Urteil des BGH vom 13.03.2013

BGH: beihilfe, hehlerei, zusage, gerät, litauen, wohnung, ankauf, pfand, urlaub, herkunft

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 586/12
vom
13. März 2013
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts
und des Beschwerdeführers am 13. März 2013 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Gera vom 19. Juli 2012, soweit es ihn betrifft, mit den zu-
gehörigen Feststellungen aufgehoben
a) in den Fällen 1 bis 6 und 14 der Urteilsgründe,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Bandendieb-
stahl in sechs Fällen (Fälle 1 bis 6 der Urteilsgründe), schweren Bandendieb-
stahls in vier Fällen (Fälle 7 bis 10), vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit
mit Nötigung (Fall 15), gewerbsmäßiger Hehlerei (Fall 14) sowie Diebstahls
(Fall 16) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und fünf Monaten ver-
urteilt. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Die Revision des
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Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen
Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des General-
bundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Feststellungen tragen in den Fällen 1 bis 6 der Urteilsgründe die
Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Bandendiebstahl in sechs
Fällen nicht.
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts schlossen sich der Ange-
klagte K. und die nicht revidierenden Mitangeklagten L. und G.
spätestens Anfang Juni 2011 mit dem gesondert Verfolgten T. zu-
sammen, um in Thüringen hochwertige "Radio-Navigationsgeräte" aus Kraft-
fahrzeugen zu entwenden und anschließend gewinnbringend zu veräußern.
L. und der Angeklagte waren für die eigentliche Tatausführung sowie das
anschließende Verpacken und Versenden der Navigationsgeräte nach Litauen
an G. zuständig. T. koordinierte die Tätigkeit und leitete L.
und den Angeklagten an. Zwischen dem 8. und dem 11. Juli 2011 brach "zu-
mindest" L. in Erfurt sechs Fahrzeuge der Marke VW bzw. Audi auf, indem
er jeweils die rechte vordere Seitenscheibe zertrümmerte. Anschließend ent-
wendete er die herstellerseits eingebauten Navigationssysteme und brachte sie
in eine von ihm und dem Angeklagten benutzte Wohnung in Jena. Dort wurden
sie mit Hilfe des Angeklagten am 19. Juli 2011 in zwei an G. adressierte
Pakete verpackt, die L. anschließend unter Angabe eines falschen Absen-
ders bei einem Paketdienst aufgab. Die Pakete und die in ihnen enthaltenen
Navigationsgeräte konnten auf Grund eines anonymen Hinweises vor dem Ver-
sand nach Litauen sichergestellt werden.
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b) Damit ist nicht in ausreichender Weise belegt, dass sich der Ange-
klagte in sechs Fällen der Beihilfe zum Bandendiebstahl schuldig gemacht hat.
aa) Das Landgericht sieht die maßgebliche Beihilfehandlung des Ange-
klagten darin, das er in der Wohnung in Jena beim Verpacken der entwendeten
Navigationsgeräte behilflich war (vgl. UA S. 21, 27). Dabei hat es übersehen,
dass zu diesem Zeitpunkt der Gewahrsam an den Geräten bereits gesichert,
die Taten mithin bereits beendet waren (vgl. BGHSt 8, 390, 391; Fischer, StGB,
60. Aufl., § 242 Rn. 54 mwN). Nach Beendigung der Haupttat ist eine Beihilfe
aber ausgeschlossen (vgl. Fischer aaO § 27 Rn. 6 mwN).
bb) Hinzu kommt Folgendes: Nach ständiger Rechtsprechung ist die
Frage der Handlungseinheit oder -mehrheit nach dem individuellen Tatbeitrag
eines jeden Beteiligten zu beurteilen. Fördert deshalb der Gehilfe durch ein und
dasselbe Tun - wie hier der Angeklagte durch das Verpacken der Navigations-
geräte - mehrere rechtlich selbständige Taten des Haupttäters, so ist nur eine
Beihilfe im Rechtssinne gegeben (vgl. BGHSt 49, 306, 316; Fischer aaO § 27
Rn. 31, jeweils mwN). Auch unter diesem Gesichtspunkt tragen die Feststellun-
gen daher eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Bandendiebstahl in sechs Fäl-
len, für die das Landgericht jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr
und drei Monaten verhängt hat, nicht.
cc) Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kann nach den
bisherigen Feststellungen auch nicht in einer möglichen Zusage des Angeklag-
ten vor Tatbegehung, bei dem Verpacken und Versenden der Navigationsgerä-
te behilflich sein zu wollen, eine taugliche Beihilfehandlung gesehen werden.
