Urteil des BGH vom 27.04.2009
BGH (arbeitnehmer, aufrechnung, höhe, forderung, verwalter, zahlung, herstellung, ige, gegenstand, kongruenz)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 97/09
Verkündet
am:
24. Juni 2010
Kluckow
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf das am 29. Mai 2010 ge-
schlossene schriftliche Verfahren durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter
und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 27. April 2009 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 16. Februar
2004 über das Vermögen der M. , Gesellschaft für
mbH (nachfolgend Schuldnerin) am 1. Mai 2004 eröffneten Insolvenzverfahren.
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Der Schuldnerin wurde am 5. Februar 2003 von der beklagten Bundes-
agentur für Arbeit die Erlaubnis für eine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlas-
sung auf die Dauer eines Jahres erteilt; durch Bescheid vom 23. Januar 2004
wurde die Erlaubnis bis zum 7. Februar 2005 verlängert. Im Mai 2003 schlossen
die Parteien drei gleichlautende mit "Vertrag über die Einrichtung und den Be-
trieb einer Personal-Service-Agentur (PSA) auf der Grundlage des § 37c Sozi-
algesetzbuch Drittes Buch (SGB III)" überschriebene Vereinbarungen. Neben
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dem eigentlichen Vertragstext waren unter anderem eine Leistungsbeschrei-
bung und ein Preisblatt Gegenstand der vertraglichen Einigung.
Nach dem Inhalt der getroffenen Abreden ist die Schuldnerin verpflichtet,
eine Personal-Service-Agentur (PSA) nach § 37c SGB III in Verbindung mit
§ 434g Abs. 5 SGB III im Bereich des Arbeitsamts M. einzurichten und
als organisatorisch eigenständige Einheit zu betreiben. Die Schuldnerin hat vom
Arbeitsamt vorgeschlagene Arbeitnehmer auf der Grundlage des Tarifvertrages
über Arbeitnehmerüberlassung in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungs-
verhältnisse einzustellen und eine vermittlungsorientierte Arbeitnehmerüberlas-
sung durchzuführen. Sie erhält dafür je Arbeitnehmer eine monatliche Fallpau-
schale in Höhe von 1.200 €.
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Im Januar 2004 stellte die - bereits geraume Zeit zuvor insolvenzreife -
Schuldnerin die Lohnzahlungen an die von ihr eingestellten Arbeitnehmer ein.
Die Beklagte widerrief am 16. Februar 2004 unter Berufung auf die daraus fol-
gende Unzuverlässigkeit die Erlaubnis für gewerbsmäßige Arbeitnehmerüber-
lassung gegenüber der Schuldnerin. Der Kläger verlangt für die Monate Januar
und Februar 2004 von der Beklagten Zahlung von Fallpauschalen in Höhe von
267.164,56 €. Außerdem beansprucht er Zahlung von der Höhe nach unstreiti-
gen Vermittlungsprämien von nunmehr noch 1044 €. Das Berufungsgericht hat
der von dem Landgericht abgewiesenen Klage insoweit stattgegeben. Mit der
von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Kla-
geabweisungsbegehren weiter. Der Kläger hat die Klage bezüglich des die For-
derung von 1044 € zuzüglich Zinsen übersteigenden Betrages zurückgenom-
men und auf die Rechte aus dem Berufungsurteil verzichtet.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten bleibt im Blick auf die nach der Klagerück-
nahme allein noch den Gegenstand des Rechtsmittels bildende Restforderung
über 1044 € ohne Erfolg.
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I.
Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass die Hilfsaufrechnung
der Beklagten gegen die rechtlich unstreitige Forderung über 1044 € mit nach
der Beantragung von Insolvenzausfallgeld durch die Arbeitnehmer auf sie
übergegangenen Lohnforderungen an § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO scheitere.
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II.
Dies hält rechtlicher Prüfung stand.
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1. Zu § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist anerkannt, dass die gläubigerbenachteili-
gende Wirkung, die mit der Herstellung einer Aufrechnungslage eintritt, selb-
ständig angefochten werden kann. Der Verwalter kann die Wirkungen der An-
fechtung auf die Herstellung der Aufrechnungslage beschränken (BGH, Urt. v.
22. Oktober 2009 - IX ZR 147/06, WM 2009, 2394, 2395 Rn. 11).
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2. Die Aufrechnung ist nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, wenn ein
Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare
Rechtshandlung erlangt hat. Die Regelung ist nicht auf Rechtshandlungen des
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späteren Insolvenzschuldners beschränkt, sofern der inzident zu prüfende An-
fechtungstatbestand - hier (bei zugunsten der Beklagten unterstellter Kon-
gruenz) §
130 Abs.
1 Nr.
2 InsO
- eine solche nicht voraussetzt (HK-
InsO/Kayser, 5. Aufl. § 96 Rn. 32). Als Rechtshandlung kommt grundsätzlich
jedes Rechtsgeschäft in Betracht, das zum anfechtbaren Erwerb einer Gläubi-
ger- oder Schuldnerstellung führt (BGH, Urt. v. 22. Oktober 2009, aaO Rn. 15).
Danach liegt eine Rechtshandlung vor, wenn der Aufrechnende als Schuldner
im Wege der Abtretung eine Forderung erlangt hat (OLG Köln NJW-RR 2001,
1493, 1494 m.w.N.; HmbKomm-InsO/Jacoby, 3. Aufl. § 96 Rn. 12). Ebenso sind
die gläubigerbenachteiligenden Wirkungen von Rechtshandlungen Dritter an-
fechtbar, die - wie im Streitfall die Beantragung von Insolvenzausfallgeld - kraft
eines gesetzlichen Forderungsübergangs dem Aufrechnenden eine Gläubiger-
stellung verschaffen (vgl. BGH, Urt. v. 22. Oktober 2009, aaO Rn. 16 ff; Beschl.
v. 17. Dezember 2009 - IX ZR 215/08, Rn. 4).
3. Die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind gegeben, weil
die Beklagte die zur Aufrechnung gestellten Forderungen nach Kenntnis des
Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
Schuldnerin erworben hat. Da die Aufrechnung zu einer vollen Befriedigung der
Beklagten führt, liegt auch eine objektive Gläubigerbenachteiligung (§ 129
InsO) vor.
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4.
Die
Kostenentscheidung
beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1,
§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
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Ganter Raebel Kayser
Gehrlein
Grupp
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, Entscheidung vom 23.09.2008 - 1 O 69/08 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.04.2009 - I-5 U 200/08 -