Urteil des BGH vom 28.11.2007
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 132/05 Verkündet
am:
28. November 2007
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 242 Bb, Cd, 1408
Die Erkrankung eines Ehegatten kann die Berufung des anderen Ehegatten auf
den ehevertraglich vereinbarten Ausschluss von nachehelichem Unterhalt und
Versorgungsausgleich grundsätzlich als rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) er-
scheinen lassen.
Das führt in der Regel aber nicht dazu, dass nunmehr die gesetzlichen Rege-
lungen über die Scheidungsfolgen eintreten. Vielmehr hat sich die gegebenen-
falls gebotene richterliche Anpassung des Vertrages grundsätzlich darauf zu
beschränken, solche Nachteile auszugleichen, die als ehebedingt anzusehen
sind. Das ist etwa dann der Fall, wenn der erkrankte Ehegatte in der Ehe auf
eine eigene mögliche Erwerbstätigkeit verzichtet hatte und nunmehr eine Er-
werbsunfähigkeitsrente bezieht, die niedriger ist als die Rente, die er bezöge,
wenn er in der Ehe berufstätig geblieben wäre.
BGH, Urteil vom 28. November 2007 - XII ZR 132/05 - OLG Frankfurt am Main
AG
Wiesbaden
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. November 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Senats für Familiensachen
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 2005 wird
auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten über das Scheidungsbegehren des Antragstellers
und über die Wirksamkeit des von ihnen geschlossenen Ehevertrags.
1
Der 1950 geborene Antragsteller und die 1952 geborene Antragsgegne-
rin schlossen miteinander am 25. März 1997 einen Ehe- und Erbvertrag und am
4. April 1997 die Ehe. Der Vertrag enthält zu Scheidungsfolgen im Wesentli-
chen folgende Regelungen:
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"1. Wir schließen hiermit den gesetzlichen Güterstand der Zugewinnge-
meinschaft für unsere Ehe aus und wollen im Güterstand der Güter-
trennung gemäß § 1414 BGB leben. …
2. Für den Fall der rechtskräftigen Scheidung unserer Ehe schließen wir
hiermit die Durchführung des Versorgungsausgleichs aus. Auch bei
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wesentlicher Veränderung der Verhältnisse soll diese Vereinbarung
nicht gerichtlich abänderbar sein.
3. Für den Fall der rechtskräftigen Scheidung unserer Ehe verzichten
wir hiermit wechselseitig auf jeglichen nachehelichen Unterhalt, auch
für den Fall der Not, und nehmen diesen Verzicht hiermit wechselsei-
tig an.
Sollte aus unserer Ehe ein Kind hervorgehen, verliert dieser Unter-
haltsverzicht seine Wirkung. In diesem Falle verbleibt es vielmehr bei
den gesetzlichen Regelungen. Soweit der Erschienenen zu 2. [An-
tragsgegnerin] wegen der Betreuung eines gemeinsamen - auch
adoptierten - minderjährigen Kindes im Falle einer späteren rechts-
kräftigen Scheidung der Ehe ein Ehegattenunterhaltsanspruch nach
den gesetzlichen Vorschriften zusteht, vereinbaren wir, dass als
nachehelicher Unterhalt ein absoluter Höchstbetrag in Höhe von
DM 1.500,--/monatlich gelten soll. Dieser Höchstbetrag soll wertbe-
ständig sein. Dieser Betrag ist daher im Falle einer rechtskräftigen
Scheidung unserer Ehe entsprechend dem Lebenshaltungskostenin-
dex eines Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalts mit mittlerem Ein-
kommen (Basisjahr 1986 = 100) anzupassen, wobei als Stichtag des
Beginns der Anpassung der Tag der Eheschließung gelten soll und
als Stichtag für die Anpassung des Höchstbetrags der Tag der
Rechtskraft einer Scheidung."
Die Antragsgegnerin hatte bis Ende 1994 bei der Firma R. (Schweiz)
mit einem Jahreseinkommen von ca. 150.000 DM gearbeitet und bei Beendi-
gung dieses Arbeitsverhältnisses eine Abfindung von 100.000 DM erhalten. Im
Zeitpunkt des Ehevertragsschlusses betrieb sie ein Hemden- und Blusenge-
3
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schäft in W. . Knapp drei Monate nach der Eheschließung verkaufte sie
dieses Geschäft, nachdem sie zu hohe Verluste erwirtschaftet hatte. Anschlie-
ßend wurde sie "formell" als Arbeitnehmerin in einer der Gesellschaften des
Antragstellers angestellt und sozialversichert.
