Urteil des BGH vom 15.03.2017
Leitsatzentscheidung
Nachschlagewerk: ja
BGHSt : nein
Veröffentlichung : ja
StGB § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 lit. a
Die Untreue kann nur dann taugliche Vortat für die Geldwä-
sche sein, wenn der (Haupt-)Täter gewerbsmäßig gehandelt
hat.
BGH, Urteil vom 24. Juni 2008 – 5 StR 89/08
LG Berlin –
5 StR 89/08
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 24. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Untreue u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Ju-
ni 2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal,
Richterin Dr. Schneider
als
beisitzende
Richter,
Bundesanwalt
als
Vertreter
der
Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als
Verteidiger,
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle,
- 3 -
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
des Landgerichts Berlin vom 17. April 2007, soweit es
den Angeklagten R. betrifft, mit den Feststellungen
aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Anklagevorwurf der Beihil-
fe zur Untreue in 36 Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen; auch
eine – gegebenenfalls leichtfertig begangene – Geldwäsche hat das Landge-
richt verneint. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwalt-
schaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.
1
I.
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und
Wertungen getroffen:
2
1. Der vom Landgericht zu einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe
rechtskräftig verurteilte Mitangeklagte B. veranlasste eine Mitarbeiterin
des Sozialamts Lichtenberg in Berlin, die ebenfalls – im abgetrennten Verfah-
3
- 4 -
ren – rechtskräftig verurteilte S. , ihm im Zeitraum von Dezember 2003
bis Oktober 2005 unberechtigt Sozialhilfezahlungen aus der Bezirkskasse in
Höhe von insgesamt rund 743.000 Euro zukommen zu lassen. Während B.
sich zunächst mit von S. ausgestellten Barauszahlungsbelegen
Gelder in Höhe von fast 330.000 Euro von der Bezirkskasse auszahlen ließ,
überwies S. ab Anfang 2005 B. unberechtigte Sozialhilfehilfeleis-
tungen auf dessen Konto bei der Berliner Volksbank. Ab Mai 2005 veranlass-
te S. Zahlungen auf ein Konto des Angeklagten R. , der dieses auf
Bitten des mit ihm befreundeten B. im April 2005 eingerichtet hatte. Ins-
gesamt tätigte S. 36 Einzelüberweisungen in Höhe von insgesamt
173.000 Euro auf dieses Konto. Der Angeklagte hob selbst im Zeitraum von
Juni bis Oktober 2005 von dem eingerichteten Konto siebenmal Beträge in
Höhe von insgesamt 88.000 Euro ab; in einem weiteren Fall ließ sich seine
Lebensgefährtin 10.000 Euro auszahlen. Das Landgericht konnte nicht fest-
stellen, dass der Angeklagte oder seine Lebensgefährtin zumindest einen
Teil dieser Bargeldbeträge für sich einbehielten.
4
Der Angeklagte erhielt als Kontoinhaber von der Sparkasse die Kon-
toauszüge zugesandt, die er sorgfältig aufbewahrte. Dabei wies der Konto-
auszug gemäß dem Buchungstext als Anweisenden das Bezirksamt Lichten-
berg aus; vom dritten Auszug an enthielten die Kontoauszüge darüber hinaus
den Zusatz „einmalige Beihilfe“. Der Angeklagte kannte weder Frau S.
noch wusste er, dass B. , den er aufgrund seines Auftretens als sehr
vermögenden Mann ansah, eine Beziehung zu einer Mitarbeiterin des Sozi-
alamts unterhielt.
2. Das Landgericht hat sich nicht von einem Tatvorsatz des Angeklag-
ten zu überzeugen vermocht.