Denn es fehlen jegliche Feststellungen dazu, inwieweit eine solche Zusage, die
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allein der Bandenabrede zu entnehmen sein könnte, die übrigen Beteiligten in
ihrem Tatentschluss bestärkt oder in sonstiger Weise eine die Taten 1 bis 6
fördernde Funktion entfaltet und der Angeklagte dies - im Sinne eines doppel-
ten Gehilfenvorsatzes - gewollt haben könnte. Das versteht sich angesichts der
Zusage einer für sich genommen sichtlich unbedeutenden Hilfeleistung auch
nicht von selbst.
c) Dies führt zur Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen 1 bis 6 der
Urteilsgründe mit sämtlichen dazu gehörenden Feststellungen und damit auch,
soweit die Strafkammer von einer Beteiligung des Angeklagten an der Bande
schon im Juni 2011 (und nicht erst im Juli 2011) ausgegangen ist. Das gibt dem
neuen Tatrichter Gelegenheit zu in sich widerspruchsfreier und schlüssiger
Sachverhaltsfeststellung, anhand derer zu prüfen ist, ob sich der Angeklagte
wegen Beteiligung an den Diebstahlstaten oder womöglich wegen Begünsti-
gung oder Geldwäsche strafbar gemacht hat.
2. Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Heh-
lerei im Fall 14 der Urteilsgründe hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht
stand.
a) Insoweit hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte ein Na-
vigationsgerät, welches zwischen dem 23. September 2011, 23.00 Uhr und
dem 24. September 2011, 09.00 Uhr in Jena "mit einiger Wahrscheinlichkeit"
durch L. aus einem VW-Passat entwendet worden war, "in Kenntnis der
deliktischen Herkunft" dem gesondert Verfolgten G. "überließ". Dieser
sollte das Gerät dem gesondert Verfolgten K. für 300,- bis 400,- Euro
verkaufen. Als K. den Ankauf ablehnte, überließ ihm G. das Na-
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vigationsgerät als Pfand, wofür er darlehensweise 100,- Euro erhielt. Das Dar-
lehen wurde nie zurückgezahlt, das Gerät später bei K. sichergestellt.
b) Eine (gewerbsmäßige) Hehlerei ist durch diese Feststellungen nicht
hinreichend belegt. Die Hehlerei setzt in all ihren Begehungsformen ein einver-
ständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter voraus (vgl. nur BGHSt 42, 196,
197f. mwN). Es bleibt indes unklar, ob und inwieweit der Angeklagte im Einver-
ständnis mit dem Vortäter des Diebstahls handelte. Das Landgericht hat weder
zur Person des Vortäters noch zu etwaigen, gegebenenfalls auch konkluden-
ten, Absprachen mit diesem konkrete Feststellungen getroffen. Soweit das
Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung (UA S. 23) pauschal ausführt,
L. und der Angeklagte K. hätten durch den Verkauf des Geräts
dauerhaft Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts erzielen wollen, lässt
sich daraus zwar ein übereinstimmender Willen des L. und des Angeklag-
ten hinsichtlich der angestrebten Veräußerung des Geräts entnehmen. Indes
hat die Strafkammer eine Täterschaft des L. gerade nicht festgestellt, son-
dern bezeichnet eine solche lediglich als naheliegend und schließt sie im Er-
gebnis nicht aus.
c) Auch insoweit bedarf die Sache daher neuer Verhandlung und Ent-
scheidung, zumal angesichts der lückenhaften Feststellungen auch nicht nach-
vollziehbar ist, welche Tatmodalität der Hehlerei das Landgericht seiner Verur-
teilung zu Grunde gelegt hat.
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3. Durch die Aufhebung der Verurteilungen in den Fällen 1 bis 6 und 14
und dem Wegfall der damit verbundenen sieben Einzelstrafen wird auch dem
Gesamtstrafenausspruch die Grundlage entzogen.
Becker Fischer Appl
RiBGH Dr. Berger befindet Krehl
sich im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
Becker
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