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Der Antragsteller war bereits zuvor zweimal - beide Male mit derselben
Frau - verheiratet; er ist Vater zweier aus dieser Beziehung hervorgegangener
Kinder. Gegenüber der früheren Ehefrau und den Kindern bestehen erhebliche
Unterhaltslasten. Im Zeitpunkt des Ehevertragschlusses sowie in der Folgezeit
war er als Steuerberater tätig und erzielte Einnahmen aus selbständiger und
unselbständiger Tätigkeit. Außerdem war er bereits bei Eheschließung Eigen-
tümer mehrerer Immobilien; während der Ehe hat er mehrere Immobilien hinzu-
erworben und mehrere Lebensversicherungsverträge abgeschlossen.
Die Parteien trennten sich im ersten Halbjahr 2002, wobei der genaue
Zeitpunkt streitig ist; spätestens seit dem 15. Mai 2005 leben sie endgültig ge-
trennt. Im November 2002 wurde bei der Antragsgegnerin eine Lymphknoten-
krebserkrankung festgestellt; am 21. September 2004 wurde ein weiterer Kno-
ten am Hals entfernt. Die Antragsgegnerin bezieht seit April 2005 eine Er-
werbsunfähigkeitsrente in Höhe von 939,78 €; zu einem möglichen in der
Schweiz begründeten Rentenversicherungsanspruch hat sie keine Angaben
gemacht.
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Der Antragsteller hat den Widerruf des Erbvertrags erklärt. Die Antrags-
gegnerin hat den Ehevertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Sie
wendet sich gegen die Scheidung ihrer Ehe; hilfsweise begehrt sie die Durch-
führung des Versorgungsausgleichs und - im Wege der Stufenklage - nachehe-
lichen Unterhalt.
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Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden. Den von ihnen
abgeschlossenen Ehevertrag hat es für wirksam angesehen. Es hat festgestellt,
dass ein Versorgungsausgleich nicht durchzuführen ist; die Unterhaltsklage hat
es abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht
zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Antragsgegnerin
ihr Begehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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I.
Das Oberlandesgericht ist - wie auch schon das Amtsgericht - zu Recht
davon ausgegangen, dass die Ehe der Parteien gescheitert und deshalb gemäß
§ 1565 Abs. 1 BGB zu scheiden ist.
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Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Voraussetzungen der
Härteklausel des § 1568 BGB nicht erörtert, obwohl die Antragsgegnerin im
Hinblick auf ihre Krebserkrankung der Scheidung widersprochen habe. Damit
dringt sie nicht durch. Nach § 1568 BGB soll eine Ehe nicht geschieden wer-
den, wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt,
aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte bedeuten wür-
de, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belan-
ge des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint. Diese Voraussetzun-
gen sind hier nicht erfüllt. Die Antragsgegnerin hat erklärt, dass sie der Schei-
dung zwar nicht zustimme, sich aber anderes für den Fall vorbehalte, dass ihre
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Unterhaltsansprüche geregelt seien. Später hat sie vorgetragen, sie habe ge-
gen den Scheidungsausspruch nur Berufung eingelegt, weil sie ohne gesicher-
ten Unterhalt nicht geschieden werden wolle. Damit hat die Antragsgegnerin
aber unmissverständlich klargestellt, dass es ihr nicht um die Aufrechterhaltung
ihrer - von ihr selbst als "derzeit zerrüttet" bezeichneten - Ehe, sondern um ihre
finanzielle Absicherung im Scheidungsfall geht. Dem bloßen Interesse an der
finanziellen Sicherstellung nach der Scheidung ist jedoch im Rahmen des
Scheidungsfolgenrechts - hier: bei der Inhaltskontrolle des Ehevertrags - Rech-
nung zu tragen; für sich allein kann dieses Interesse die Aufrechterhaltung einer
von beiden Ehegatten als gescheitert betrachteten Ehe nicht rechtfertigen.
II.
Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, dass die Antragsgegne-
rin den Ehevertrag nicht wirksam nach § 123 BGB angefochten hat. Soweit der
Antragsteller sie - nach ihrer Behauptung - zum Abschluss dieses Vertrages
bewogen habe, um sie hierdurch vor Ansprüchen seiner früheren Ehefrau zu
schützen, sei nicht erkennbar, dass eine solche Erklärung die Antragsgegnerin
zu irgendeiner Rechtshandlung habe bewegen können.
