Urteil des BGH vom 08.01.2014

BGH: wiedereinsetzung in den vorigen stand, könig, zustellung, umdeutung, auskunft, unvereinbarkeit, mitgliedschaft, befragung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 61/13
vom
8. Januar 2014
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Feststellung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer
sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas
am 8. Januar 2014
beschlossen:
Der Rechtsbehelf des Klägers gegen das Urteil des 1. Senats des
Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 15. Juli 2013 wird
auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Wert des Verfahrens wird auf 5.000
€ festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Anwaltsgerichtshof hat die auf Feststellung der Unvereinbarkeit der
Mitgliedschaft eines Vorstandsmitglieds der Rechtsanwaltskammer in einer im
Deutschen Bundestag oder dem brandenburgischen Landtag vertretenen politi-
schen Partei oder einer "Geheimgesellschaft (L. , R. )" mit §§ 1 und
43a Abs. 4 BRAO sowie auf Auskunft und Verurteilung zur künftigen Befragung
von Bewerbern um einen Sitz im Vorstand der Beklagten gerichtete Klage ab-
gewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der Kläger hat "
gegen das […]
Urteil, zugestellt am 17. Juli 2013, Berufung" eingelegt, aber keine Begründung
eingereicht.
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II.
Der vom Kläger als "Berufung" bezeichnete Rechtsbehelf ist unzulässig.
Eine Berufung ist mangels Zulassung nicht statthaft, § 112e Satz 1
BRAO.
Ob die Eingabe des - durch den Anwaltsgerichtshof ordnungsgemäß be-
lehrten - Klägers nach Auslegung oder Umdeutung als Antrag auf Zulassung
der Berufung behandelt werden kann, wofür sich anführen ließe, dass es sich
dabei um das einzige statthafte Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil
handelt (vgl. aber BVerwG, NVwZ 1999, 641, 642; Beschluss vom 9. Februar
2005 - 6 B 75.04, juris; vom 10. Januar 2013 - 4 B 30.12, juris), bedarf keiner
Entscheidung. Die Frist zur Begründung eines Antrags auf Zulassung der Beru-
fung beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Mo-
nate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Die Begründungs-
frist lief danach am 17. September 2013 ab. Der Kläger hat bis dahin lediglich
einen Fristverlängerungsantrag eingereicht. Die Frist zur Begründung eines Zu-
lassungsantrags ist aber nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 57
Abs. 2 VwGO und § 224 Abs. 2 ZPO einer Verlängerung nicht zugänglich (vgl.
BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - AnwZ (Brfg) 3/10, juris). Folglich wäre
auch ein Antrag auf Zulassung der Berufung unzulässig. Nachdem der Kläger
auf den gerichtlichen Hinweis zu den Bedenken gegen die Zulässigkeit seines
Rechtsbehelfs keine Antragsbegründung eingereicht hat, stellt sich auch nicht
die Frage, ob ihm andernfalls von Amts wegen - eine nur im Parallelverfahren
AnwZ (Brfg) 60/13 beantragte - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt
werden könnte (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 3 und 4 VwGO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 2
GKG.
Kayser
König
Fetzer
Martini
Quaas
Vorinstanz:
AGH Brandenburg, Entscheidung vom 15.07.2013 - AGH I 3/12 -
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