Urteil des BGH vom 22.07.2009

BGH (gewalt, schuldspruch, stpo, besitz, antrag, waffenrecht, anklage, gewehr, erwerb, einziehung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 173/09
vom
22. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Erwerbs der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 29. Januar 2009 wird der Schuld-
spruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte schuldig ist
des unerlaubten Erwerbs der tatsächlichen Gewalt über eine
Kriegswaffe in Tateinheit mit jeweils unerlaubtem Besitz
einer Repetierwaffe,
einer halbautomatischen Selbstladewaffe,
einer Vorderschaftsrepetierflinte, deren Hinterschaft durch
einen Pistolengriff ersetzt worden ist
und einer halbautomatischen Kurzwaffe in zwei Fällen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten ausweislich des maßgeblichen Sit-
zungsprotokolls des "unerlaubten Erwerbs der tatsächlichen Gewalt und der
unerlaubten sonstigen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaf-
fe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Repetierwaffe, unerlaubten Besit-
zes einer Vorderschaftsflinte, deren Hinterschaft durch einen Pistolengriff er-
setzt worden ist sowie des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen
Kurzwaffe in zwei Fällen" schuldig gesprochen. Es hat eine Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten verhängt, von denen im Hinblick auf die einge-
tretene Verfahrensverzögerung sechs Monate als vollstreckt gelten. Weiter hat
es die sichergestellten Waffen eingezogen. Hiergegen richtet sich die Revision
des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
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Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Um-
fang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO.
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Der Schuldspruch war entsprechend dem Antrag des Generalbundesan-
walts zu ändern.
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1. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass die uner-
laubte sonstige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe hin-
ter dem Erwerb der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe zurücktritt (vgl.
Steindorf, Waffenrecht 8. Aufl. Rdn. 8 zu § 22 a KWKG).
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2. In dem verkündeten Schuldspruch wurde vom Tatrichter versehentlich
vergessen, den in Tateinheit stehenden unerlaubten Besitz des Gewehres "Er-
ma" auszuurteilen. Die Anklage umfasste diese Tat, entsprechende Feststel-
lungen hat der Tatrichter getroffen und auch die Einziehung des Gewehres an-
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geordnet. Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend ergänzen, da eine
Tat im Sinne des § 264 StPO vorliegt und der Angeklagte sich nicht erfolgrei-
cher hätte verteidigen können. Bei dem Gewehr "Erma" handelt es sich um eine
halbautomatische Selbstladewaffe, wie der Tatrichter selbst erkennt (vgl. UA
S. 8).
Der Senat schließt in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt
aus, dass der Strafausspruch darauf beruht, dass der Tatrichter hinsichtlich der
Kriegswaffe auch die Ausübung der tatsächlichen Gewalt in den Schuldspruch
aufgenommen hat, da dieses nicht strafschärfend gewertet wurde.
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Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-
lig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines
Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
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Rissing-van Saan Athing Rothfuß
Appl Schmitt