5
a) Soweit der Tatvorwurf den Zeitraum bis zum Erhalt der ersten Kon-
toauszüge betreffe, sei dem Angeklagten seine Einlassung nicht mit der für
eine Verurteilung notwendigen Sicherheit zu widerlegen. Der Angeklagte ha-
6
- 5 -
be B. einen Gefallen erweisen wollen. B. sei in seinen Augen eine
wohlhabende Person gewesen, die aufgrund ihres Berufes als Taucher auf
Bohrinseln weder einen Wohnsitz noch ein Bankkonto in Deutschland unter-
halten, gleichwohl erhebliche Erlöse aus dem Verkauf von Kleingartenparzel-
len vereinnahmt habe. Dafür spreche auch, dass der Angeklagte geraume
Zeit nach Beendigung der Tatserie im Oktober 2005 B. im März 2006
zur Investition in ein derartiges Grundstücksgeschäft 40.000 Euro in bar
übergeben habe, die er nicht zurückerhalten habe.
b) Soweit sich der Tatvorwurf auf einzelne Unterstützungshandlungen
durch den Angeklagten nach seiner Kenntnisnahme von den die ersten
Überweisungen aus Mai 2005 betreffenden Kontoauszügen beziehe, dränge
es sich zwar auf, dass der Angeklagte um den illegalen Hintergrund der Gel-
der gewusst habe. Gleichwohl sei dem Angeklagten mangels Kenntnis von
der Verstrickung der Sozialamtsmitarbeiterin S. nicht zu widerlegen,
dass er eine gewerbsmäßige Untreue als Haupttat etwaiger Beihilfehandlun-
gen bzw. als Vortat für eine Geldwäsche nicht einmal für möglich hielt. Es
könne auch sein, dass der Angeklagte einen Sozialhilfebetrug für möglich
erachtet oder aber die Umleitung der Gelder über sein Konto als Teil einer
von B. beabsichtigten Steuerhinterziehung angesehen habe. Letztlich
könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte den Geld-
fluss für redlich gehalten habe. Da ihm keine ausreichenden Kenntnisse be-
züglich der Untreuehandlungen von S. nachzuweisen seien und es mit-
hin an einer konkreten Vorstellung einer Vortat im Hinblick auf die Geldwä-
sche fehle, könne auch keine Bestrafung wegen Geldwäsche nach § 261
StGB erfolgen.
7
II.
Der Freispruch hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist das Urteil des Landgerichts des-
halb aufzuheben.
8
- 6 -
1. Die Beweiswürdigung ist allerdings aus Rechtsgründen nicht zu be-
anstanden, soweit das Landgericht ein vorsätzliches Handeln des Angeklag-
ten im Sinne eines Gehilfen- oder Geldwäschevorsatzes nicht hat feststellen
können. Die Würdigung des Landgerichts ist hier weder lückenhaft noch wi-
dersprüchlich. Es setzt sich eingehend mit dem Text auf den Überweisungs-
belegen („Bezirksamt Lichtenberg“, „einmalige Beihilfe“) auseinander. In sei-
ner umfassenden Gesamtwürdigung hat das Landgericht sich nicht von ei-
nem auch nur bedingten Vorsatz des Angeklagten überzeugen können. Es
stellt als entlastende Indizien dagegen, dass B. für sein Umfeld glaub-
würdig als sehr wohlhabender Mann aufgetreten ist und so seine Umgebung
selbst getäuscht hat, der Angeklagte nicht von den Zahlungen profitiert, son-
dern vielmehr selbst Geld an B. verloren und in der Situation der Tat-
aufdeckung nach Bekundungen der Zeugen fassungslos gewirkt hat. Diese
Bewertung des Landgerichts lässt nicht besorgen, dass es vorschnell nicht
widerlegbare Angaben des Angeklagten zugrunde gelegt (vgl. BGHSt 51,
324, 325) oder gar die Anforderungen an seine Überzeugungsbildung über-
spannt haben könnte (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2; Überzeu-
gungsbildung 33).
