Urteil des BGH vom 22.04.2009

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 49/07
vom
22. April 2009
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 2, 3
Zum Wert der Beschwer bei Verurteilung zur Auskunft über größere Gesellschaftsbe-
teiligungen für länger zurückliegende Zeiträume.
BGH, Beschluss vom 22. April 2009 - XII ZB 49/07 - OLG Rostock
AG
Ludwigslust
- 2 -
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2009 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die
Richterin Dr. Vézina und den Richter Dr. Klinkhammer
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des
1. Familiensenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 27. März
2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-
landesgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Die Parteien, deren Ehe auf den am 23. Dezember 1998 zugestellten An-
trag durch Urteil vom 21. September 1999, rechtskräftig seit 9. November 1999,
geschieden worden ist, streiten um Zugewinnausgleich.
1
Der im Wege der Stufenklage auf Auskunft in Anspruch genommene Be-
klagte war an drei im landwirtschaftlichen Bereich tätigen Gesellschaften mit
beschränkter Haftung beteiligt, die Eigentümer verschiedener Grundstücke sind
und Acker- sowie Grünland bewirtschaften (lt. Feststellungen des Amtsgerichts
Bilanzsummen 1998: 12.480.000 €, 1.950.000 € und 900.000 €; Eigenkapital
2
- 3 -
1998: 2.480.000 €, 420.000 € und 650.000 €). Zum Teil vor Beginn, zum Teil
während des vorliegenden Verfahrens I. Instanz legte der Beklagte der Klägerin
- neben einem auf den Stichtag bezogenen Vermögensverzeichnis - die Gesell-
schaftsverträge und die Jahresabschlüsse dieser Gesellschaften für die Jahre
1995/1996 bzw. 1996, 1997 und 1998 vor. Die Gesellschaften hatten in größe-
rem Umfang Sonderabschreibungen vorgenommen und - in Ausübung bilanziel-
ler Wahlrechte - die Werte von Feldbeständen nicht in die Bilanzen eingestellt.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten verurteilt, bezogen
auf die drei genannten Gesellschaften für die Jahre 1995/1996 bzw. 1996 sowie
1997 und 1998 Auskunft zu erteilen durch die Vorlage
3
"a) einer detaillierten Darstellung der getätigten Sonderabschreibungen
... nach Inventarpositionen bzw. Einzelobjekten,
b) detaillierter Inventarlisten, insbesondere zu Feldbeständen und selbst
erzeugten Vorräten,
c) detaillierter Auflistungen der Pachtverträge, aus denen sich insbe-
sondere die Restlaufzeiten, die Modalitäten der Vertragsverlängerung
und die Verpflichtung des Pächters bei Vertragsende ergeben,
d) einer detaillierten Aufstellung des Immobilienbesitzes und Angabe der
wertbildenden Faktoren der Grundstücke bzw. Grundstücksbeteili-
gung nach Lage, Größe, Art der aufstehenden Bebauung, Nutzung
und zukünftiger Nutzungserwartung und
e) einer Aufstellung der stillen Reserven."
Die gegen das Teilurteil eingelegte Berufung des Beklagten hat das
Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil der Wert der Beschwer 600 €
nicht übersteige. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwer-
de.
4
- 4 -
II.
5
1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte
Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-
schwerdegerichts erfordert. Die angefochtene Entscheidung verletzt das Ver-
fahrensgrundrecht des Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz, weil sie den
Wert des Beschwerdegegenstandes ermessensfehlerhaft unter der Berufungs-
grenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO festsetzt und dem Beklagten dadurch den
Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu
rechtfertigender Weise verwehrt (BGHZ 151, 221, 226 f.).
2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg; sie führt zur Auf-
hebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
6
a) Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung, der
Wert der Beschwer betrage weniger als 600 €, im Wesentlichen Folgendes
ausgeführt: Die Beschwer des Beklagten sei mit dem Aufwand an Zeit und Kos-
ten anzusetzen, der ihm durch das Erteilen der Auskunft erwachse. Sollte der
Beklagte, wie von ihm ursprünglich dargelegt, den Auskunftsanspruch mit den
von ihm übermittelten Unterlagen bereits erfüllt haben, sei dieser Aufwand
schon deshalb gering, weil der Beklagte die frühere Auskunft nur durch Ferti-
gung und Übersendung von Ablichtungen wiederholen müsste. Im Übrigen sei
die Beschwer auch deshalb unterhalb des Wertes von 600 € anzunehmen, weil
der Beklagte nur die Sonderabschreibungen aufzulisten sowie eine nach den
Gegenständen Inventar, Pachtverträge und Immobilien aufgegliederte Zusam-
menstellung vorzulegen habe. Die "Aufstellung der stillen Reserven", zu wel-
cher der Beklagte verurteilt sei, sei "verständig zu lesen" und demgemäß so zu
verstehen, dass der Beklagte in der Bilanz enthaltene Posten zu beschreiben
7
- 5 -
habe, deren Zeitwert er als höher als in der Bilanz ausgewiesen annehme. Für
die dem Beklagten danach aufgegebenen Tätigkeiten bedürfe es keiner beson-
deren Sachkunde, welche die Hilfe eines Steuerberaters erforderlich mache.
