Urteil des BGH vom 21.01.2010
BGH (antrag, zpo, rechtsanwendung, berechnung, begründung, schuldner, verfahrensrecht, verletzung, aufhebung, fortbildung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 59/09
vom
21. Januar 2010
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Pape
am 21. Januar 2010
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Prozesskostenhilfe für das Rechts-
beschwerdeverfahren gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer
des Landgerichts Leipzig vom 22. Januar 2009 wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer
des Landgerichts Leipzig vom 22. Januar 2009 wird auf Kosten
des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
535,86 € festgesetzt.
Gründe:
Die nach § 6 Abs. 1, § 7, § 204 Abs. 2 Satz 2 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzu-
lässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
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Das Beschwerdegericht hat das Willkürverbot nicht missachtet. Ist die
richterliche Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts und des Verfah-
rensrechts willkürlich, so stellt dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar.
Hierfür reicht eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung
nicht aus, selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist
vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Ge-
sichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass
sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser
Weise verkannt sein (BVerfGE 89, 1, 14; 96, 189, 203; WM 2008, 721; BGHZ
154, 288, 299 f). Ein solcher Verstoß liegt nicht vor.
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Das Insolvenzgericht ist gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO befugt, auf An-
trag des Insolvenzverwalters eine Nachtragsverteilung anzuordnen, wenn nach
dem Schlusstermin Gegenstände der Insolvenzmasse ermittelt werden. Die
Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht
entgegen (§ 203 Abs. 2 InsO, vgl. BGH, Beschl. v. 10. Juli 2008 - IX ZB 172/07,
ZInsO 2008, 921, 922 Rn. 9). Von dieser gesetzlich gegebenen Möglichkeit hat
das Gericht vorliegend Gebrauch gemacht. Ein Verstoß gegen das materielle
Recht oder das Verfahrensrecht ist hierin nicht zu erblicken, wird von der
Rechtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht. Soweit die Berechnung des
der Nachtragsverteilung unterliegenden Betrages gerügt wird, beruht die ange-
griffene Entscheidung ausschließlich auf einer Würdigung der konkret gegebe-
nen rechtserheblichen Umstände. Eine Verletzung des Willkürverbots kann
hierin nicht gesehen werden.
3
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Rechts-
beschwerde zulässig ist (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
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Prozesskostenhilfe war dem Schuldner aufgrund fehlender Erfolgsaus-
sicht seiner Rechtsbeschwerde nicht zu bewilligen.
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Ganter Raebel Vill
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 05.11.2008 - 401 IK 231/05 -
LG Leipzig, Entscheidung vom 22.01.2009 - 08 T 8/09 -