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Diese Auffassung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Auch wenn insoweit
eine Täuschung vorgelegen haben sollte, fehlt es - wie das Oberlandesgericht
nicht verkennt - an deren Kausalität für den Abschluss des Ehevertrags. Der
Antragsgegnerin muss klar gewesen sein, dass sie mit dem Ehevertrag auf Zu-
gewinnausgleich, Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt verzich-
tet. Es ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwieweit sich dieser
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Verzicht in der Vorstellung der Antragsgegnerin auf die vermeintliche Möglich-
keit, von der früheren Ehefrau in Anspruch genommen zu werden, hätte auswir-
ken können. Dies gilt umso mehr, als der Versorgungsausgleich und der Unter-
halt ausdrücklich "für den Fall der rechtskräftigen Scheidung" ausgeschlossen
worden sind. Dass die Antragsgegnerin von der Möglichkeit ausgegangen ist,
auch noch nach einer Scheidung ihrer Ehe mit dem Antragsteller Ansprüchen
von dessen früherer Ehefrau ausgesetzt zu sein, erscheint fernliegend und wird
auch von der Antragsgegnerin nicht behauptet.
III.
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der von den Parteien ge-
schlossene Ehevertrag nicht sittenwidrig. Zwar hätten die Parteien weitgehend
nacheheliche Ansprüche, die teilweise auch den Kernbereich des Scheidungs-
folgenrechts beträfen, ausgeschlossen. Dennoch ergebe sich aus einer umfas-
senden Abwägung der besonderen Verhältnisse bei Abschluss des Vertrages
kein Verstoß gegen § 138 BGB.
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Der Antragsteller habe bereits damals gegenüber seiner (ersten) Ehefrau
und seinen Kindern erhebliche Unterhaltsschulden gehabt. Die Antragsgegnerin
sei bis Ende 1994 beruflich sehr erfolgreich gewesen. Der Umstand, dass das
von ihr später - auch noch bei Abschluss des Ehevertrages - betriebene Hem-
den- und Blusengeschäft wirtschaftlich nicht erfolgreich gewesen sei, falle in
ihre Risikosphäre und habe es für den Antragsteller nicht geboten, indirekt die
Risiken dieses Geschäfts mit zu übernehmen. Zudem seien beide Ehegatten
bei Vertragsschluss 45 und 47 Jahre alt gewesen; damit sei bereits ein erhebli-
14
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cher Teil ihres Berufslebens verstrichen gewesen, für dessen Ausgestaltung der
eine Partner dem anderen nicht die Verantwortung aufbürden könne. Hinzu
komme, dass die Antragsgegnerin bei Vertragsschluss bereits über eigene
Rentenanwartschaften, eine Lebensversicherung, möglicherweise über einen
Rentenanspruch gegenüber einem Schweizer Versorgungsträger sowie über
den Vermögenswert verfügt habe, den ihr - später immer noch mit einem Ge-
winn von 70.000 DM veräußerter - Geschäftsbetrieb verkörpert habe.
2. Auch diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
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a) Wie der Senat dargelegt hat (grundlegend Senatsurteil BGHZ 158, 81
ff. = FamRZ 2004, 601), darf die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungs-
folgen nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen
durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre
der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestal-
tung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung
entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener
Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in
die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens
der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden
dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so
genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die Vereinbarung der Ehegatten
über die Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Schei-
dungsfolgenrechts eingreift.
16
Dabei hat der Tatrichter zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskon-
trolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekom-
mens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Schei-
dungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der
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Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten
Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge
zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138
Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individu-
ellen Verhältnisse beim Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Ein-
kommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklich-
ten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf
eventuelle Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolg-
ten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den be-
günstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestal-
tung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem
Verlangen zu entsprechen.
b) Diese Gesamtwürdigung hat das Oberlandesgericht in tatrichterlicher
Verantwortung und ohne revisionsrechtlich bedeutsame Fehler vorgenommen.
