Urteil des BGH vom 07.12.2001
BGH (schwerer fall, stgb, erwägung, schuldfähigkeit, strafe, stpo, nachteil, antrag, nötigung, anhörung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 452/01 vom
7. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2001 einstimmig be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Verden vom 31. Juli 2001 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO). Die Erwägung des Landgerichts, anstelle einer Milderung des
Strafrahmens des § 177 Abs. 3 StGB nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB sei
ein minder schwerer Fall nach § 177 Abs. 5, 2. Alt. StGB anzunehmen,
weil "die Tat und insbesondere die strafmildernden Aspekte nicht allein
durch die Alkoholisierung geprägt" seien, könnte zwar dahin mißver-
standen werden, daß sie die Bedeutung zusätzlicher strafmildernder
Aspekte neben dem vertypten Milderungsgrund der (alkoholbedingten)
verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB bei der Entscheidung
über den anzuwendenden Strafrahmen zugunsten des Angeklagten
verkannt hat. Es kann aber ausgeschlossen werden, daß das Urteil
darauf beruht. Die Kammer hat ausdrücklich festgestellt, daß sie auch
bei Anwendung dieses Strafrahmens keine mildere Strafe festgesetzt
hätte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach
Winkler Becker