Urteil des BGH vom 15.03.2017

BGH (pacht, gegenstand, widerklage, antrag, wert, anlage, gkg, beschwerdegegner, beklagter, streitwert)

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 274/04
vom
9. September 2004
in dem Rechtsstreit
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt -
gegen
Beklagter und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter
II. Instanz: Rechtsanwalt -
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dörr, Galke und Dr.
Herrmann
beschlossen:
Die Klägerin wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde
gegen das am 22. April 2004 verkündete Urteil des 20. Zivilsenats
des Kammergerichts - 20 U 74/03 - zurückgenommen hat, dieses
Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihr auferlegt.
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird
auf 144.492,69 € festgesetzt.
Gründe:
Die Entscheidung über die Verlustigkeit des Rechtsmittels und über die
Kosten folgt aus §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO.
Die Streitwertentscheidung beruht auf den folgenden Erwägungen:
Für die Bewertung des Klageantrags zu 1 waren gemäß § 16 Abs. 2
GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung die Beträge der einjähri-
gen Pachten für die Grundstücke, die Gegenstand des Räumungsanspruchs
waren, mithin 191.985,40 DM, anzusetzen.
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Mit dem Klageantrag zu 2 hat die Klägerin einen Auskunftsanspruch gel-
tend gemacht, der mit 20 v.H. der Jahrespacht für die von diesem Antrag betrof-
fenen Grundstücke zu bewerten war. Die Anlage N (Jahrespacht
51.679,22 DM) war dabei nicht zu berücksichtigen, da sich das Auskunftsver-
langen nicht auf deren Nutzer bezog. Es verbleibt damit eine jährliche Pacht für
die maßgeblichen Grundstücke von 140.306,18 DM. 20 v.H. hiervon betragen
28.061,24 DM.
Der Wert der Widerklage ist auf 50 v.H. der Jahrespacht der Grundstü-
cke, auf die sich das Unterlassungsbegehren bezieht, zu schätzen. Hierbei
bleiben die Anlagen N (Jahrespacht 51.679,22 DM) und G (Jahrespacht
15.193,20 DM) außer Betracht, da sie nicht (mehr) Gegenstand der Widerklage
waren. Es verbleibt eine jährliche Pacht für die betroffenen Grundstücke von
125.112,98 DM. Die Hälfte hiervon beträgt 62.556,49 DM.
Der
Gesamtwert
des
Beschwerdeverfahrens
beträgt
damit
282.603,13 DM. Dies entspricht 144.492,69 €.
Schlick
Wurm
Dörr
Galke
Herrmann