8
b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
9
Zu Recht und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, ist das Oberlandesgericht allerdings
davon ausgegangen, dass sich die Beschwer einer zur Auskunft verurteilten
Partei nach deren Interesse richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Für
die Bewertung dieses Interesses kommt es, soweit ein besonderes Geheimhal-
tungsinteresse nicht zu erkennen ist, auf den Zeit- und Arbeitsaufwand an, den
die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (BGH - GSZ -
128, 85, 87 ff. = FamRZ 1995, 349, 350; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom
14. Januar 2009 - XII ZB 146/08 - FamRZ 2009, 594, 595 und vom 28. Januar
2009 - XII ZB 121/08 - FamRZ 2009, 595, 596). Die Kosten der Zuziehung einer
sachkundigen Hilfsperson können dabei nur dann berücksichtigt werden, wenn
sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten
Auskunftserteilung allein nicht in der Lage ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom
26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05 - FamRZ 2006, 33, 34).
In dem so gezogenen Rahmen hat das Berufungsgericht im Falle der
Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung
den Wert der Beschwer gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzuset-
zen. Die Bewertung des Berufungsgerichts kann vom Senat nur daraufhin
überprüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen dieses
Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. etwa
Senatsbeschluss vom 3. November 2004 - XII ZB 165/00 - FamRZ 2005, 104,
105). Beides ist hier Fall.
10
- 6 -
aa) Eine Ermessensüberschreitung liegt insoweit vor, als das Berufungs-
gericht den Wert der Beschwer bereits deshalb mit weniger als 600 € bewerten
will, weil der Beklagte - wie er ursprünglich dargelegt habe - die Auskunft be-
reits erteilt habe und er deshalb die erteilte Auskunft nur wiederholen müsse.
Der Beklagte hat in I. Instanz geltend gemacht, seine Auskunftspflicht bezüglich
seiner Gesellschaftsbeteiligungen durch die - bereits erfolgte - Vorlage der Ge-
sellschaftsverträge und der Jahresabschlüsse für 1995/1996 bzw. 1996 sowie
für 1997 und 1998 erfüllt zu haben. Diese Rechtsauffassung hat das Amtsge-
richt im angefochtenen Teilurteil wie auch in zwei diesem vorausgegangenen
Hinweisbeschlüssen zurückgewiesen. Vor diesem Hintergrund überschreitet
eine Bewertung des Beschwerdegegenstands, die den Beklagten unter Hinweis
auf seine früher geäußerte Rechtsauffassung darauf verweist, seine in erster
Instanz erteilte Auskunft lediglich zu wiederholen und so seinen bewertungser-
heblichen Aufwand auf Ablichtungen und Porti zu beschränken, den von § 3
ZPO gezogenen Ermessensrahmen. Dies gilt um so mehr, als auch das Beru-
fungsgericht selbst in seinem begründeten Vergleichsvorschlag (vom 21. De-
zember 2006) nicht nur den Tenor des amtsgerichtlichen Urteils in einem deut-
lich weitergehenden Sinne verstanden, sondern den Beklagten auch zu einer
weitergehenden Auskunft für verpflichtet gehalten hat.
11
bb) Ermessensfehlerhaft sind die zusätzlichen Überlegungen, auf die das
Berufungsgericht seine Auffassung stützt, der Wert der Beschwer erreiche die
Berufungssumme nicht. Seine Erwägungen lassen wesentlichen Tatsachenstoff
außer Betracht.
12
Das Berufungsgericht geht davon aus, dass es dem Beklagten ohne wei-
teres und aus eigener Sachkunde möglich sei, Listen über Sonderabschreibun-
gen, Unternehmensinventar, Pachtverträge und Immobilien der Gesellschaften,
an denen er beteiligt war, zu erstellen. Dabei ist davon auszugehen, dass sich
13
- 7 -
- auch nach Auffassung des Berufungsgerichts - die entsprechenden Daten
nicht bereits aus den Jahresabschlüssen ergeben; denn anderenfalls wäre die
dem Beklagten im amtsgerichtlichen Urteil, aber auch in dem begründeten Ver-
gleichsvorschlag des Berufungsgerichts aufgegebene Auflistung dieser Um-
stände entbehrlich und nicht mehr Gegenstand der Auskunftspflicht.