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Umstände, die eine Zwangslage der Antragsgegnerin begründet oder
diese aus anderen Gründen gehindert hätten, auf Abschluss und Inhalt des
Ehevertrags Einfluss zu nehmen, sind nicht festgestellt. Insbesondere war die
Antragsgegnerin nicht, wie die Revision geltend macht, bei Vertragsschluss er-
werbslos. Vielmehr unterhielt sie zu diesem Zeitpunkt einen Gewerbebetrieb
und konnte, wie das Oberlandesgericht mit Recht hervorhebt, auf eine durchaus
erfolgreiche Berufstätigkeit in der Schweiz zurückblicken. Die Tatsache, dass
die Antragsgegnerin alsbald nach der Eheschließung ihren verlustreich gewor-
denen Gewerbebetrieb - immer noch mit Gewinn - veräußerte, sagt über ihre
künftigen Berufschancen im Zeitpunkt des Ehevertragsschlusses verlässlich
nichts aus. Über die mangelnde Rentabilität dieses Gewerbebetriebs musste
sich die Antragsgegnerin, wie das Oberlandesgericht annimmt, zwar schon da-
mals im Klaren gewesen sein; die damaligen Vorstellungen der Antragsgegne-
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rin über ihre berufliche Zukunft sind jedoch, wie das Oberlandesgericht weiter
ausführt, nicht bekannt. Insgesamt rechtfertigt der festgestellte Sachverhalt mit-
hin nicht den Schluss auf eine bereits bei Vertragsschluss bestehende und der-
art ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Abhängigkeit der Antragsgegnerin
vom Antragsteller, dass von einer gravierenden Störung der Vertragsparität
ausgegangen und dem Ehevertrag der Parteien schon deshalb gemäß § 138
Abs. 1 BGB die Anerkennung der Rechtsordnung versagt werden müsste.
Auch der Inhalt der von den Parteien getroffenen Vereinbarung vermag
den Vorwurf eines Verstoßes gegen die guten Sitten nicht zu begründen. Wie
der Senat dargelegt hat (BGHZ 158, 81, 97), ist bei der gebotenen Ausrichtung
am Kernbereich der Scheidungsfolgen für deren Disponibilität eine Rangabstu-
fung zu beachten, die sich vorrangig danach bemisst, welche Bedeutung die
einzelnen Scheidungsfolgenregelungen für den Berechtigten in seiner jeweili-
gen Lage haben.
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aa) Zum Kernbereich der Scheidungsfolgen gehört in erster Linie der
Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB). Dessen vertragliche Limitierung kann hier
jedoch unberücksichtigt bleiben, da für eine Absicht der Ehegatten, eine Familie
mit gemeinsamen Kindern zu begründen, nichts ersichtlich ist und eine solche
Absicht im Hinblick auf das Alter der Parteien im - maßgebenden - Zeitpunkt
des Vertragsschlusses auch nicht naheliegend erscheint. Zwar wird im Ehever-
trag ein etwaiger Betreuungsunterhalt der Antragsgegnerin - auch für den Fall
der Adoption eines Kindes - erörtert und der Höhe nach limitiert. Diese Rege-
lung mag auf der besonderen Vorsicht des beurkundenden Notars beruhen o-
der gängigen Vertragsmustern entnommen sein. Jedenfalls ist weder vorgetra-
gen noch sonst erkennbar, dass die Parteien die Adoption eines Kindes in ihre
künftige Lebensplanung einbezogen oder auch nur erwogen hätten. Auf die
Frage, ob die hier vorgesehene höhenmäßige Begrenzung eines etwaigen
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Betreuungsunterhaltsanspruchs mit § 138 Abs. 1 BGB vereinbar ist, kommt es
deshalb nicht an (vgl. im übrigen Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR
296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1447: Sittenwidrigkeit einer summenmäßigen Li-
mitierung des Betreuungsunterhalts "allenfalls dann, wenn die vertraglich vor-
gesehene Unterhaltshöhe nicht annähernd geeignet ist, die ehebedingten
Nachteile … [des Kinder betreuenden Ehegatten] auszugleichen"; dazu auch
Senatsurteil vom 5. Juli 2006 - XII ZR 25/04 - FamRZ 2006, 1359, 1362).
