Urteil des BGH vom 04.12.2013

BGH: strafzumessung, diebstahl, gesamtstrafe, rüge, anhörung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 367/13
vom
4. Dezember 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: versuchten Mordes u.a.
zu 2.: Wohnungseinbruchsdiebstahls
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2013 gemäß § 349
Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bochum vom 4. Januar 2013
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte
S. des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefähr-
licher Körperverletzung und mit Wohnungseinbruchs-
diebstahl mit Waffen schuldig ist,
b) aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Bildung
einer nachträglichen Gesamtstrafe unterblieben ist und
zwar mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche gericht-
liche Entscheidung gemäß §§ 460, 462 StPO zu treffen
ist.
2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
3. Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen versuchten Mor-
des in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, „mit Diebstahl mit Waffen
und mit Wohnungseinbruchsdiebstahl“ zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren
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und sechs Monaten und den Angeklagten C. wegen Wohnungsein-
bruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Ange-
klagten wenden sich gegen ihre Verurteilung jeweils mit der Rüge der Verlet-
zung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben den aus der
Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie aus den zutreffen-
den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 16. Septem-
ber 2013 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat ändert den Schuldspruch hinsichtlich des Angeklagten
S. und fasst ihn der Klarstellung halber mit der Maßgabe neu, dass er
des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und
Wohnungseinbruchsdiebstahl mit Waffen schuldig ist. Dass der Angeklagte, wie
das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, von den in § 244 Abs. 1
StGB geregelten Tatmodalitäten sowohl die Nr. 1a (Diebstahl mit Waffen) als
auch die Nr. 3 (Wohnungseinbruchsdiebstahl) verwirklicht hat, ändert nichts
daran, dass er nur eines Tatvergehens nach § 244 Abs. 1 StGB schuldig zu
sprechen ist. Das Vorliegen mehrerer Begehungsweisen ist lediglich bei der
Strafzumessung zu Ungunsten des Täters zu bewerten (vgl. Senatsbeschluss
vom 24. März 1994
– 4 StR 656/93, BGHR StGB § 250 Abs. 1 Konkurrenzen 2,
zu § 250 StGB; MüKoStGB/Schmitz, 2. Aufl., § 244 Rn. 67). Die Verwirklichung
zweier Qualifikationen kann hier in der Urteilsformel durch die rechtliche Be-
zeichnung „Wohnungseinbruchsdiebstahl mit Waffen“ zum Ausdruck gebracht
werden.
§ 265 StPO steht dieser Schuldspruchänderung nicht entgegen, da aus-
zuschließen ist, dass sich der Angeklagte anders als geschehen verteidigt hät-
te; im Übrigen ist er dadurch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt be-
schwert.
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2. Dem Senat ist die Prüfung verwehrt, ob bei der Strafzumessung die
zwingende Vorschrift des § 55 StGB beachtet worden ist, weil das Landgericht
zu verschiedenen, möglicherweise gesamtstrafenfähigen Vorverurteilungen der
Angeklagten keine Feststellungen zu dem jeweiligen Vollstreckungsstand ge-
troffen hat. Beim Angeklagten C. betrifft dies die ab dem Jahr 2005 fest-
gestellten Vorahndungen (lfd. Nr. 7 ff.). Der Senat macht von der Möglichkeit
des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung darüber dem
Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung kann der Senat selbst treffen, weil sicher an-
zunehmen ist, dass die Rechtsmittel der Angeklagten, die ihre Verurteilungen
insgesamt angegriffen haben, nur einen geringen Teilerfolg haben werden. Die-
ser rechtfertigt keine teilweise Freistellung von der Kosten- und Auslagenlast
(§ 473 Abs. 4 StPO).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Mutzbauer
Quentin
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