Urteil des BGH vom 20.01.2003

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, ablehnung, verweigerung, stand, antrag, wiedereinsetzung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 206/02
vom
20. Januar 2003
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambro-
sius und die Richter Wendt und Felsch
am 20. Januar 2003
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, ihm W iedereinsetzung in den
vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt, weil die Vor-
aussetzungen nicht dargetan sind und er nicht durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ge-
stellt worden ist.
Die Gegenvorstellung gegen die Verweigerung der Pro-
zeßkostenhilfe und Ablehnung des Antrages auf Beiord-
nung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren
gibt keinen Anlaß, die Senatsbeschlüsse vom 23. Oktober
und 13. November 2002 zu ändern.
Der Verwerfungsbeschluß vom 13. November 2002 ist
nicht anfechtbar.
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch