Urteil des BGH vom 17.04.2002
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 259/01
Verkündet am:
17. April 2002
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
BGB § 2325
Ob die Übertragung eines Grundstücks in der ehemaligen DDR durch einen erst
nach dem 3. Oktober 1990 verstorbenen Erblasser im Hinblick auf Pflichtteilser-
gänzungsansprüche als Schenkung zu beurteilen ist, richtet sich nach den Wert-
verhältnissen bei Vollzug des Vertrages. Lag damals ein entgeltliches Geschäft
vor, kann daraus durch die Wertsteigerung des Grundstücks nach der deutschen
Einigung kein auch nur teilweise unentgeltliches Geschäft geworden sein.
BGH, Urteil vom 17. April 2002 - IV ZR 259/01 - OLG Brandenburg
LG Cottbus
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Rich-
terin Ambrosius und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 17. April 2002
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
10. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-
richts vom 13. März 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten, seiner Schwester, die Er-
mittlung des Wertes eines Grundstücks. Es war der Beklagten von der
Mutter der Parteien aufgrund eines vor dem Staatlichen Notariat am
28. März 1985 geschlossenen Vertrages übertragen worden. Die Mutter
ist am 4. Dezember 1994 in W. bei C. gestorben. Die Beklagte war im
gemeinschaftlichen Testament der Eltern als Alleinerbin nach dem
Längstlebenden eingesetzt worden; der Vater ist vorverstorben.
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Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache
an das Berufungsgericht.
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger im Hinblick
auf das der Beklagten 1985 übertragene Grundstück in W. kein Pflicht-
teilsrecht und damit auch keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach
§ 2325 BGB. Zwar sei gemäß Art. 235 § 1 EGBGB für die erbrechtlichen
Verhältnisse das Bürgerliche Gesetzbuch maßgebend. § 2325 BGB
schütze aber nur denjenigen, der im Zeitpunkt der Schenkung schon
pflichtteilsberechtigt war. Das treffe auf den Kläger nicht zu, weil für ihn
im Jahre 1985 § 396 Abs. 1 Nr. 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) gegolten
habe, wonach Kinder des Erblassers nur dann einen Pflichtteilsanspruch
hatten, wenn sie unterhaltsberechtigt gegenüber dem Erblasser waren.
Damals sei der Kläger aber wirtschaftlich schon von seiner Mutter unab-
hängig gewesen.
2. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. Wie der Senat in
BGHZ 147, 95, 96 ff. = NJW 2001, 2398; ZEV 2001, 238 m. Anm. Klin-
gelhöffer; BGH-Report 2001, 417 m. Anm. Pentz; JZ 2001, 1088 m. Anm.
Kuchinke) entschieden hat, kommt es auch für die Pflichtteilsberechti-
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gung gemäß Art. 235 § 1 EGBGB nicht auf das ZGB, sondern auf § 2303
Abs. 1 Satz 1 BGB an. Daß der Kläger 1985 nicht unterhaltsberechtigt
gegenüber seiner Mutter war, ist daher ohne Bedeutung. Der Anspruch
auf Pflichtteilsergänzung wird auch im Internationalen Privatrecht nach
dem Erbstatut beurteilt (Soergel/Schurig, EGBGB 12. Aufl. Art. 25
Rdn. 44; MünchKomm/Birk, EGBGB 3. Aufl. Art. 25 Rdn. 228; Staudin-
ger/Dörner, Stand Januar 2000 Art. 25 EGBGB Rdn. 186, 188).
3. Das Landgericht hatte die Klage mit anderer Begründung abge-
wiesen: Bei der Übertragung des Grundstücks habe es sich nicht um ei-
ne Schenkung gehandelt. Nach der notariellen Urkunde gewährte die
Beklagte der Mutter "als Entgelt" ein lebenslanges, unentgeltliches
Wohn-, Mitbenutzungs- und Pflegerecht, dessen Jahreswert mit ca.
1.200 Mark der DDR angegeben wurde; als Zeitwert des Grundstücks
nennt die Urkunde einen Betrag von ca. 15.000 Mark der DDR. Das
Landgericht hat allein das Wohn- und Mitbenutzungsrecht der Mutter,
die bei Vertragsschluß 61 Jahre alt war, im Hinblick auf eine Lebenser-
wartung von damals noch 15 Jahren auf einen Wert von 18.000 Mark
geschätzt. Daß der Zeitwert des Objekts 1985 tatsächlich höher gelegen
habe, sei nicht dargetan. Damit übersteige die Gegenleistung den Zeit-
wert des übertragenen Anwesens.