9
Gleichfalls im Ergebnis unschädlich ist es deshalb, dass die Straf-
kammer das Tatgeschehen nicht noch unter dem Gesichtspunkt der Begüns-
tigung geprüft hat. Insoweit käme eine Bestrafung nur in Betracht, wenn der
Angeklagte hinsichtlich einer Vortat wenigstens mit bedingtem Vorsatz ge-
handelt hätte. Dies hat das Landgericht jedoch nicht festgestellt, vielmehr
eine Kenntnis zuvor begangener Taten des B. gerade als nicht nachge-
wiesen erachtet.
10
2. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht (UA S. 31) weiterhin die Un-
treue der früheren Mitangeklagten S. nicht als taugliche Vortat im Sinne
des Geldwäschetatbestandes (§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 lit. a StGB) heran-
gezogen. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft scheidet eine
auch leichtfertige Geldwäsche unter diesem Gesichtspunkt deshalb aus.
11
- 7 -
a) Die Untreue im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB ist für sich genommen
noch keine Katalogtat im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB. Erforderlich
ist vielmehr, dass das Vergehen der Untreue gewerbsmäßig oder von einem
Mitglied einer Bande begangen worden ist (§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 - lit. a -
letzter Teilsatz StGB). Die hier allein in Betracht kommende Variante der ge-
werbsmäßigen Begehung hat das Landgericht bei S. verneint. Es hat
insoweit keinen Tatplan der früheren Mitangeklagten festzustellen vermocht,
aus dem sich ergab, dass sie sich ein regelmäßiges Einkommen von einigem
Umfang und von einiger Dauer verschaffen wollte. Soweit sie Gelder von
B. erhielt, ließ sich nicht klären, inwieweit dies nur auf dessen Antrieb
zurückging. Dass die Strafkammer bei dieser Sachlage bei S. keine
Gewerbsmäßigkeit angenommen hat, ist revisionsrechtlich nicht zu bean-
standen.
12
13
Gewerbsmäßigkeit liegt freilich bei B. vor. Dieser wurde jedoch
hinsichtlich der den Angeklagten R. betreffenden Tatbeiträge nur als
Gehilfe (in 36 tateinheitlich begangenen Fällen) verurteilt. Die Schuldsprüche
wegen Beihilfe beruhen darauf, dass B. selbst nicht in einem Treuever-
hältnis stand, das als besonderes persönliches Merkmal die Vermögens-
betreuungspflicht nach § 266 Abs. 1 StGB begründet. Da B. sich jedoch
aus den Geldbeträgen, die ihm S. zukommen ließ, eine fortlaufende
Einkunftsquelle sichern wollte, ist in seiner Person – wie das Landgericht zu-
treffend ausgeführt hat – das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit erfüllt.
b) Die Erfüllung des Merkmals der Gewerbsmäßigkeit nur durch einen
Teilnehmer reicht indes im Rahmen des § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 lit. a StGB
nicht aus. Maßgeblich ist als Katalogtat nicht der Tatbeitrag eines Gehilfen,
weil die Beihilfe selbst nicht Katalogtat sein kann (a. A. Altenhain in Nomos-
Komm., 2. Aufl. § 261 Rdn. 30; Burger wistra 2002, 1, 7). Hierfür spricht
schon der Wortlaut der Vorschrift. Im Eingang der Vorschrift des § 261 Abs. 1
Satz 2 StGB wird – ohne jeden klarstellenden Zusatz im Hinblick auf die Ein-
beziehung eines Teilnehmers (§§ 26, 27 StGB) – auf „Taten“ abgestellt. Da
14
- 8 -
die Vorschrift deren gewerbsmäßige Begehung verlangt, indiziert dies, dass
auch insoweit auf den (Haupt-)Täter als den maßgeblichen Bezugspunkt ab-
gestellt wird. Der Vergleich mit § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB, der bei der
Steuerhehlerei ausdrücklich nur Fälle mit einem gewerbsmäßig handelnden
Täter einbezieht, spricht, da insoweit eine unterschiedliche Regelung für Teil-
nehmer fernliegend erscheint, ebenfalls für diese Auslegung. Hätte der Ge-
setzgeber für die Katalogtat einen weiteren Anwendungsbereich intendiert,
wäre der Tatbestand etwa dergestalt zu formulieren gewesen, dass eine sol-
che Katalogtat schon dann vorliegen solle, wenn jedenfalls ein Beteiligter
gewerbsmäßig gehandelt hat.
