Urteil des BGH vom 07.05.2003

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, stpo, stgb, förderung, beihilfe, prostitution, hilfeleistung, zuhälterei, gesetz, wegfall)

5 StR 536/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Zuhälterei u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2003
beschlossen:
I. Dem Angeklagten T wird gegen die Versäumung der
Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 20. April 2001 Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gewährt.
II. Auf die Revision des Angeklagten T wird das vorge-
nannte Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO, soweit es ihn be-
trifft,
a) im Schuldspruch insoweit abgeändert, als jeweils die
tateinheitlichen Verurteilungen wegen Förderung der
Prostitution in Wegfall kommen, und
b) unter Aufrechterhaltung der Feststellungen im gesam-
ten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO verworfen.
IV. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten T wegen Förderung der
Prostitution in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körper-
verletzung, mit Zuhälterei, mit gewerbsmäßiger Hilfeleistung zum Verstoß
gegen § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG sowie mit Beihilfe zum Verstoß gegen
§ 92 Abs. 1 Nr. 3 AuslG und zur nach § 61 Abs. 1 AsylVfG unerlaubten Aus-
übung einer Erwerbstätigkeit, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher
Körperverletzung, mit tateinheitlich in vier Fällen begangener Zuhälterei, mit
gewerbsmäßiger Hilfeleistung zum Verstoß gegen die §§ 92 Abs. 1 Nr. 1 und
Abs. 2 Nr. 2 AuslG sowie mit Beihilfe zur nach § 61 Abs. 1 AsylVfG uner-
laubten Ausübung einer Erwerbstätigkeit, in einem Fall in Tateinheit mit ge-
werbsmäßiger Hilfeleistung zum Verstoß gegen § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG so-
wie mit Beihilfe zur nach § 61 Abs. 1 AsylVfG unerlaubten Ausübung
einer Erwerbstätigkeit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat in dem aus dem Beschlußtenor
ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die tateinheitlichen Verurteilungen wegen Förderung der Prostitution
nach § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB a. F. haben aus Rechtsgründen keinen Be-
stand. Dieser Straftatbestand ist durch das Gesetz zur Regelung der Rechts-
verhältnisse der Prostituierten – ProstG – vom 20. Dezember 2001 (BGBl I
S. 3983) aufgehoben worden. Diese Rechtsänderung hat das Revisionsge-
richt nach § 354a StPO zu berücksichtigen. Die Korrektur des Schuldspru-
ches führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruches, weil nicht ausge-
schlossen werden kann, daß ohne die Berücksichtigung des mittlerweile
außer Kraft getretenen Straftatbestandes das Landgericht geringere Einzel-
strafen und eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte.
Die Anordnung des Verfalls unterliegt durchgreifenden Bedenken. In-
soweit hat das Landgericht die durch die Zuhältereihandlungen des Ange-
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klagten betroffenen Frauen zu Unrecht nicht als Verletzte im Sinne des § 73
Abs. 1 Satz 2 StGB angesehen. Das Landgericht hat seine Auffassung dar-
auf gestützt, daß diese Frauen im Hinblick auf ihre gesetz- und sittenwidrigen
Einkünfte keine Ansprüche gegen den Angeklagten T hätten. Der Se-
nat kann dahinstehen lassen, ob diese Rechtsauffassung vor der Neurege-
lung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten zutreffend war. Jedenfalls
nach der nunmehr getroffenen Wertentscheidung (§ 1 ProstG) sind weder die
Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Prostitutionsausübung gemäß
§ 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig noch sind rechtliche Hinderungs-
gründe ersichtlich, wonach Prostituierte rechtswidrige Einbußen ihres (je-
denfalls auch) aus den Prostitutionserlösen bestehenden Vermögens nicht
im Wege eines Schadensersatzanspruches geltend machen könnten. Da die
Strafvorschrift des § 181a StGB gerade auch dem Schutz der Prostituierten
dient und sie vor finanzieller Abhängigkeit und Ausbeutung durch den Zu-
hälter bewahren will (vgl. BGHSt 42, 179, 180 f.), ist diese Regelung auch
Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.
Der neue Tatrichter wird deshalb festzustellen haben, inwieweit – über
die vom Angeklagten im Vergleichswege bereits zugesagten Schadenser-
satzzahlungen in Höhe von 104.000 DM an die Nebenklägerinnen hinaus –
entsprechende Schadensersatzansprüche bestehen. Dabei sind die Möglich-
keiten der Zurückgewinnungshilfe (§ 111b Abs. 5 StPO) in Betracht zu zie-
hen. Weiterhin sind, da Gegenstand des Verfalls nach dem Wegfall des
§ 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB a. F. nur noch die Vorteile aus den verbleibenden
ausländerrechtlichen Taten sein können, nur diese aus dem Gesamtumfang
der Prostitutionserlöse zu berücksichtigen. Die hierzu noch vorzunehmenden
Ermittlungen berühren die vom Landgericht bislang getroffenen Feststellun-
gen nicht, weshalb diese im vollen Umfang aufrechterhalten werden können.
Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, zusätzliche Feststellungen zu treffen,
die mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.
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Bei der Neubemessung der Strafen wird die unerklärlich lange Zeit-
dauer des Revisionsverfahrens (Übersendung der Akten an den General-
bundesanwalt erst ein Jahr nach Eingang der Revisionsbegründung) zu
Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen sein (vgl. BGHR StGB § 46
Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13).
Harms Häger Basdorf
Raum Brause