Mit den dagegen gerichteten Angriffen des Klägers hat sich das
Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bisher nicht
befaßt. Das wird nach Zurückverweisung der Sache nachzuholen sein.
Dazu gibt der Senat folgende Hinweise:
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a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß
der vom Kläger geltend gemachte Wertermittlungsanspruch nach § 2314
Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich nur ein Pflichtteilsrecht voraussetzt,
nicht aber schon das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs, zu dessen
Beurteilung die Auskunft dienen soll (BGHZ 28, 177, 179 f.; BGH, Urteil
vom 4. Dezember 1980 - IVa ZR 46/80 - NJW 1981, 2051, 2052 unter 1).
Allerdings reicht auch der Wertermittlungsanspruch des pflichtteilsbe-
rechtigten Nichterben nicht so weit, daß allein der begründete Verdacht
einer unter § 2325 BGB fallenden Schenkung genügen würde, um eine
Wertermittlung durch Sachverständigen auf Kosten des Nachlasses zu
erreichen; vielmehr muß der Pflichtteilsberechtigte schon für den Wer-
termittlungsanspruch darlegen und beweisen, daß unter Berücksichti-
gung von Leistung und Gegenleistung eine zumindest gemischte
Schenkung vorliegt (BGHZ 89, 24, 29 f., 32; BGH, Urteil vom 8. Juli 1985
- II ZR 150/84 - NJW 1986, 127 unter I 3; MünchKomm/Frank § 2314
Rdn. 12 m.w.N.; wenn der Pflichtteilsberechtigte die Kosten dagegen
selbst übernimmt, genügen greifbare Anhaltspunkte für eine unentgeltli-
che Verfügung: BGH, Urteil vom 2. Juni 1993 - IV ZR 259/92 -
NJW 1993, 2737 unter I 1).
b) Für die Frage, ob das Grundstück, das die Erblasserin der Be-
klagten übertragen hat, als eine zumindest gemischte Schenkung zum
fiktiven, der Pflichtteilsergänzung unterliegenden Nachlaß gehört, kommt
es auf die Wertverhältnisse beim Vollzug des Vertrages an (BGHZ 147,
95, 98; Senatsbeschluß vom 14. Dezember 1994 - IV ZA 3/94 - ZEV
1995, 335 = FamRZ 1995, 420). Hierzu hat das Berufungsgericht festge-
stellt, daß die am 28. März 1985 vor dem Staatlichen Notariat beurkun-
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dete Übertragung des Grundstücks am 6. August 1985 durch Eintragung
im Grundbuch vollzogen worden sei. Das hat das Berufungsgericht den
Grundakten entnommen, die in der mündlichen Verhandlung zusammen
mit den Vertretern der Parteien eingesehen wurden (GA II 251). Dabei
hat das Berufungsgericht berücksichtigt, daß das Grundbuchblatt im Zu-
ge der Neufassung des Grundbuchs im Jahre 1993 durch eine kreuzför-
mige Durchstreichung unbrauchbar gemacht worden ist. Nach den Fest-
stellungen des Berufungsgerichts handelt es sich jedoch nicht um eine
Rötung, wie sie in der Grundbuchverfügung in Fällen der Löschung von
Rechten (zusätzlich neben dem nach § 46 GBO erforderlichen Lö-
schungsvermerk) vorgesehen ist.
Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Beklagte hatte zwar den
Vortrag in der Berufungsbegründung des Klägers, sie sei erst am 12. Juli
1993 ins Grundbuch eingetragen worden, in ihrer Berufungserwiderung
nicht ausdrücklich bestritten. In einem Vermerk des Liegenschaftsdien-
stes auf der vom Kläger in erster Instanz vorgelegten Urkunde des nota-
riellen Übertragungsvertrages wird als Datum der Eintragung ins Grund-
buch aber der 6. August 1985 angegeben. Das Berufungsgericht hat da-
her die Grundakten mit Recht beigezogen und mit den Parteien erörtert
(§ 139 ZPO). Daraufhin hat der Kläger seinen Antrag geändert und den
6. August 1985 als Datum des Vollzugs der Schenkung übernommen.
Danach kommt es für das Vorliegen einer Schenkung auf die
Wertverhältnisse im Jahre 1985 an.