bb) Dem Unterhalt wegen Alters oder Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB),
den die Parteien hier ebenfalls ausgeschlossen haben, misst das Gesetz zwar
als Ausdruck nachehelicher Solidarität besondere Bedeutung bei. Das schließt,
wie der Senat ausgeführt hat (BGHZ 158, 85, 97), eine vertragliche Disposition
über diese Unterhaltsansprüche jedoch nicht schlechthin aus. Auch im vorlie-
genden Fall bestehen gegen den Ausschluss dieser Unterhaltsansprüche - un-
ter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB - keine Bedenken. Das ergibt sich
bereits daraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Parteien noch
gar nicht absehbar war, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegeben-
heiten die Antragsgegnerin wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig
werden könnte (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ
2005, 691, 692). Hinsichtlich des Altersunterhalts ist zusätzlich zu berücksichti-
gen, dass die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits 45 und 47
Jahre alt, mithin in einem Lebensabschnitt waren, in dem ein nicht unwesentli-
cher Teil der Altersversorgung üblicherweise bereits erworben ist (vgl. Senats-
urteil vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691, 692). Außer-
dem war die Antragsgegnerin bei Ehevertragsschluss erwerbstätig und damit in
der Lage, für ihr Alter Vorsorge zu treffen. Dass bereits bei Ehevertragschluss
in Aussicht genommen war, das Erwerbsgeschäft der Antragsgegnerin zu ver-
äußern, ist nicht festgestellt und im Hinblick auf deren sich daran anschließende
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Anstellung in einer Gesellschaft des Antragstellers, die ihr den Eintritt in die So-
zialversicherung verschaffte, auch ohne Belang.
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cc) Auch gegen den Ausschluss des Unterhalts wegen Erwerbslosigkeit
sind unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB Bedenken nicht zu erhe-
ben. Zum einen erscheint, wie der Senat (BGHZ 158, 81, 97) ausgeführt hat,
dieser Unterhaltstatbestand nachrangig, weil das Gesetz das Arbeitsplatzrisiko
ohnehin auf den Berechtigten verlagert, sobald dieser einen nachhaltig gesi-
cherten Arbeitsplatz gefunden hat (§ 1573 Abs. 4, vgl. auch § 1573 Abs. 5
BGB). Zum andern dient dieser Unterhaltsanspruch dem Ausgleich beruflicher
Nachteile, die ein Ehegatte um der Ehe willen in Kauf genommen hat und die
deshalb im Scheidungsfall auf beide Ehegatten verteilt werden sollen. Aus dem
Vortrag der Antragsgegnerin ist nicht ersichtlich, dass sie - nach den maßge-
benden Vorstellungen der Parteien bei Vertragsschluss - solche ehebedingten
Nachteile auf sich nehmen sollte.
dd) Der von den Parteien vereinbarte Verzicht auf Aufstockungsunterhalt
und auf Billigkeitsunterhalt (§§ 1573 Abs. 2, 1576 BGB) rechtfertigt, wie der Se-
nat dargelegt hat, schon nach der Bedeutung dieser Unterhaltstatbestände im
System des Scheidungsfolgenrechts das Verdikt der Sittenwidrigkeit nicht (Se-
natsurteil BGHZ 158, 81, 98).
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ee) Für die Vereinbarung des Wahlgüterstands der Gütertrennung gilt
nichts anderes (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 98 f.), und zwar auch dann, wenn
ein Ehegatte - entsprechend den gemeinsamen Vorstellungen der Parteien bei
Vertragsschluss - in der Ehe einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegan-
gen ist und deshalb kein im Versorgungsausgleich auszugleichendes Versor-
gungsvermögen erworben hat (Senatsurteil vom 17. Oktober 2007 - XII ZR
96/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).
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ff) Der Versorgungsausgleich ist - als gleichberechtigte Teilhabe beider
Ehegatten am beiderseits erworbenen Versorgungsvermögen - einerseits dem
Zugewinnausgleich verwandt und wie dieser ehevertraglicher Disposition
grundsätzlich zugänglich (§ 1408 Abs. 2, § 1587 o BGB). Er ist jedoch anderer-
seits als vorweggenommener Altersunterhalt zu verstehen; von daher steht er
einer vertraglichen Abbedingung nicht schrankenlos offen. Vereinbarungen über
den Versorgungsausgleich müssen deshalb nach denselben Kriterien geprüft
werden wie ein Verzicht auf Altersunterhalt (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 98;
Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 110/99 - FamRZ 2005, 26, 27
und - XII ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185, 187). Der vereinbarte Ausschluss des
Unterhalts wegen Alters lässt den Ehevertrag der Parteien aber - wie bereits
ausgeführt - nicht als sittenwidrig erscheinen; die dort dargelegten Gründe (Al-
ter der Ehegatten bei Vertragsschluss; möglicher Ausbau einer eigenen Alters-
versorgung der Antragsgegnerin durch deren eigene Erwerbstätigkeit und deren
sozialversicherungsrechtliche Absicherung durch die Anstellung in einer Gesell-
schaft des Antragstellers) gelten für den vereinbarten Ausschluss des Versor-
gungsausgleichs entsprechend.
