Urteil des BGH vom 14.07.2005

BGH (zpo, sicherung, beweislast, begründung, behandlung, unterlagen, fortbildung, beschwerde, mandant)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 237/02
vom
14. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill
am 14. Juli 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
30. September 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewie-
sen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
69.408,80 € (135.751,81 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch
unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-
cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisions-
gerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
1) Die als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, welche Anforderun-
gen an die Darlegungslast des auf Schadensersatz in Anspruch genommenen
Rechtsanwalts zu stellen sind, der sich darauf beruft, bestimmte, unstreitig in
- 3 -
seinen Handakten befindliche Unterlagen nicht zusammen mit dem die Man-
datserteilung enthaltenden Schreiben, sondern anderweitig erhalten zu haben,
ist nicht klärungsbedürftig. In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt,
daß der seinen Rechtsanwalt auf Schadensersatz in Anspruch nehmende
Mandant für die den Haftungstatbestand ausfüllenden tatsächlichen Umstände
darlegungs- und beweispflichtig ist. Der vorliegende Fall bietet keine Veranlas-
sung für eine ergänzende Behandlung der Frage, wann die Beweislast aus-
nahmsweise den Anwalt trifft (vgl. dazu BGH, Urt. v. 13. Februar 1992 - IX ZR
105/91, WM 1992, 701, 703, v. 27. September 2001 - IX ZR 281/00, WM 2001,
2450, 2452)
2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung zuzulassen. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts ist
nicht willkürlich. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 544 Abs. 4
Satz 2 ZPO.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Vill