Urteil des BGH vom 01.07.2009

BGH (zpo, antragsteller, aussicht, zivilprozessordnung, gesetz, bewilligung, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 107/08
vom
1. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Pape
am 1. Juli 2009
beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozess-
kostenhilfe für Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des
5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21. Septem-
ber 2007 und vom 8. April 2008 wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des 5. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21. September 2007 und
vom 8. April 2008 werden auf Kosten des Beklagten als unzuläs-
sig verworfen.
Gründe:
I.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts
Bamberg vom 8. April 2008 ist unstatthaft. Gemäß § 522 Abs. 3 ZPO ist ein Be-
schluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO, durch den das Berufungsgericht eine Be-
rufung einstimmig wegen Fehlens sowohl der Erfolgsaussichten als auch einer
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grundsätzlichen Bedeutung und eines Bedarfs an Rechtsfortbildung und Einheit-
lichkeitssicherung zurückgewiesen hat, nicht anfechtbar. Entgegen der Auffas-
sung des Beschwerdeführers ist die Regelung des § 522 Abs. 3 ZPO uneinge-
schränkt verfassungsgemäß (BVerfG, NJW 2005, 659).
Auch die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 21. September
2007 ist unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die
Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich
bestimmt ist oder das Berufungsgericht die Rechtsbeschwerde ausdrücklich
zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zivilprozessord-
nung eröffnet die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Berufungsge-
richte über Prozesskostenhilfeanträge nicht allgemein (vgl. § 127 Abs. 3 ZPO).
Das Oberlandesgericht Bamberg hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
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II.
Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerde-
verfahren nicht gewährt werden, weil seine Rechtsbeschwerden aus den vor-
stehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 114 Satz 1 ZPO).
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Ganter Raebel Vill
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, Entscheidung vom 02.07.2007 - 12 O 28/03 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 08.04.2008 - 5 U 189/07 -