Urteil des BGH vom 03.07.2014

BGH: koch, zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I Z B 3 0 / 1 4
vom
3. Juli 2014
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert,
Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und die Richterin Dr. Schwonke
beschlossen:
Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz in der
Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 2014 (Kas-
senzeichen 780014120142) wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Mit seiner Eingabe vom 14. Mai 2014 wendet sich der Schuldner gegen
die Kostenrechnung vom 6
. Mai 2014 über 60 €.
II. Die Eingabe ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen.
Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 139
Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar
2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).
III. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
1. Die angesetzte Gebühr ist in der angegebenen Höhe von 60 € gemäß
§ 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses der
Anlage 1 zum GKG angefallen, weil die Rechtsbeschwerde des Schuldners mit
Beschluss des Senats vom 30. April 2014 als unzulässig verworfen worden ist.
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2. Gegen die Kostengrundentscheidung des Senatsbeschlusses vom
30. April 2014 kann sich der Schuldner nicht mit der Erinnerung wenden. Der
Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 GKG kann sich nur gegen die Ver-
letzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als
solche richten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07,
JurBüro 2008, 43 Rn. 3).
Büscher Schaffert Kirchhoff
Koch Schwonke
Vorinstanzen:
AG Dortmund, Entscheidung vom 06.12.2013 - 245 M 1487/13 -
LG Dortmund, Entscheidung vom 10.03.2014 - 9 T 89/14 -
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