführung des Bo-
tenauftrages Schadensersatzansprüche des Bezugsberechtigten begrü n-
den kann, scheitern diese hier daran, dass das Berufungsgericht unter
Würdigung der konkreten Fallumstände einen Pflichtenverstoß der Be-
klagten ohne Rechtsfehler verneint hat.
a) Allerdings hat es einleitend allgemeine Erwägungen darüber
angestellt, ob die besonderen Umstände, unter denen bei Einräumung
einer Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung einer Lebensvers i-
cherung der begleitende Botenauftrag an den Lebensversicherer zustan-
de kommt, den Sorgfaltsmaßstab beeinflussen, den der Versicherer bei
Ausführung des Übermittlungsauftrages zu beachten hat. Es hat insoweit
angenommen, dass an den Versicherer, der durch den Auftrag in einen
Konflikt zwischen den Interessen des Begünstigten und der Erben des
Versicherungsnehmers oder Versicherten geraten könne, keine unzu-
mutbaren Anforderungen gestellt werden dürften. Letztlich hat sich diese
Konkretisierung im Sinne eines gelockerten Sorgfaltsmaßstabes auf die
Entscheidung aber nicht ausgewirkt.
b) Allein entscheidend war hier, ob - wie die Revision geltend
macht - ein pflichtwidriges Versäumnis der Beklagten darin zu sehen ist,
dass sie, etwa durch eine neuerliche, erweiterte Anfrage an das Ein woh-
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nermeldeamt, keine weiteren Ermittlungen in Bezug auf eine mögliche
Namensänderung der Klägerin angestellt hat. Insoweit hat das Ber u-
fungsgericht losgelöst von seinen allgemeinen Ausführungen zu Lasten
der Beklagten angenommen, sie habe die Möglichkeit einer Namensän-
derung der Klägerin angesichts der zweiten Heirat des Versicherten er-
kennen können. Dass es ein pflichtwidriges Unterlassen weiterer Nach-
forschungen nach dem Namen der Klägerin dennoch verneint, liegt an
seiner Feststellung, die Beklagte habe schon die erste Auskunft des
Einwohnermeldeamtes dahin verstehen dürfen, dass diese nicht nur den
aktuellen Wohnsitz, sondern auch den aktuellen Familiennamen benannt
habe, so dass sie keinen Anlass mehr für weitere Ermittlungen in Bezug
auf eine Namensänderung der Klägerin gehabt habe.
Diese auf der Grundlage der Einzelfallumstände vorgenom mene
Bewertung der Vorgehensweise der Beklagten ist frei von Rechtsfehlern
und einer weitergehenden, fallübergreifenden, abstrakt-generellen Klä-
rung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zugänglich.
Das Berufungsgericht hat entgegen der Revision auch nicht den
Vortrag gehörswidrig übergangen, es habe die Möglichkeit bestanden,
die Namensänderung mittels einer qualifizierten Anfrage beim Einwo h-
nermeldeamt zu erfragen. Vielmehr hat es angenommen, dass aus der
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Sicht der Beklagten für eine solche weitere Anfrage - ebenso wie für
sonstige weitere Ermittlungen - nach der ersten Auskunft des Einwoh-
nermeldeamtes kein Anlass mehr bestanden habe.
Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski Dr. Brockmöller
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme
erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 01.06.2011 - 26 O 282/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 10.01.2012 - 20 U 130/11 -