Der Zweck der Vorschrift legt eine erweiternde Auslegung nicht etwa
nahe. Die Begründung zum „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der
Bekämpfung der Organisierten Kriminalität“ vom 1. Oktober 1997, auf den
die hier maßgebliche Bestimmung zurückgeht, nennt als wesentliches krimi-
nalpolitisches Ziel der Regelung vor allem die Bekämpfung der organisierten
Kriminalität (BT-Drucks 13/8651 S. 12). Weder liegt ein solcher Fall vor, noch
ist es für die organisierte Kriminalität typisch, dass keiner der Täter ge-
werbsmäßig handelt. Da aber die Strafbarkeit der Geldwäsche nur für
schwerwiegende Vortaten angeordnet und eine Ausdehnung auf sämtliche
rechtswidrige Taten vermieden werden sollte (BT-Drucks aaO), lässt sich
den Materialien gleichfalls kein Hinweis auf eine etwaige Absicht des Ge-
setzgebers entnehmen, schon die Gewerbsmäßigkeit eines Teilnehmers für
die Annahme einer Katalogtat genügen zu lassen.
15
Schließlich erfordert bei dem Tatbestand der Geldwäsche nach § 261
StGB letztendlich auch das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot nach
Art. 103 Abs. 2 GG eine restriktive Auslegung der Strafvorschrift. Durch die
Kombination von einerseits Katalogtaten (mit teilweise zusätzlichen Erforder-
nissen) mit einer Vielfalt von Tathandlungen, die nahezu jedweden Umgang
mit dem deliktsbehafteten Gegenstand unter Strafe stellen (vgl. zur Kritik an
dieser Bestimmung: Fischer, StGB 55. Aufl. § 261 Rdn. 4a ff.; Reich in Wab-
16
- 9 -
nitz/Janovsky, Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 3. Aufl.
S. 259 ff.; Kargl NJ 2001, 57 ff.), bewegt sich dieser Straftatbestand an der
Grenze der Verständlichkeit. Um eine noch ausreichende Bestimmtheit und
Übersichtlichkeit dieser Strafvorschrift sicherzustellen, ist eine restriktive Aus-
legung der Tatbestandsmerkmale geboten. Dies bedeutet, dass nur solche
Handlungen als tatbestandsmäßig angesehen werden können, die sich ohne
weiteres und sicher dem Wortlaut der Bestimmung unterordnen lassen. Auch
dieser Gedanke verlangt, dass die Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 Satz 2
Nr. 4 StGB nur auf ein gewerbsmäßiges Handeln des Täters selbst be-
schränkt bleibt, zumal da es für eine erweiternde Auslegung an eindeutigen
Anknüpfungspunkten im Normtext oder in der Systematik der Bestimmung
(vgl. dazu auch § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) fehlt.
17
3. Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, weil das Landgericht
unerörtert gelassen hat, ob sich eine Vortat im Sinne des § 261 StGB hier
möglicherweise aus einem Amtsdelikt ergeben könnte. Das Landgericht hat
den Mitangeklagten B. auch wegen Bestechung, die frühere Mitange-
klagte S. wegen Bestechlichkeit verurteilt. Ohne Rechtsverstoß hat es
dabei eine Unrechtsvereinbarung im Sinne der §§ 331 ff. StGB darin erblickt,
dass S. unter Verletzung ihrer Dienstpflichten B. erhebliche Geld-
beträge zuwandte, wofür ihr als Vorteil versprochen wurde, dass B. mit
ihr als Paar zusammenbleiben und eine gemeinsame Zukunft in Zypern auf-
bauen würde.