14
Bei dieser Beurteilung lässt das Berufungsgericht indes unberücksichtigt,
dass die vom Beklagten geforderten Feststellungen auf die Bilanzjahre 1995/
1996 bzw. 1996 sowie 1997 und 1998 bezogen sein sollen - mithin auf einen
Zeitpunkt, der bei Einlegung des Rechtsmittels (Mai 2005) zum Teil über zehn
Jahre zurücklag. Es ist nicht ersichtlich, wie der Beklagte auch bei grundsätzli-
cher Mitwirkungsbereitschaft der Gesellschaften dieser Aufgabe ohne sachkun-
digen Beistand - etwa des Steuerberaters dieser Gesellschaften - verantwortlich
nachkommen soll. Nicht in die Erwägungen einbezogen wird vom Berufungsge-
richt auch der Umstand, dass die von den Gesellschaften betriebenen Unter-
nehmen - mit einem Bilanzvolumen von zum Teil mehreren Millionen Euro - ei-
nen beachtlichen Geschäftsumfang aufweisen und dem Beklagten jeweils "de-
taillierte" Angaben zu allen Positionen abverlangt werden. So sollen die Inven-
tarlisten u. a. Angaben über die (in den Jahresabschlüssen nicht ausgewiese-
nen) "Feldbestände und selbst erzeugten Vorräte" machen. Die Aufstellung des
Immobilienbestandes soll sich zu den "wertbildenden" Faktoren wie "Lage,
Größe, Art der aufstehenden Bebauung, Nutzung und zukünftige Nutzungser-
wartung" verhalten. Wie ein Laie eine solche - zudem auf länger zurückliegende
Zeiträume bezogene - Aufschlüsselung ohne fachkundige Hilfe verantwortlich
bewirken soll, erschließt sich aus dem angefochtenen Beschluss nicht und ist
auch sonst nicht ersichtlich.
Ermessensfehlerhaft ist auch die Annahme, die Verurteilung, eine "Auf-
stellung der stillen Reserven" zu fertigen, sei bei verständiger Lesart dahin zu
15
- 8 -
verstehen, dass der Beklagte lediglich "in der Bilanz enthaltene Posten zu be-
schreiben" habe, deren Zeitwert er - der Beklagte - höher als in der Bilanz aus-
gewiesen annehme; auch in diesem Falle gehe es mithin nur um eine Auflistung
bestimmter Gegenstände mit der Angabe ihrer wertbildenden Eigenschaften.
Der - auch im Vergleichsvorschlag des Berufungsgerichts verwandte - Begriff
der "stillen Reserve" ist, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, fest umrissen.
Schon deshalb kann er nicht im Sinne einer "verständigen" Interpretation des
angefochtenen Urteils subjektiviert und auf bloße - nach Grund und Höhe nicht
näher bestimmte - "Annahmen" des Beklagten über etwaige Divergenzen von
Bilanz- und Zeitwert einzelner Wirtschaftsgüter reduziert werden. Schon im
Hinblick auf die Nachteile, die sich bei einem - entgegen der Interpretation des
Oberlandesgerichts - strikten Verständnis des amtsgerichtlichen Urteils aus
dessen Vollstreckung ergeben können, ist es dem Beklagten nicht zumutbar,
bei der ihm aufgegebenen Aufstellung stiller Reserven auf eine Hinzuziehung
fachlicher Hilfe - etwa des für die Jahresabschlüsse der Gesellschaften verant-
wortlichen Steuerberaters - zu verzichten. Jedenfalls kann dem Beklagten nicht
angesonnen werden, sich - im Vertrauen auf die vom Berufungsgericht für "ver-
ständig" erachtete Interpretation und ohne Inanspruchnahme anwaltlichen Ra-
tes - bei der Erfüllung des Urteils auf die Formulierung wertbildender Faktoren
bei einzelnen Wirtschaftsgütern zu beschränken und in der Folge die Risiken
einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung hinzuneh-
men. Kosten, die aufgrund der danach gebotenen Inanspruchnahme fachlicher
Hilfe oder anwaltlicher Beratung anfallen, sind somit für die dem Beklagten auf-
gegebene Auskunft unerlässlich; das Oberlandesgericht durfte sie bei der Be-
messung des Wertes der Beschwer des Beklagten deshalb nicht unberücksich-
tigt lassen (zur Berücksichtigung der für die Abwehr von Vollstreckungsversu-
chen anfallenden Kosten vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2008 - XII ZR
108/05 - FamRZ 2009, 495, 496).
- 9 -
Unberücksichtigt gelassen hat das Oberlandesgericht auch die Schwie-
rigkeiten, die sich für den Beklagten aus dem Umstand ergeben können, dass
er - nach seinem unbestrittenen Vortrag in der zweiten Instanz - inzwischen
nicht mehr Gesellschafter der genannten Gesellschaften ist. Dieser Umstand ist
für die Bemessung des Wertes seiner Beschwer zwar nur insoweit erheblich,
als er in dem für die Wertbemessung maßgebenden Zeitpunkt der Berufungs-
einlegung bereits eingetreten war (Senatsurteil vom 10. Dezember 2008
- XII ZR 108/05 - FamRZ 2009, 495, 496). Ob dies der Fall war, hätte das Beru-
fungsgericht bei der Wertermittlung allerdings aufklären müssen (§ 139 ZPO).
Dass das Berufungsgericht entsprechende Feststellungen nicht getroffen hat,
begründet ebenfalls einen Ermessensfehler (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Ja-
nuar 2007 - XII ZB 133/06 - FamRZ 2007, 714).
16
3. Der angefochtene Beschluss kann nach allem nicht bestehen bleiben.
Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Die Sache
war daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
17
Hahne
Sprick
Wagenitz
Vézina
Klinkhammer
Vorinstanzen:
AG Ludwigslust, Entscheidung vom 21.04.2005 - 5 F 516/02 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 27.03.2007 - 10 UF 96/05 -