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gg) Auch aus dem Zusammenwirken der ehevertraglichen Regelungen
(vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691,
693) lässt sich deren Sittenwidrigkeit nicht herleiten. Ehebedingte Nachteile, die
die Antragsgegnerin belasten und von daher einen Ausgleich erfordern würden,
waren hier im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht zu erwarten. Der Gedanke
nachehelicher Solidarität wird durch die Abbedingung der einzelnen Schei-
dungsfolgen, wie ausgeführt, nicht verletzt. Auch in ihrer Gesamtheit geben die
vertraglichen Regelungen - angesichts des Alters und der Lebensstellung der
Parteien bei Vertragsschluss - für eine solche Verletzung nachehelicher Solida-
rität nichts her.
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IV.
28
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Berufung des An-
tragstellers auf den vertraglichen Ausschluss von nachehelichem Unterhalt und
Versorgungsausgleich auch nicht rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Denn die
Antragsgegnerin habe nicht dargetan, dass die einvernehmliche Ausgestaltung
des Ehelebens von den gemeinsamen Vorstellungen bei Vertragsschluss er-
heblich abgewichen sei.
Das Vorbringen der Antragsgegnerin, sie sei nach der Aufgabe ihres
Gewerbebetriebs nicht weiter erwerbstätig gewesen, um den gemeinsamen
Haushalt der Parteien führen und den Sohn des Antragstellers betreuen zu
können, sei nicht überzeugend. Ihr Geschäft habe sie aus wirtschaftlichen
Gründen verkaufen müssen. Der Sohn des Antragstellers sei damals bereits
14 Jahre alt gewesen, habe ein Internat besucht und sei - insbesondere wäh-
rend der Woche - nicht betreuungsbedürftig gewesen; zudem sei er wegen er-
heblicher Differenzen mit der Antragsgegnerin immer weniger nach Hause ge-
kommen. Auch der eheliche Haushalt habe - im Hinblick auf die intensive Be-
rufstätigkeit des Antragstellers und die Beschäftigung einer Haushaltshilfe - eine
weitere eigene Berufstätigkeit der Antragsgegnerin nicht ausgeschlossen.
29
Die durch die schlechte Ertragslage bedingte Aufgabe des Geschäftsbe-
triebs der Antragsgegnerin habe sich bereits bei Abschluss des Ehevertrags
abgezeichnet. Auch die Einschränkung von Arbeitsmarktchancen, wie sie sich
üblicherweise aus zunehmendem Alter ergeben könne, habe bereits damals
vorgelegen. Zudem könnten derartige Nachteile, die sich aus der bereits vor der
Eheschließung bestehenden Lebenssituation eines Ehegatten ergäben, durch
Vereinbarung - ohne Verstoß gegen Treu und Glauben - von der nachehelichen
Verantwortung der Ehegatten füreinander ausgenommen werden.
30
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Auch die Erkrankung der Antragsgegnerin hindere den Antragsteller
nicht, sich auf den vereinbarten Unterhaltsausschluss wegen Krankheit zu beru-
fen. Denn die Antragsgegnerin habe keine ehebedingten wirtschaftlichen
Nachteile erlitten; auch verfüge sie über - wirkliche oder doch erzielbare - Ein-
künfte in Höhe des angemessenen Selbstbehalts. Mangels ehebedingter wirt-
schaftlicher Nachteile der Antragsgegnerin sei auch die Berufung auf den Aus-
schluss des Versorgungsausgleichs nicht treuwidrig. Die Antragsgegnerin sei
nach Aufgabe ihres Geschäfts "pro forma" in einer Gesellschaft des Antragstel-
lers versicherungspflichtig beschäftigt gewesen; dass sie ohne die Heirat höhe-
re Beiträge zur Rentenversicherung hätte einzahlen können, habe sie nicht vor-
getragen. Hinzu komme, dass der Antragsteller während der Ehe ausschließlich
Beiträge zu Kapitallebensversicherungen geleistet habe, so dass die Antrags-
gegnerin bei Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgleichspflichtig wä-
re.