a) Es liegt eine taugliche Vortat für die Geldwäsche nach § 261 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 lit. a StGB vor. Das Verhalten der S. erfüllte den Tatbe-
stand der Bestechlichkeit (vgl. BGHR StGB § 332 Abs. 1 Konkurrenzen 2) in
der Begehensvariante des Sich-Versprechenlassens. Mit der Veranlassung
der Zahlungen hat die bestochene Amtsträgerin S. ihre Leistungen aus
der Unrechtsvereinbarung erfüllt. Da die Unrechtsvereinbarung sämtliche von
S. an B. veranlasste Zahlungen aus dem Berliner Fiskalvermögen
erfasste, rühren auch die auf dem Konto des Angeklagten eingegangenen
18
- 10 -
Überweisungen aus der von S. begangenen Vortat der Bestechlichkeit
her. Dabei ist ohne Belang, ob der Taterfolg aus der Bestechlichkeit S. s
hier durch eine Untreuehandlung erst noch umgesetzt werden musste. Zwar
stehen die Bestechlichkeit gemäß § 332 StGB und die Untreue gemäß § 266
StGB häufig wegen ihrer unterschiedlichen Schutzzwecke im Verhältnis der
Tatmehrheit zueinander (vgl. BGHSt 47, 22, 25; jeweils m.w.N.). Für den
Tatbestand der Geldwäsche ist diese konkurrenzrechtliche Folge jedoch un-
erheblich. Der Bezug zu der vorgelagerten Tat wird vielmehr durch das Tat-
bestandsmerkmal des „aus der Vortat herrührenden Gegenstandes“ autonom
bestimmt. Dass diese Voraussetzung hier erfüllt ist, bedarf keiner näheren
Ausführungen, weil die unberechtigte Veranlassung von Zahlungen gerade
die von S. versprochene Dienstpflichtverletzung darstellt.
19
b) Neuer tatrichterlicher Klärung bedarf – soweit nicht von der Mög-
lichkeit des § 153a StPO Gebrauch gemacht werden soll – die subjektive
Seite. Zwar hat das Landgericht – wie oben dargelegt – rechtsfehlerfrei ein
vorsätzlich bösgläubiges Verhalten des Angeklagten ausgeschlossen. Es hat
jedoch keine Feststellungen zu einer möglicherweise leichtfertigen Tatbege-
hung im Sinne des § 261 Abs. 5 StGB getroffen.
Es lässt sich nicht ausschließen, dass in einer neuen Hauptverhand-
lung noch Feststellungen getroffen werden können, die einen Schuldspruch
wegen leichtfertiger Geldwäsche tragen. Allerdings sind nach der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs im Blick auf das Bestimmtheitsgebot strenge
Anforderungen an die Auslegung des Merkmals der Leichtfertigkeit im Sinne
des § 261 Abs. 5 StGB zu stellen (BGHSt 43, 158, 167; 50, 347, 350 ff.). Nur
durch eine Auslegung des Begriffs der Leichtfertigkeit als vorsatznaher
Schuldform und durch eine Anknüpfung an die bestehende Rechtsprechung
zu diesem Begriff kann vermieden werden, dass die Strafvorschrift der Geld-
wäsche ihre verfassungsmäßig durch Art. 103 Abs. 2 GG gebotenen Kontu-
ren verliert. Deshalb liegt eine Leichtfertigkeit im Sinne des § 261 Abs. 5
StGB nur vor, wenn sich die Herkunft des Gegenstands aus einer Katalogtat
20
- 11 -
nach der Sachlage geradezu aufdrängt und der Täter gleichwohl handelt,
weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder großer Unachtsamkeit au-
ßer Acht lässt (BGHSt 43, 158, 168; vgl. auch BGHSt 33, 66, 67 zu § 30
Abs. 1 Nr. 3 BtMG). Dabei entspricht das Merkmal der Leichtfertigkeit in ob-
jektiver Hinsicht der groben Fahrlässigkeit im Zivilrecht. Von dieser unter-
scheidet sich die strafrechtliche Leichtfertigkeit jedoch insoweit, als – wie ge-
nerell beim strafrechtlichen Fahrlässigkeitsvorwurf – die individuellen Kennt-
nisse und Fähigkeiten des Täters zu berücksichtigen sind (vgl. BGHSt 50,
347, 352).
