Urteil des BGH vom 26.05.2009

BGH (strafkammer, vernehmung, hauptverhandlung, beweisantrag, wahrheit, begründung, verteidigung, zeuge, beurteilung, strafverfahren)

5 StR 146/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2009
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 3. Dezember 2008 nach § 349 Abs. 4
StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen unter Einbeziehung
einer anderweit verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Be-
schwerdeführer mit Verfahrensrügen und mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel
dringt mit einer Verfahrensrüge durch.
1. Allerdings wird die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin ent-
gegen dem Vortrag des Beschwerdeführers den Mindestanforderungen an
die Konkretisierung der Tatvorwürfe noch gerecht. Das Verfahren war daher
nicht wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen.
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2. Mit Recht beanstandet der Angeklagte aber, dass ein Beweisantrag
abgelehnt worden ist. Die Verteidigung hatte den Antrag gestellt, die Richte-
rin am Amtsgericht G. u. a. zum Beweis der Tatsache zu vernehmen,
dass der Hauptbelastungszeuge S. in der Hauptverhandlung des ge-
gen ihn gerichteten Strafverfahrens vom 7. August 2008 vor dem Amtsgericht
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Weimar ausgesagt habe, er habe in seiner polizeilichen Vernehmung vom
14. Juli 2007 einiges dazu erfunden, was nicht der Wahrheit entspreche. Die
Strafkammer hat diesen Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit (§ 244
Abs. 3 Satz 2 StPO) abgelehnt. Sie wolle den möglichen Schluss nicht zie-
hen, dass diese Angabe der Wahrheit entspreche. Der Zeuge S. sei in
der Hauptverhandlung hierzu umfassend gehört worden. Er habe bekundet,
es könne sein, dass er vor dem Amtsgericht Weimar gesagt habe, er habe
bei der polizeilichen Vernehmung etwas ausgeschmückt. Dies betreffe aber
nicht den „Berliner Komplex“, sondern frühere Geschäfte, die er im Zusam-
menhang mit seiner begonnenen „Lebensbeichte“ genannt habe (Bl. 91 der
Anlage II zum Protokoll der Hauptverhandlung vom 3. Dezember 2008).
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Mit dieser Begründung durfte der Beweisantrag nicht abgelehnt wer-
den. Die Begründung ist zunächst schon deswegen nicht frei von Widersprü-
chen, weil die Strafkammer den Schluss auf die Unwahrheit der Aussage im
Rahmen der polizeilichen Vernehmung nicht ziehen will, wohingegen sich
aus dem Folgenden ergibt, dass der Zeuge nach seiner für glaubhaft erach-
teten Aussage vor der Strafkammer in seiner polizeilichen Vernehmung tat-
sächlich die Unwahrheit bekundet hat. Die Verteidigung weist zudem mit
Recht auch noch auf Anhaltspunkte hin, wonach die Aussage des Zeugen
S. vor dem Landgericht nicht der Wahrheit entspricht. Denn ausweis-
lich des Protokolls über dessen polizeiliche Vernehmung vom 14. Juli 2007
(Bl. 132 ff. der Sachakten) waren Gegenstand der Aussage der „Berliner
Komplex“ und nicht etwa frühere, sondern spätere Vorgänge. Die Beweisbe-
hauptung war demgemäß für die Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen
S. von Bedeutung. Ihm durfte nicht jeglicher Beweiswert abgesprochen
werden. Das Urteil kann auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags
beruhen und unterliegt daher in vollem Umfang der Aufhebung.
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3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
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a) Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft des
Angeklagten hauptsächlich auf die belastenden Angaben des Zeugen S.
. Der Schuldnachweis gegen den (im Verfahren schweigenden) Angeklag-
ten hängt daher entscheidend von der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der
Angaben dieses Zeugen ab. In einem Fall, in dem ein Angeklagter zwar nicht
allein, aber doch überwiegend durch die Angaben eines selbst tatbeteiligten
Zeugen überführt werden soll, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen,
dass das Tatgericht alle für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit wesentlichen
Umstände erkannt und – auch soweit es die Feststellungen zum Schuldum-
fang betrifft – in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGH StV 1990, 99;
1992, 98; BGH, Beschluss vom 17. März 2009 – 4 StR 662/08). Diesen An-
forderungen genügen die durchgehend äußerst knappen, teils auch formel-
haften Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht.
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Das neue Tatgericht wird deshalb Einzelheiten zum gesamten Aussa-
geverhalten des Zeugen S. im gegenständlichen Strafverfahren sowie
in dem gegen den Zeugen selbst gerichteten Strafverfahren mitzuteilen und
insgesamt zu würdigen haben. Es wird näher zu belegen haben, in welchen
Details frühere Angaben des Zeugen O. – eine Zentralgestalt der
abgeurteilten Taten – S. s Angaben bestätigen, ergänzen oder wider-
sprechen.
b) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kann nicht of-
fen bleiben, ob die Handelsgeschäfte Haschisch (so UA S. 4, 5, 7) oder Ma-
rihuana (so UA S. 6, 8) betreffen. Dies versteht sich schon daraus, dass in-
soweit andere Durchschnittswerte für die Bestimmung der Qualitätsstufen
gelten (BGH NStZ-RR 2006, 350 [Haschisch]; BGH StV 2004, 602 [Marihua-
na]). Wenn die Strafkammer davon ausgeht, bei einem Wirkstoffgehalt von
10 % THC sei von durchschnittlicher Qualität auszugehen, so entspricht dies
für keines der genannten Rauschmittel der Rechtsprechung des Bundesge-
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richtshofs (BGH aaO; Weber, BtMG 3. Aufl. vor § 29a Rdn. 830 ff. sowie An-
hang H).
Basdorf Schaal Schneider
Dölp König