Urteil des BGH vom 22.02.2005
Berichtigungsbeschluss
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 148/00
vom
24. Mai 2005
in der Patentnichtigkeitssache
- 2 -
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens
und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Der Tenor der schriftlichen Fassung des am 22. Februar 2005 ver-
kündeten Urteils wird gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt,
daß es nach:
"Das deutsche Patent 27 48 982 wird für nichtig erklärt."
weiter heißt:
"Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits."
Gründe:
Der Tenor enthält in der Fassung, in der er am 22. Februar 2005 verkün-
det worden ist, ausweislich des Verkündungsprotokolls diese Kostenentschei-
dung, die auch in den Entscheidungsgründen begründet worden ist.
- 3 -
Der Satz ist jedoch versehentlich nicht in die schriftliche Urteilsfassung
übernommen worden.
Melullis
Scharen
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf