Urteil des BGH vom 14.10.2008
BGH (zpo, zoll, begründung, streitwert, fortbildung, beschwerde, abschrift, sicherung)
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 85/08
vom
14. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2008 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
5. März 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist mangels ausreichender
Anknüpfungstatsachen für die Einholung eines Gutachtens nicht
gegeben.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 48.132,69 €
Müller Greiner
Wellner
Pauge
Zoll
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 08.08.2007 - 7 O 636/06 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 05.03.2008 - 7 U 1441/07 -