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c) Lag damals ein entgeltliches Geschäft vor, kann daraus durch
die Wertsteigerung des Grundstücks nach der deutschen Einigung kein
auch nur teilweise unentgeltliches Geschäft geworden sein.
Um dagegen eine ergänzungspflichtige Schenkung im Sinne von
§§ 2325 ff. BGB annehmen zu können, bedarf es zunächst objektiv einer
Bereicherung des einen Vertragspartners (zu übernommenen Lasten und
Gegenleistungen vgl. BGHZ 107, 156, 159 ff.; BGH, Urteil vom
19. Januar 1999 - X ZR 42/97 - NJW 1999, 1626 unter I 2 b). Dabei sind
sowohl das Grundstück als auch das Wohn-, Mitbenutzungs- und Pflege-
recht der Erblasserin nach den Verhältnissen in der DDR im Jahre 1985
zu bewerten. Daß eine Schenkung schon deshalb ausscheide, weil ein
solches Rechtsgeschäft nach § 282 Abs. 2 ZGB nicht von einer Bedin-
gung oder einer Auflage abhängig gemacht werden konnte, ist entgegen
der Ansicht des Landgerichts für die hier in Rede stehende Anwendung
von § 2325 BGB nicht entscheidend. Auch wenn ein Rechtsgeschäft kei-
ne Gegenleistung im Rechtssinne vorsieht, die Zuwendung aber Ge-
schäftsgrundlage für gleichwertige Leistungen des Empfängers ist, kann
Entgeltlichkeit vorliegen (sog. kausale Verknüpfung, vgl.
MünchKomm/Kollhosser, BGB 3. Aufl. § 516 Rdn. 16).
Unentbehrlich für die Annahme einer Schenkung ist eine dahinge-
hende Einigung der Parteien (BGHZ 116, 178, 181). Wie das Landge-
richt mit Recht feststellt, bietet die notarielle Urkunde vom 28. März 1985
dafür keinen Anhalt. Die Einigung über eine zumindest teilweise Unent-
geltlichkeit wird jedoch vermutet, wenn zwischen den Leistungen der ei-
nen und der anderen Seite objektiv ein auffälliges, grobes Mißverhältnis
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besteht, das den Vertragsschließenden nicht verborgen geblieben sein
kann; dabei ist allerdings unter Verwandten zu berücksichtigen, daß sie
den ohnehin nur abzuschätzenden Wert ihrer Leistungen kaum je exakt
kalkulieren; deshalb ist für die einzelnen Leistungen von Werten auszu-
gehen, die bei verständiger, die konkreten Umstände berücksichtigender
Beurteilung noch als vertretbar gelten können (BGH, Urteil vom 27. Mai
1981 - IVa ZR 132/80 - NJW 1981, 2458 unter I; Urteil vom 15. März
1989 - IVa ZR 338/87 - LM BGB § 2325 Nr. 23 unter 2 und 3; Urteil vom
1. Februar 1995 - IV ZR 36/94 - NJW 1995, 1349 unter 3 b). Obwohl der
Kläger grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für eine der
Pflichtteilsergänzung unterliegende Schenkung trägt, hat die an dem
Rechtsgeschäft unmittelbar beteiligte Beklagte zunächst die seinerzeit
für die Bewertung maßgebenden Vorstellungen der Beteiligten vorzutra-
gen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1996 - IV ZR 214/94 - ZEV 1996,
186 unter 2 b bb m.w.N.).
d) Falls das Geschäft schon damals jedenfalls zum Teil unentgelt-
lich war, weil der Beklagten voraussichtlich auch nach dem Tod der
Mutter noch etwas von dem zugewandten Wert übrig blieb, kommt es für
§ 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB nur auf diesen, aus der Sicht des Jahres 1985
und nach den damals in der DDR maßgebenden Verhältnissen zu be-
wertenden Anteil an (vgl. BGHZ 118, 49 ff.; 125, 395, 397).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Ambrosius Felsch