31
2. Auch diese Ausführungen sind im Ergebnis frei von Rechtsirrtum.
32
a) Wie der Senat wiederholt dargelegt hat, muss der Tatrichter, wenn ein
Ehevertrag - wie hier - Bestand hat, im Rahmen der Ausübungskontrolle prüfen,
ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechts-
macht missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom ande-
ren Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, dass die-
se durch den Vertrag wirksam abbedungen sei (§ 242 BGB; grundlegend Se-
natsurteil BGHZ 158, 81, 100 f.). Für diese Prüfung sind nicht nur die Verhält-
nisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist viel-
mehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft -
aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine unzumutbare Las-
tenverteilung ergibt. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tat-
sächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von
33
- 16 -
der ursprünglichen, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundle-
gend abweicht.
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b) Eine solche Abweichung liegt hier nicht in der Aufgabe des von der
Antragsgegnerin zum Beginn der Ehe geführten Gewerbebetriebs, dessen man-
gelnde Rentabilität nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts schon bei
Abschluss des Ehevertrags erkennbar war. Sie kann auch nicht in der von der
Antragsgegnerin behaupteten Betreuung des Sohnes des Antragstellers gefun-
den werden. Das Oberlandesgericht hat das Vorbringen der Antragsgegnerin
insoweit für nicht überzeugend erachtet und auf das Alter des Sohnes, dessen
Unterbringung in einem Internat und die zwischen dem Sohn und der Antrags-
gegnerin bestehenden Spannungen hingewiesen. Diese tatrichterliche Würdi-
gung lässt revisionsrechtlich bedeutsame Fehler nicht erkennen; auch die Revi-
sion erinnert hiergegen nichts. Auch die von der Antragsgegnerin wahrgenom-
mene Führung des gemeinsamen Haushalts begründet keinen Umstand, der
die Berufung des Antragstellers auf den vereinbarten Ausschluss von nachehe-
lichem Unterhalt und Versorgungsausgleich als rechtsmissbräuchlich erschei-
nen ließe. Dabei kann dahinstehen, ob - wie das Oberlandesgericht meint - die
Übernahme von Haushaltsführungsaufgaben im Hinblick auf die Beschäftigung
einer Haushaltshilfe und die intensive Berufstätigkeit des Antragstellers unnötig
war, jedenfalls aber eine gleichzeitige Berufstätigkeit der Antragsgegnerin nicht
ausschloss. Entscheidend ist, ob die Parteien sich in Abweichung von ihren
Vorstellungen bei Abschluss des Ehevertrags zumindest konkludent darauf ver-
ständigt haben, dass die Ehefrau künftig auf eine ihr tatsächlich mögliche Er-
werbstätigkeit verzichten und sich statt dessen nur dem gemeinsamen Haushalt
widmen solle. Dies ist indes weder festgestellt noch sonst ersichtlich.
c) Eine grundlegende Abweichung der tatsächlichen Lebenssituation von
den beim Vertragschluss zugrunde gelegten Lebensumständen hat das Ober-
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landesgericht dagegen zu Recht in der Erkrankung der Antragsgegnerin gese-
hen.
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Dem lässt sich nicht schon mit der Erwägung begegnen, dass die Beru-
fung auf den Ausschluss von Unterhalt und Versorgungsausgleich hier schon
deshalb nicht rechtsmissbräuchlich sein könne, weil sich mit der Erkrankung der
Antragsgegnerin (nur) ein Risiko verwirklicht habe, das die Parteien durch ihre
- rechtswirksame - Vereinbarung gerade aus der gemeinsamen nachehelichen
Verantwortung füreinander ausgenommen haben. Denn zum einen ist abzuwä-
gen, ob und inwieweit sich der Ausschluss dieser Scheidungsfolgen im Hinblick
auf Art und Schwere der Krankheit und die mit ihr einhergehende Veränderung
der Lebensumstände nunmehr für die Antragsgegnerin konkret als eine einsei-
tige Lastenverteilung darstellt, die sie nach Treu und Glauben nicht hinnehmen
muss. Diese Frage kann, wie der Senat dargelegt hat (vgl. BGHZ 158, 85, 101),
nur unter Berücksichtigung der Rangordnung der Scheidungsfolgen beantwortet
werden. Zum andern ist zu berücksichtigen, dass die Ausübungskontrolle auch
bei Unzumutbarkeit dieser Lastenverteilung nicht zur Unwirksamkeit des ver-
traglichen Ausschlusses von Scheidungsfolgen führt, sondern nur eine Ver-
tragsanpassung bewirkt. Mit dieser Vertragsanpassung kann dem vom Aus-
schluss begünstigten Ehegatten nicht auf dem Weg über § 242 BGB ein von
der nachehelichen Verantwortung füreinander ausgeschlossenes, weil etwa in
der Lebenssphäre des anderen Ehegatten begründetes Risiko aufgebürdet
werden; es kann lediglich verhindert werden, dass der andere Ehegatte durch
den Ausschluss von Scheidungsfolgen ehebedingte Nachteile erleidet, die als
Konsequenzen der gescheiterten gemeinsamen Lebensplanung nach Treu und
Glauben von beiden Ehegatten gemeinsam zu tragen sind (vgl. Senatsbe-
schluss vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185, 187; vgl. auch
Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1448).
