Urteil des BGH vom 30.05.2001
BGH (berlin, stpo, begründung, sache, fortdauer, 1995, konzentrationsprinzip, aufnahme, staatsanwaltschaft, anhörung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 131/01
2 AR 66/01
vom
30. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Az.: 46 VRs 1933/96 Staatsanwaltschaft Köln
Az.: StVK 1055/96, BewH 482/96 Landgericht Münster
Az.: 543 StVK 218/01 Landgericht Berlin
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 30. Mai 2001 beschlossen:
Für die weitere Bewährungsüberwachung ist die Strafvollstrek-
kungskammer des Landgerichts Berlin zuständig.
Gründe:
Die Strafvollstreckungskammern des Landgerichts Münster und Berlin
streiten über die Zuständigkeit für die weitere Überwachung der Bewährung
aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 8. August 1996. Zuständig ist die
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin (§ 462 a Abs. 1 Satz 1,
Abs. 4 StPO).
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme an den Senat
ausgeführt:
"Mit der Aufnahme des Verurteilten zur Vollstreckung von Strafhaft in der
Justizvollzugsanstalt Berlin-Plötzensee vom Oktober bis November 2000 ist,
nachdem die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster letztmals
am 5. Juni 2000 zur Frage des Bewährungswiderrufs entschieden und die Be-
währungszeit erneut verlängert hatte (Bewährungsheft Bl. 87), die Strafvoll-
streckungskammer des Landgerichts Berlin nach dem Konzentrationsprinzip
des § 462 a Abs. 4 StPO auch für die Bewährungsaufsicht in der vorliegenden
Sache zuständig geworden (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 4 Bewährungsauf-
sicht 1). Eine Befassung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ber-
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lin mit einer bestimmten Entscheidung zur Begründung ihrer Zuständigkeit und
deren Fortdauer ist nicht erforderlich (vgl. BGH NStZ 1984, 380; BGH, Be-
schluß vom 11. Januar 1995 - 2 ARs 412/94)."
Dem tritt der Senat bei.
Jähnke Otten Rothfuß
Fischer Elf