Unter diesen Vorgaben wird der neue Tatrichter zu klären haben, ob
der Angeklagte leichtfertig im Sinne des § 261 Abs. 5 StGB gehandelt hat.
Dabei wird zu beachten sein, dass das Merkmal der Leichtfertigkeit sich nur
auf die Herkunft der deliktisch verstrickten Gegenstände bezieht; hinsichtlich
der übrigen Tatbestandsmerkmale ist auch im Rahmen der leichtfertigen
Geldwäsche Vorsatz erforderlich (Fischer aaO § 261 Rdn. 42). Es ist eine
Gesamtabwägung durchzuführen, ob der Angeklagte leichtfertig gehandelt
hat. Dabei ist allerdings für die Annahme der Leichtfertigkeit nicht erforder-
lich, dass der Angeklagte eine gegebene Möglichkeit versäumt hat, sich Ge-
wissheit über die Herkunft des Geldes zu verschaffen (vgl. BGHSt 43, 157,
169). Umgekehrt schließt es die Leichtfertigkeit aber auch nicht aus, dass er
eine solche Erkundigungsmöglichkeit gerade nicht hatte. Maßgeblich ist
vielmehr, ob sich ihm aufgrund der Umstände die Herkunft des Gegenstan-
des aus einer Straftat im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB aufdrängen
musste. Für die Annahme der Katalogtat ist aber die Feststellung konkreter
Umstände erforderlich, aus denen der Angeklagte die Vortat nach § 261
Abs. 1 Satz 2 StGB hätte entnehmen müssen (vgl. BGHR StGB § 261 Vor-
tat 1).
21
- 12 -
III.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft muss deshalb der Freispruch
hinsichtlich des Angeklagten R. insgesamt aufgehoben werden. Da
sämtliche Begleitumstände in ihrem Zusammenhang und die Kenntnis des
Angeklagten hiervon im Rahmen der zur Leichtfertigkeit gehörenden Be-
weiswürdigung in eine einheitliche gesamtwürdigende tatgerichtliche Prüfung
einzustellen sind, kommt weder die Aufrechterhaltung eines Teils der den
Angeklagten begünstigenden, für sich nicht rechtsfehlerhaften Feststellungen
noch gar die Aufrechterhaltung eines Teilfreispruchs von den ersten beiden
Vorwürfen in Betracht. Damit unterliegt im Ausgangspunkt auch der ur-
sprüngliche Anklagevorwurf der umfassenden Prüfung durch das neue Tat-
gericht, das in diesem Rahmen bei – naheliegender – erneuter Verneinung
von Beihilfe auch den Gesichtspunkt einer Begünstigung einzubeziehen ha-
ben wird, deren Vorsatz hinsichtlich der Vortat im Vergleich zum Gehilfenvor-
satz minder konkrete Anforderungen hat (vgl. BGHSt 4, 221, 224 ff.; BGH,
Urteil vom 22. Oktober 1968 – 5 StR 403/68 bei Dallinger MDR 1969, 194;
BGH JR 1954, 349, 350; RGSt 76, 31, 33 f.; 58, 290, 291; 50, 218, 221 f.).
22
Die umfassende Urteilsaufhebung führt auch dazu, dass der Aus-
spruch über die Entschädigungspflicht keinen Bestand haben kann.
23
Basdorf Raum Brause
Schaal Schneider