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Ob die Art und Schwere der Erkrankung der Antragsgegnerin und die
damit einhergehende Veränderung ihrer Lebensumstände den Antragsteller
hier nach § 242 BGB hindern könnten, sich - unter Berücksichtigung des Rangs
von Unterhalt und Versorgungsausgleich im System der Scheidungsfolgen - auf
deren vertraglichen Ausschluss zu berufen, kann dahinstehen. Jedenfalls würde
eine nach Treu und Glauben gebotene Vertragsanpassung, wie dargelegt, nur
sicherstellen, dass die Antragsgegnerin nicht einseitig mit ehebedingten
Nachteilen belastet bleibt. Es ist indes weder vorgetragen noch sonst ersicht-
lich, dass die Antragsgegnerin ehebedingt - also im Zusammenhang mit der
gemeinsamen Lebensplanung - wirtschaftliche Risiken auf sich genommen hat,
die sich nunmehr - nach dem Scheitern der Ehe, aufgrund ihrer Erkrankung und
als Folge des Verzichts auf Unterhalt und Versorgungsausgleich - als eine ein-
seitige Belastung erweisen. Nach den Festsstellungen des Oberlandesgerichts
stünde sich die Antragsgegnerin ohne die Eheschließung mit dem Antragsgeg-
ner wirtschaftlich nicht besser als sie sich jetzt tatsächlich steht. Im Hinblick auf
das Unterhaltsbegehren der Antragsgegnerin stellt das Oberlandesgericht auf
die Erwerbsunfähigkeitsrente sowie weitere erzielte oder doch erzielbare Ein-
künfte der Antragsgegnerin ab; es veranschlagt - von der Revision nicht bean-
standet - deren monatliches Gesamteinkommen mit mindestens 1.100 €. Hin-
sichtlich des Versorgungsausgleichsverlangens der Antragsgegnerin verweist
das Oberlandesgericht auf deren "pro forma" Anstellung in einer Firma des An-
tragsgegners, mit deren Hilfe die Antragsgegnerin nach der Aufgabe ihres Ge-
werbebetriebs Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erwor-
ben habe. Es sei nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ohne die Ehe-
schließung höhere Rentenanwartschaften hätte erwerben können.
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Diese Erwägungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden: Entschei-
dend ist dabei nicht, ob die Erkrankung der Antragsgegnerin und die damit ein-
hergehende Erwerbsunfähigkeit der Antragsgegnerin ehebedingt sind. Maßge-
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bend ist vielmehr, ob die sich aufgrund der Erkrankung ergebende wirtschaftli-
che Situation der Antragsgegnerin ihrerseits einen ehebedingten Nachteil dar-
stellt. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Aufgrund ihrer Erkrankung
bezieht die Antragsgegnerin (zumindest: eine) Erwerbsunfähigkeitsrente. Dass
ihre Renteneinkünfte ohne die Eheschließung mit dem Antragsteller höher aus-
gefallen wären, wird auch von der Antragsgegnerin selbst nicht geltend ge-
macht. Damit sind ehebedingte Nachteile, denen im Rahmen des § 242 BGB
Rechnung getragen werden könnte, nicht ersichtlich; auf die Rüge der Revision,
das Oberlandesgericht habe vom Antragsteller aus unselbständiger Tätigkeit
erworbene Rentenanrechte unberücksichtigt gelassen, kommt es nicht an. Für
einen der Antragsgegnerin im Wege der Ausübungskontrolle (§ 242 BGB) zu-
zuerkennenden Unterhalts- oder Versorgungsausgleichsanspruch ist nach al-
lem kein Raum.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz Dose
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 21.07.2003 - 534 F 28/03 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.06.2005 - 3 UF 238/03 -