Urteil des BGH vom 09.12.2003

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, zpo, antrag, begründung, wiedereinsetzung, stand, berufungsfrist, genehmigung, berufungsschrift, zoll)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 38/03
vom
9. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diede-
richsen und die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für
die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 5. März 2003 wird zurückgewie-
sen.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg (§ 114 ZPO).
I.
Die Klägerin hatte die Beklagte wegen eines behaupteten ärztlichen Be-
handlungsfehlers auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in An-
spruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist
dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 8. April 2002 zugestellt worden.
Mit einem am 8. Mai 2002 eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin durch
ihren damals noch nicht beim Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt Prozeß-
kostenhilfe für die Berufung beantragt. Mit Beschluß vom 2. September 2002,
zugestellt am 11. September 2002, hat das Oberlandesgericht der Klägerin
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Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz bewilligt. Mit einem am
23. September 2002 eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin durch ihren
nunmehr beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt Berufung einge-
legt und mitgeteilt, Anträge und Begründung blieben einem gesonderten
Schriftsatz vorbehalten. Gleichzeitig hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Diesem Antrag hat
das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 21. Oktober 2002, zugestellt am
24. Oktober 2002, entsprochen. Am 23. Dezember 2002 hat die Klägerin einen
als Berufungsbegründung bezeichneten Schriftsatz eingereicht.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Beru-
fung als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht begründet worden sei.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde, für die sie Pro-
zeßkostenhilfe beantragt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1
Satz 4 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind
nicht gegeben. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist weder wegen
grundsätzlicher Bedeutung noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich.
Ob die in einer Berufungsschrift enthaltene Erklärung, Anträge und Be-
gründung blieben einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten, den Willen er-
kennen läßt, eine zuvor eingereichte Begründung eines Prozeßkostenhilfean-
trags solle nicht als Berufungsbegründung gelten, ist entgegen der Auffassung
der Klägerin eine Frage des Einzelfalls, die sich vorliegend außerdem gar nicht
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stellt. Die Begründung des Prozeßkostenhilfeantrags enthält hier schon deshalb
keine wirksame Berufungsbegründung, weil sie von einem seinerzeit nicht beim
Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist und es jeden-
falls an einer vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erteilten Genehmigung
fehlt. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Genehmigung nicht mit der Be-
rufungsschrift erfolgt. Die Erklärung, daß Anträge und Begründung einem ge-
sonderten Schriftsatz vorbehalten bleiben, läßt eine solche Auslegung nicht zu.
Der vorliegende Fall wirft entgegen der Auffassung der Klägerin auch
nicht die Frage auf, unter welchen Voraussetzungen ein Antrag auf Wiederein-
setzung in den vorigen Stand, der sich nach seiner Formulierung nur auf die
Versäumung der Berufungsfrist bezieht, gleichzeitig auch als Antrag auf Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbe-
gründungsfrist anzusehen ist. Wenn der am 23. September 2002 eingegangene
Antrag der Klägerin in diesem Sinne zu verstehen gewesen wäre, hätte ihm
jedenfalls nicht entsprochen werden können, denn die Klägerin hat die ver-
säumte Rechtshandlung, nämlich die Berufungsbegründung, entgegen § 236
Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht rechtzeitig nachgeholt. Die Berufungsbegründung ist
erst am 23. Dezember 2002 eingegangen. Sie ist nach allen Auffassungen, die
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zur Frage des Fristablaufs nach vorausgegangenem Prozeßkostenhilfeverfah-
ren vertreten werden (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 23. September 2003
- VI ZA 16/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; BGH, Beschlüsse vom 9. Juli
2003 - XII ZB 147/02 - NJW 2003, 3275, 3276 ff. und vom 25. September 2003
- III ZB 84/02 - zur Veröffentlichung bestimmt), verspätet.
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll