Urteil des BGH vom 27.05.2009

BGH (stpo, schuldfähigkeit, schneider, annahme, könig, strafzumessung, hamburg, ablehnung, strafsache)

5 StR 156/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hamburg vom 27. Oktober 2008 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Ablehnung des Beweisantrags war noch nicht rechtsfehlerhaft, da das
Landgericht einerseits seine eigene Sachkunde durch die überaus sorgfältige
Würdigung der Anknüpfungstatsachen und Erörterung derselben hinreichend
belegt hat, andererseits die Strafzumessung durch die erhebliche Gewich-
tung der affektiven Erregung und der diese bedingenden Umstände selbst für
die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit nicht zu beanstanden
wäre. Der Senat weist aber darauf hin, dass die Hinzuziehung eines Sach-
verständigen vorzugswürdig gewesen wäre (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 2
Sachverständiger 21).
Basdorf Schaal Schneider
Dölp König